Antrag und Erstattung

HBA für angestellte Apotheker – so geht’s

Stuttgart - 21.09.2021, 07:00 Uhr

Apotheker können bei einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter (qVDA) der eigenen Wahl den HBA in Auftrag geben. (Screenshot: https://ehealth.d-trust.net)

Apotheker können bei einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter (qVDA) der eigenen Wahl den HBA in Auftrag geben. (Screenshot: https://ehealth.d-trust.net)


Aktuell kommt jede Apotheke noch wunderbar mit nur einem HBA aus – er wurde bislang einmalig benötigt, um die SMC-B für die TI-Anwendungen zu legitimieren. In der Regel ist das der HBA der Inhaberin oder des Inhabers. Im Hinblick auf die Einführung des E-Rezepts raten aber die Apothekerkammern dazu, dass sich auch angestellte Approbierte mit dem Dokument versorgen. Wie das geht und wie es mit der Kostenerstattung läuft, lesen Sie hier. 

Den Ergebnissen einer aktuellen DAZ-Umfrage zufolge sind die Apothekeninhaber:innnen schon größtenteils mit elektronischen Heilberufsausweisen (HBA) ausgestattet, bei den Angestellten hat etwa die Hälfte das neue Dokument noch nicht. Weil mit der Einführung des E-Rezepts für Änderungen am Rezept eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) erforderlich ist, für die man wiederum einen HBA braucht, empfehlen die Kammern, für alle, die diese Aufgabe übernehmen sollen, einen HBA zu beantragen. Für das „normale“ Rezeptabzeichnen reicht übrigens die SMC-B.

Beantragen muss dieses persönliche Dokument jede Apothekerin und jeder Apotheker selbst. Schritt-für-Schritt-Anleitungen stellen die Apothekerkammern zur Verfügung. Zunächst benötigt man in den meisten Kammerbezirken nämlich eine Vorgangsnummer, die man von der zuständigen Apothekerkammer bekommt. Der Antrag wird online über ein Kammerportal gestellt. Die Nummer erhält man dann, nachdem die Kammer die Gültigkeit der Approbation überprüft hat.

Mit dieser Vorgangsnummer kann man dann bei einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter (qVDA) der eigenen Wahl den HBA in Auftrag geben. Als Meldeadresse muss die Privatanschrift, wie sie im Ausweis steht, angegeben werden. Die Angabe der Apothekenanschrift führt zur Zurückweisung beim Post-Ident-Verfahren, mit dem die Identität geprüft wird.

In einigen Kammern ist der „Umweg“ über das Kammerportal nicht notwendig, da kann man direkt beim qVDA starten. Wichtig ist, dass der gewählte qVDA auch mit der zuständigen Kammer zusammenarbeitet. Die Bestellung kann dann entweder direkt beim qVDA oder mit Unterstützung eines Dienstleisters, zum Beispiel des Deutschen Apotheker Verlags, der diesbezüglich mit D-Trust zusammenarbeitet, erfolgen.

Und wer bezahlt?

Wenn man die Karte dann erhält, muss man sie nur noch freischalten. Das muss innerhalb von vier Wochen mithilfe der separat versandten PIN geschehen. Es empfiehlt sich, das Freischalt- und das Sperrkennwort, die dabei vergeben werden müssen, zu notieren. Sie können nicht zurückgesetzt werden. Allerdings gibt es bei der Antragstellung die Möglichkeit, als Erinnerungshilfe einen Hinweis für das Freischaltkennwort festzulegen, der später per Mail abgerufen werden kann. Für den Fall, dass das Sperrkennwort vergessen wird, kann vorsorglich im HBA-Antrag eine Sperrfrage inkl. Antwort formulieret werden. Diese kann das Callcenter dann anstelle des Sperrkennworts erfragen.

Erstattung muss der Chef beantragen

Den HBA gibt es nicht umsonst. Die Kosten für den HBA belaufen sich auf 534 Euro brutto für fünf Jahre. Mittlerweile ist klar, dass es nicht nur für den HBA der Inhaber:innen, sondern auch für den der angestellten Approbierten eine Erstattung gibt. Beantragt wird sie in beiden Fällen von der Apothekenleitung über das Apotheken-Portal des Nacht- und Notdienstfonds. Für Angestellte gibt es den Zuschuss jedoch nur, wenn diese am 1. Juli in der entsprechenden Apotheke beschäftig waren und die Apotheke bereits an die TI angeschlossen ist. Später gibt es die Erstattung nur noch für Berufsanfänger:innen. Für Angestellte in Apotheken, die am 1. Juli 2021 nicht an die TI angeschlossen waren, gilt der Tag der Anbindung als Stichtag.

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Nach Antragstellung zahlt der NNF einmalig eine Erstattungspauschale von 449 Euro pro HBA. Angestellte können die Kosten für den HBA entweder auslegen und erhalten ihr Geld dann zurück. Alternativ kann auch die Apotheke als Rechnungsadresse angegeben werden.

Freiberufliche Apotheker:innen ohne feste Anstellung, die nur Vertretungen machen, sind übrigens in der TI-Vereinbarung von GKV-Spitzenverband und DAV zur Refinanzierung der HBA nicht erfasst. Sie können also keine Refinanzierung beantragen. Das sei Teil ihrer Ausgaben, die sie als Freiberufler zu tragen haben, heißt es beim NNF.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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