Antrag und Erstattung

HBA für angestellte Apotheker – so geht’s

Stuttgart - 21.09.2021, 07:00 Uhr

Apotheker können bei einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter (qVDA) der eigenen Wahl den HBA in Auftrag geben. (Screenshot: https://ehealth.d-trust.net)

Apotheker können bei einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter (qVDA) der eigenen Wahl den HBA in Auftrag geben. (Screenshot: https://ehealth.d-trust.net)


Aktuell kommt jede Apotheke noch wunderbar mit nur einem HBA aus – er wurde bislang einmalig benötigt, um die SMC-B für die TI-Anwendungen zu legitimieren. In der Regel ist das der HBA der Inhaberin oder des Inhabers. Im Hinblick auf die Einführung des E-Rezepts raten aber die Apothekerkammern dazu, dass sich auch angestellte Approbierte mit dem Dokument versorgen. Wie das geht und wie es mit der Kostenerstattung läuft, lesen Sie hier. 

Den Ergebnissen einer aktuellen DAZ-Umfrage zufolge sind die Apothekeninhaber:innnen schon größtenteils mit elektronischen Heilberufsausweisen (HBA) ausgestattet, bei den Angestellten hat etwa die Hälfte das neue Dokument noch nicht. Weil mit der Einführung des E-Rezepts für Änderungen am Rezept eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) erforderlich ist, für die man wiederum einen HBA braucht, empfehlen die Kammern, für alle, die diese Aufgabe übernehmen sollen, einen HBA zu beantragen. Für das „normale“ Rezeptabzeichnen reicht übrigens die SMC-B.

Beantragen muss dieses persönliche Dokument jede Apothekerin und jeder Apotheker selbst. Schritt-für-Schritt-Anleitungen stellen die Apothekerkammern zur Verfügung. Zunächst benötigt man in den meisten Kammerbezirken nämlich eine Vorgangsnummer, die man von der zuständigen Apothekerkammer bekommt. Der Antrag wird online über ein Kammerportal gestellt. Die Nummer erhält man dann, nachdem die Kammer die Gültigkeit der Approbation überprüft hat.

Mit dieser Vorgangsnummer kann man dann bei einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter (qVDA) der eigenen Wahl den HBA in Auftrag geben. Als Meldeadresse muss die Privatanschrift, wie sie im Ausweis steht, angegeben werden. Die Angabe der Apothekenanschrift führt zur Zurückweisung beim Post-Ident-Verfahren, mit dem die Identität geprüft wird.

In einigen Kammern ist der „Umweg“ über das Kammerportal nicht notwendig, da kann man direkt beim qVDA starten. Wichtig ist, dass der gewählte qVDA auch mit der zuständigen Kammer zusammenarbeitet. Die Bestellung kann dann entweder direkt beim qVDA oder mit Unterstützung eines Dienstleisters, zum Beispiel des Deutschen Apotheker Verlags, der diesbezüglich mit D-Trust zusammenarbeitet, erfolgen.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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