Stresstest fürs Makelverbot

Kammer Nordrhein geht gegen DocMorris-Plattform vor

Berlin - 22.09.2021, 07:00 Uhr

Verstößt die DocMorris-Plattform gegen das Apothengesetz? Die AKNR findet: ja! (c / Foto: Screenshot DocMorris Express)

Verstößt die DocMorris-Plattform gegen das Apothengesetz? Die AKNR findet: ja! (c / 
Foto: Screenshot DocMorris Express)


Die Apothekerkammer Nordrhein blickt mit Skepsis auf die Online-Plattformen, die im Vorfeld der E-Rezept-Einführung um Apotheken buhlen. Vor allem, wenn sie auch noch mit telemedizinischen Angeboten verknüpft sind und/oder hinter ihnen ein Arzneimittelversender aus den Niederlanden steckt. Kann das neue Makelverbot hier wirklich Wettbewerbsverzerrungen verhindern? Die AKNR will die apothekenrechtlichen Regelungen jetzt einem „Stresstest“ unterziehen – und hat DocMorris eine Abmahnung ins Haus geschickt.

Vor dem Startschuss des E-Rezepts hat der Gesetzgeber im vergangenen Jahr mit dem Patientendaten-Schutzgesetz das Makelverbot für (E-)Rezepte im Apothekengesetz verankert. Dieses Jahr wurde das Verbot noch auf den E-Rezept-Token ausgeweitet. Die ABDA hatte diese Regelung mit Nachdruck eingefordert – um zu verhindern, dass die großen EU-Versender die elektronischen Verordnungen im großen Stil an sich ziehen.

Doch welche Wirkung hat die Regelung auf die großen Pläne von Zur Rose? Der Tochterkonzern und Arzneimittelversender DocMorris soll sich wandeln – unter der bekannten Marke präsentiert man sich jetzt als umfassende Gesundheitsplattform. Geboten werden unter anderem auch telemedizinische Leistungen. Aber natürlich geht es vor allem um Arzneimittel – und die Möglichkeit E-Rezepte einzulösen. Dabei will der Schweizer Zur Rose-Konzern bekanntlich die deutschen Vor-Ort-Apotheken mit an Bord holen – schließlich ist nur mit ihrer Hilfe ein Same-Day-Delivery-Angebot möglich.

Wer jetzt Partnerapotheke bei DocMorris wird, muss in diesem Jahr noch nichts für seine Präsenz auf der Plattform DocMorris Express bezahlen. Ab dem kommenden Jahr, wenn das E-Rezept wirklich kommen soll, sieht das anders aus. 399 Euro monatlich werden dann je Partner beziehungsweise je teilnehmender Filiale des Partners fällig. Dann wird auch auf alle Bestellungen von Produkten, die nicht ärztlich verordnet sind, eine Transaktionsgebühr in Höhe von 10 Prozent des Nettoverkaufspreises berechnet.

Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) will dieses Angebot von DocMorris an die Apotheken nun genau unter die Lupe nehmen. Dass ihr das Thema Online-Plattformen sowie das noch recht frische Makelverbot unter den Nägeln brennen, zeigen auch ihre entsprechenden Anträge zum heute startenden Deutschen Apothekertag.

Kurz bevor in Düsseldorf diskutiert wird, stellt die Kammer nun einmal wieder unter Beweis, dass sie die großen Fragen auch in der Praxis und vor Gericht klären will: Sie hat eine Abmahnung an DocMorris beziehungsweise die Tanimis B.V. verschickt – diese bereits aus den „Hüffenhardt-Verfahren“ bekannte Zur Rose-Tochter findet sich im Impressum der DocMorris-Plattform. Die Kammer meint: Mit dem Plattform-Geschäftsmodell wird gleich zweifach gegen das Apothekengesetz verstoßen.

Rezeptzuweisung gegen Grundgebühr?

In der Abmahnung wird das Unternehmen aufgefordert, es ab sofort zu unterlassen, Apotheken in Deutschland einen Vertrag über eine Aufschaltung auf die DocMorris-Plattform anzubieten, diesen Vertrag abzuschließen oder diesen Vertrag zu vollziehen, wenn im Rahmen der Vertragsdurchführung E-Rezepte an diese Partnerapotheken übermittelt werden und die teilnehmenden Apotheken dafür eine monatliche Grundgebühr von mindestens 399 Euro pro Apotheke zahlen. Auch OTC-Bestellungen will die Kammer unterbinden, wenn die genannte Transaktionsgebühr zu bezahlen ist.

Die AKNR sieht in dem Modell einen Verstoß gegen das Makelverbot (§ 11 Abs. 1 a ApoG). Denn wofür sollen die Partnerapotheken fast 400 Euro zahlen, wenn nicht dafür, dass sie in der Folge mit E-Rezepten rechnen können? Und was die Gebühren im Zusammenhang mit den nicht preisgebundenen Arzneimitteln betrifft, sei dies ein Verstoß gegen § 8 Satz 2 ApoG. Diese Norm besagt, dass unter anderem „Vereinbarungen, bei denen die Vergütung für den Erlaubnisinhaber gewährte Darlehen oder sonst überlassene Vermögenswerte am Umsatz oder am Gewinn der Apotheke ausgerichtet ist“, unzulässig sind.

Die AKNR will mit dem Verfahren die entsprechenden Regelungen einem „Stresstest“ unterziehen. Sind sie tatsächlich wirkungsvoll in der digitalen Welt? Aber auch die Apotheken, die sich der Plattform anschließen, hat sie im Blick: Was könnte ihnen drohen, wenn sie Provisionsvereinbarungen treffen, die dem Apothekengesetz nicht entsprechen?

Es ist kaum anzunehmen, dass DocMorris sein Geschäftsmodell nun auf die Abmahnung hin grundlegend umstellt. Und so darf man gespannt sein, wie die Sache weitergeht – und welche Auswirkungen sie möglicherweise auch auf andere Plattformen haben wird.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

na endlich ...

von Kathrin Storch am 22.09.2021 um 7:20 Uhr

Angesichts der ganzen Berichte über die verschiedenen Plattformen habe ich mich immer schon gefragt, ob denn dieses Geschehen wirklich rechtlich so in Ordnung sein kann - persönlich könnte ich mir schon gar nicht vorstellen, bei einem solchen "Mitbewerber" unterzuschlüpfen und dafür noch so viel Geld zu berappen... auch wenn auf anderen Plattformen Online Ärzte und Online Apotheken auf einer Plattform werben - eine solche gemeinsame Werbeform wäre ja offline gar nicht denkbar zwischen 2 Heilberuflern ...ich bin gespannt ...

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