Ergebnis der DAZ-Umfrage

Mehr als die Hälfte der angestellten Approbierten hat den HBA schon bestellt

Stuttgart - 15.09.2021, 07:00 Uhr

Verwaister Kartenterminal: Die Anwendungsmöglichkeiten für den HBA in der Apotheke innerhalb der TI sind bislang überschaubar. (Foto: Schelbert)

Verwaister Kartenterminal: Die Anwendungsmöglichkeiten für den HBA in der Apotheke innerhalb der TI sind bislang überschaubar. (Foto: Schelbert)


Am 1. Januar 2022 soll es ernst werden mit dem E-Rezept, das ist zumindest nach wie vor der Plan. Dann wird für jede Änderung an einer Verordnung eine qualifizierte elektronische Signatur benötigt und somit ein HBA. Daher empfehlen die Kammern allen Approbierten, die in öffentlichen Apotheken arbeiten, sich mit einem solchen Dokument zu versorgen. Unserer nicht repräsentativen Umfrage zufolge hat etwas mehr als die Hälfte der Approbierten schon einen HBA bestellt – über alle Betätigungsfelder, also Apotheken, Industrie etc., hinweg.

Die Anwendungsmöglichkeiten für den Heilberufsausweis (HBA) in der Apotheke innerhalb der TI sind bislang überschaubar. Er ist nur notwendig, um die Institutionenkarte, die SMC-B, für den Zugang zu den Fachanwendungen der Telematikinfrastrukur (TI) freizuschalten. Ist die Legitimierung einmal erfolgt, kann man in der Apotheke ohne HBA den eMP aktualisieren oder die Notfalldaten auslesen – das sind aktuell die für die Apotheke theoretisch relevanten Anwendungen. Sogar innerhalb eines Filialverbunds reicht für diese Freischaltung ein HBA für die Hauptapotheke und alle Filialen. Die Legitimation der SMC-B durch einen HBA ist auch bislang zeitlich nicht beschränkt. Das heißt, es ist aktuell in den meisten Apotheken ausreichend, wenn die Inhaberin oder der Inhaber einen HBA hat. Die Apothekenleitung benötigt den HBA zudem für die Beantragung der SMC-B, falls das noch nicht geschehen sein sollte.

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Im Hinblick auf das E-Rezept empfehlen die Kammern, die Softwarehäuser und auch die Gematik, dass mittelfristig alle Approbierten, die Rezepte bearbeiten, einen HBA haben. Zwar wird für das einfache Abzeichnen von E-Rezepten bei der Abgabe die SMC-B eingesetzt (gemäß § 17 Abs. 6 ApBetrO). Aber laut § 17 Abs. 5 Satz 4 ApBetrO muss jede Änderung auf der Verschreibung vermerkt und im Falle der elektronischen Verschreibung das Gesamtdokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) versehen werden. Eine QES ist aber mit der SMC-B nicht möglich, dafür braucht man einen HBA plus PIN. Ernst wird das Ganze am 1. Januar 2022, dann sollen elektronische Verordnungen die rosa Rezepte ablösen. Wir wollten daher wissen, wie gut die Apothekerschaft schon mit den Ausweisen ausgestattet ist.

An unserer nicht repräsentativen Umfrage haben sich 846 Personen beteiligt – größtenteils in der öffentlichen Apotheke angestellte Approbierte (661; 78,1 Prozent). Außerdem haben neben 101 Inhaber:innen (11,94 Prozent) Apotheker:innen aus Industrie, Universität, Verwaltung, Verlag etc., Krankenahauspotheker:innen, Vertretungsapotheker:innen sowie Pharmazieingenieur:innen bzw. Apothekerassistent:innen teilgenommen. Über alle Gruppen hinweg hat etwas über die Hälfte bereits einen HBA beantragt. Betrachtet man die einzelnen Gruppen sieht das folgendermaßen aus:

Somit sind also die Inhaber:innen fast vollständig mit HBA versorgt, bei den angestellten Approbierten in öffentlichen Apotheken ist es etwas mehr als die Hälfte, bei den Krankenhausapotheker:innen etwas weniger. Bislang nicht um den HBA gekümmert haben sich die Apotheker:innen, die in der Industrie etc. tätig sind, – sie brauchen ihn einfach aktuell nicht –, ebenso wenig wie die Pharmazieingenieur:innen. Bei letzteren liegt es vermutlich daran, dass immer noch nicht klar ist, an wen sie sich wenden müssen.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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2 Kommentare

Weg ins Chaos

von ratatosk am 17.09.2021 um 9:26 Uhr

Jeder spricht von Resilenz, aber D unter Spahn rennt in die Gegenrichtung.
Sollte z.B SMB_c verloren gehen, Brand , Überschwemmung etc, ist die Apotheke tot ! Denn sie wäre sofort arbeitsunfähig auf viele Wochen hin, denn das Neuausstellen dauert ja ewig, vor allem, wenn sicher noch andere Unterlagen fehlen.
Alles wird sofort in D stehen, wenn es einen Hackerangriff, Softwarebug etc. gibt, ist ja nur eine Frage der Zeit und nicht ob. Für das Bfarm spielt so was natürlich keine Rolle, da es nicht auffällt wenn die mal ein paar Wochen nichts tun, ein kleines Unternehmen ist halt tot. Willkommen in der verblödeten digitalen Zukunft.
Geradezu kafkaesk ist auch das Gehampel über die Erstattung für Angestellte. Wie blöd kann ein Land noch werden ? Ich kann nicht einfach sagen, daß ich als Inhaber es zahle und es ist halt eine Betriebsausgabe. Scholz läßt grüßen.

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Erklärung der Notwendigkeit eines HBA für angestellte Approbierte wäre Aufgabe der Kammern gewesen!

von Jan-Uwe Kreuschner am 15.09.2021 um 8:35 Uhr

Die Erklärung der Notwendigkeit eines HBA für angestellte Approbierte wäre Aufgabe der Kammern gewesen! Wenn man die Schreiben der Kammer jedoch gelesen hat, wurde über zig Möglichkeiten, die man mit dem HBA hat berichtet, das wesentliche Thema, nämlich dass man als Approbierte/r faktisch nicht mehr zeichnungsbefugt ist (z.B. bei notwendigen Rezeptänderungen) und damit im eigentlichen Sinne keine Chefvertretung mehr möglich ist ohne den Besitz eines HBA, wurde nicht einmal erwähnt. In der Schule hätte es für eine Themaverfehlung dieser Art eine glatte 6- mit Sternchen gegeben....

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