Stresstest fürs Makelverbot

Kammer Nordrhein geht gegen DocMorris-Plattform vor

Berlin - 22.09.2021, 07:00 Uhr

Verstößt die DocMorris-Plattform gegen das Apothengesetz? Die AKNR findet: ja! (c / Foto: Screenshot DocMorris Express)

Verstößt die DocMorris-Plattform gegen das Apothengesetz? Die AKNR findet: ja! (c / 
Foto: Screenshot DocMorris Express)


Die Apothekerkammer Nordrhein blickt mit Skepsis auf die Online-Plattformen, die im Vorfeld der E-Rezept-Einführung um Apotheken buhlen. Vor allem, wenn sie auch noch mit telemedizinischen Angeboten verknüpft sind und/oder hinter ihnen ein Arzneimittelversender aus den Niederlanden steckt. Kann das neue Makelverbot hier wirklich Wettbewerbsverzerrungen verhindern? Die AKNR will die apothekenrechtlichen Regelungen jetzt einem „Stresstest“ unterziehen – und hat DocMorris eine Abmahnung ins Haus geschickt.

Vor dem Startschuss des E-Rezepts hat der Gesetzgeber im vergangenen Jahr mit dem Patientendaten-Schutzgesetz das Makelverbot für (E-)Rezepte im Apothekengesetz verankert. Dieses Jahr wurde das Verbot noch auf den E-Rezept-Token ausgeweitet. Die ABDA hatte diese Regelung mit Nachdruck eingefordert – um zu verhindern, dass die großen EU-Versender die elektronischen Verordnungen im großen Stil an sich ziehen.

Doch welche Wirkung hat die Regelung auf die großen Pläne von Zur Rose? Der Tochterkonzern und Arzneimittelversender DocMorris soll sich wandeln – unter der bekannten Marke präsentiert man sich jetzt als umfassende Gesundheitsplattform. Geboten werden unter anderem auch telemedizinische Leistungen. Aber natürlich geht es vor allem um Arzneimittel – und die Möglichkeit E-Rezepte einzulösen. Dabei will der Schweizer Zur Rose-Konzern bekanntlich die deutschen Vor-Ort-Apotheken mit an Bord holen – schließlich ist nur mit ihrer Hilfe ein Same-Day-Delivery-Angebot möglich.

Wer jetzt Partnerapotheke bei DocMorris wird, muss in diesem Jahr noch nichts für seine Präsenz auf der Plattform DocMorris Express bezahlen. Ab dem kommenden Jahr, wenn das E-Rezept wirklich kommen soll, sieht das anders aus. 399 Euro monatlich werden dann je Partner beziehungsweise je teilnehmender Filiale des Partners fällig. Dann wird auch auf alle Bestellungen von Produkten, die nicht ärztlich verordnet sind, eine Transaktionsgebühr in Höhe von 10 Prozent des Nettoverkaufspreises berechnet.

Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) will dieses Angebot von DocMorris an die Apotheken nun genau unter die Lupe nehmen. Dass ihr das Thema Online-Plattformen sowie das noch recht frische Makelverbot unter den Nägeln brennen, zeigen auch ihre entsprechenden Anträge zum heute startenden Deutschen Apothekertag.

Kurz bevor in Düsseldorf diskutiert wird, stellt die Kammer nun einmal wieder unter Beweis, dass sie die großen Fragen auch in der Praxis und vor Gericht klären will: Sie hat eine Abmahnung an DocMorris beziehungsweise die Tanimis B.V. verschickt – diese bereits aus den „Hüffenhardt-Verfahren“ bekannte Zur Rose-Tochter findet sich im Impressum der DocMorris-Plattform. Die Kammer meint: Mit dem Plattform-Geschäftsmodell wird gleich zweifach gegen das Apothekengesetz verstoßen.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

na endlich ...

von Kathrin Storch am 22.09.2021 um 7:20 Uhr

Angesichts der ganzen Berichte über die verschiedenen Plattformen habe ich mich immer schon gefragt, ob denn dieses Geschehen wirklich rechtlich so in Ordnung sein kann - persönlich könnte ich mir schon gar nicht vorstellen, bei einem solchen "Mitbewerber" unterzuschlüpfen und dafür noch so viel Geld zu berappen... auch wenn auf anderen Plattformen Online Ärzte und Online Apotheken auf einer Plattform werben - eine solche gemeinsame Werbeform wäre ja offline gar nicht denkbar zwischen 2 Heilberuflern ...ich bin gespannt ...

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