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Geplante Änderung der Coronavirus-Testverordnung
ABDA sieht das Testangebot schwinden
Klarstellung bei Vergütung nötig
Zudem sieht die ABDA noch redaktionellen Anpassungsbedarf, etwa, was die Vergütung betrifft. So werde die Vergütung für die Testdurchführung ab dem 1. November 2021 auf 10 Euro erhöht. Da die bisherige Testverordnung aber mit Ablauf des 10. Oktober 2021 außer Kraft treten werde, entstehe eine Lücke. Für die Dauer von drei Wochen wäre kein Vergütungsanspruch mehr geregelt, so die ABDA. Hier müsse eine klare Formulierung gewählt werden, dass die Vergütung bis zum 31. Oktober bei 8 Euro bleibe.
Ferner weist die ABDA darauf hin, dass die Übergangsregelung für Minderjährige zwischen 12 und 18 Jahren in der derzeitigen Fassung angepasst werden sollte. Sie berücksichtige nämlich nicht, dass es Minderjährige gibt, die kurz vor Ende November zwölf Jahre alt werden und ab dem 1. Dezember 2021 vom Testanspruch ausgeschlossen sind, obwohl sie noch keinen vollständigen Impfschutz erlangen konnten. Daher sollte ein entsprechend höheres Lebensalter als Grenze gewählt werden.
„Sinnvoller Beitrag zur Entbürokratisierung“
Überdies hat die Standesvertretung noch eine Anmerkung zur geplanten Änderung in § 7 Absatz 5 TestVO. Hier geht es um Auftrags- und Leistungsdokumentation: Es wird geregelt, dass diese von den Leistungserbringern bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren ist. Zudem wird exemplarisch aufgezählt, was sie alles umfasst. Das Nähre zu regeln, obliegt der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Der Referentenentwurf sieht nun für die KBV vor, dass sie auf einige Anforderungen auch ganz oder teilweise verzichten kann. „Wir begrüßen dies ausdrücklich als sinnvollen Beitrag zur Entbürokratisierung“, schreibt die ABDA.
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