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Geplante Änderung der Coronavirus-Testverordnung
ABDA sieht das Testangebot schwinden
Auch wenn es für eine Herdenimmunität noch nicht reicht: Die Zahl der Menschen in Deutschland, die gegen COVID-19 geimpft sind, steigt. Vor diesem Hintergrund plant das Bundesgesundheitsministerium, PoC-Antigen-Schnelltests auf Staatskosten in absehbarer Zeit einzuschränken. Zugleich will es die Vergütung der Leistungserbringer um 2 Euro je Test erhöhen. Die ABDA rechnet selbst bei einer höheren Honorierung damit, dass Testkapazitäten weiter abgebaut werden. Das erklärt sie in ihrer Stellungnahme zum jüngsten Referentenentwurf zur Änderung der Testverordnung.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat Anfang September erneut einen Referentenentwurf zur Neufassung der Coronavirus-Testverordnung vorgelegt. Vorgesehen ist insbesondere, die Gruppe der Anspruchsberechtigten für kostenlose PoC-Antigen-Schnelltests massiv einzuschränken. Bürgertestungen für alle, wie sie derzeit noch in der Verordnung vorgesehen sind, soll es künftig nicht mehr geben. Das kostenlose Angebot soll sich ab dem 11. Oktober auf asymptomatische Personen beschränken, die das Impfangebot nicht wahrnehmen können – die sogenannten vulnerablen Personen.
Der Verordnungsentwurf zählt explizit drei Personengruppen auf: Das sind zunächst diejenigen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die 12- bis 17-Jährigen ist eine Übergangsfrist vorgesehen; sie dürfen sich noch bis zum 30. November 2021 kostenlos testen lassen. Weiterhin gelten als vulnerabel „Personen, die an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten an solchen Studien teilgenommen haben“. Und als dritte Gruppe fallen unter die geplante neue Regelung „Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS- CoV-2 geimpft werden konnten“.
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Weiterhin sieht der Entwurf vor, dass Apotheken und andere berechtigte Leistungserbringer, die PoC-Tests auf SARS-CoV-2 anbieten, ab dem 1. November 10 Euro je durchgeführtem PoC-Test plus 3,50 Euro für die Sachkosten bekommen. Bisher erhalten die Anbieter insgesamt 11,50 Euro (8 Euro + 3,50 Euro) je Test.
Was sagt nun die ABDA dazu? Sie hat mittlerweile eine Stellungnahme zu den jüngsten Testverordnungsplänen des BMG vorgelegt. Darin heißt es:
Wir können nicht abschließend beurteilen, welche Wirkung diese Maßnahmen in ihrer Kombination auf die wünschenswerte flächendeckende Verfügbarkeit von testbereiten Leistungserbringern entfalten werden. Die Vergütungserhöhung ist zwar grundsätzlich geeignet, einen stärkeren Anreiz für ein Testangebot zu setzen. Gleichzeitig werden aber tendenziell sowohl die weiter steigende Anzahl geimpfter Personen als auch die Pflicht zur Selbstzahlung der Testkosten für einen breiteren Personenkreis eine deutliche Verringerung der Nachfrage bewirken. Vermutlich dürfte daher im Ergebnis insgesamt ein weiterer Abbau der Testkapazitäten zu erwarten sein. Ob dies im Hinblick auf zunehmende Impfdurchbrüche und steigende Inzidenzwerte sinnvoll ist, muss der Verordnungsgeber beurteilen.“
Klarstellung bei Vergütung nötig
Zudem sieht die ABDA noch redaktionellen Anpassungsbedarf, etwa, was die Vergütung betrifft. So werde die Vergütung für die Testdurchführung ab dem 1. November 2021 auf 10 Euro erhöht. Da die bisherige Testverordnung aber mit Ablauf des 10. Oktober 2021 außer Kraft treten werde, entstehe eine Lücke. Für die Dauer von drei Wochen wäre kein Vergütungsanspruch mehr geregelt, so die ABDA. Hier müsse eine klare Formulierung gewählt werden, dass die Vergütung bis zum 31. Oktober bei 8 Euro bleibe.
Ferner weist die ABDA darauf hin, dass die Übergangsregelung für Minderjährige zwischen 12 und 18 Jahren in der derzeitigen Fassung angepasst werden sollte. Sie berücksichtige nämlich nicht, dass es Minderjährige gibt, die kurz vor Ende November zwölf Jahre alt werden und ab dem 1. Dezember 2021 vom Testanspruch ausgeschlossen sind, obwohl sie noch keinen vollständigen Impfschutz erlangen konnten. Daher sollte ein entsprechend höheres Lebensalter als Grenze gewählt werden.
„Sinnvoller Beitrag zur Entbürokratisierung“
Überdies hat die Standesvertretung noch eine Anmerkung zur geplanten Änderung in § 7 Absatz 5 TestVO. Hier geht es um Auftrags- und Leistungsdokumentation: Es wird geregelt, dass diese von den Leistungserbringern bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren ist. Zudem wird exemplarisch aufgezählt, was sie alles umfasst. Das Nähre zu regeln, obliegt der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Der Referentenentwurf sieht nun für die KBV vor, dass sie auf einige Anforderungen auch ganz oder teilweise verzichten kann. „Wir begrüßen dies ausdrücklich als sinnvollen Beitrag zur Entbürokratisierung“, schreibt die ABDA.
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