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Wegfall der Bürgertests
Wen dürfen Apotheken noch gratis auf Corona testen?
Kontaktpersonen und Einrichtungen
Kontaktpersonen
In § 2 TestV sind als anspruchsberechtigte Personen genannt, die Kontakt zu einem SARS-CoV-2-Infizierten hatten. Sie müssen vom behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin der oder des Infizierten oder vom Gesundheitsamt als Kontaktperson eingestuft worden sein und dies darlegen, zum Beispiel anhand einer schriftlichen Bestätigung. Die ABDA lässt hier jedoch eine Hintertür offen – denn gratis getestet werden darf auch, wer diesen Umstand „in sonstiger Weise glaubhaft“ macht. Auch die Statusanzeige „erhöhtes Risiko“ in der Corona-WarnApp reicht demnach ebenfalls als Nachweis aus.
Asymptomatische Personen nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen
Wenn in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen in den vergangenen 14 Tagen eine mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde, haben all diejenigen Anspruch auf Gratistestung, die sich innerhalb dieses Zeitraums dort aufgehalten haben – egal ob dort behandelt, untergebracht, tätig oder aus sonstigen Gründen anwesend. Der Bezug zur betroffenen Einrichtung oder zum betroffenen Unternehmen ist darzulegen, heißt es. Die Regelung gilt zum Beispiel für Schulen, Kindertagesstätten, Obdachlosenunterkünfte, Pflegeeinrichtungen, Praxen und Krankenhäuser. In Anlage 1 zur ABDA-Handlungshilfe finden Interessierte eine Übersicht.
Asymptomatische Personen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2
Wenn die in Anlage 1 zur Handlungshilfe genannten Einrichtungen und Unternehmen oder der öffentliche Gesundheitsdienst eine Testung verlangen, um eine Ausbreitung von SARS-CoV-2 zu verhindern, können sich Personen, die dort aufgenommen werden sollen sowie Personen, die dort tätig werden sollen oder sind, zulasten des Bundes in den Apotheken testen lassen. Doch Achtung: Bereits aufgenommene Personen und Besucher:innen werden von den Einrichtungen oder Unternehmen im Rahmen des eigenen Testkonzepts getestet. „Ein Anspruch auf kostenlose Testung durch eine Apotheke als externen Leistungserbringer gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TestV ergibt sich dadurch nicht“, betont die ABDA.
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