- DAZ.online
- News
- Politik
- Ab November gibt es 2 ...
Neufassung der Coronavirus-Testverordnung
Ab November gibt es 2 Euro mehr je Corona-Test
Ab November erhalten Apotheken und andere Leistungserbringer insgesamt 13,50 Euro je durchgeführtem PoC-Test auf SARS-CoV-2. Das geht aus dem Entwurf einer aktualisierten Coronavirus-Testverordnung hervor. Zudem wird wie angekündigt der kostenlose Bürgertest zum 11. Oktober eingestellt – nur noch ein enger Personenkreis hat dann noch Anspruch auf POC-Antigentests auf Staatskosten.
Ab 1. November 2021 sollen Apotheken und andere berechtigte Leistungserbringer, die PoC-Tests auf SARS-CoV-2 anbieten, 10 Euro je durchgeführtem PoC-Test plus 3,50 Euro für die Sachkosten bekommen. So ist es im Entwurf einer neuen Coronavirus-Testverordnung (TestV) vorgesehen, die der DAZ vorliegt. Die aktualisierte Version soll demnach die alte Fassung zum 11. Oktober ablösen. Bisher erhalten die Anbieter insgesamt 11,50 Euro (8 Euro + 3,50 Euro) je Test.
Mehr zum Thema
Bund-Länder-Konferenz
Keine Gratis-Bürgertests mehr ab 11. Oktober
Mit dem Update der Testverordnung setzt das Bundesministerium für Gesundheit auch einen Beschluss von Bund und Ländern vom 10. August um, wonach die sogenannten Bürgertests ab dem 11. Oktober entfallen und die PoC-Schnelltests auf Staatskosten nur noch asymptomatischen Menschen angeboten werden sollen, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen COVID-19 impfen lassen können. Der bisherige § 4a TestVO wird künftig also nicht mehr die sogenannten Bürgertestungen, sondern „Testungen bei vulnerablen Personen“ regeln. Hierzu zählen Kinder unter zwölf Jahren, für die bisher kein Impfstoff zugelassen ist, sowie Personen, bei denen eine Kontraindikation vorliegt. Dabei hat der Verordnungsgeber der Begründung zufolge zum Beispiel Schwangere im Blick. Auch Freiwillige, die an einer klinischen Studie zur Wirksamkeit eines COVID-19-Impfstoffs teilnehmen, können sich laut Verordnungsentwurf weiterhin umsonst testen lassen.
Für Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren wird es bezüglich der Gratistests eine Übergangsfrist geben: Bis einschließlich 30. November dieses Jahres können sie sich noch unentgeltlich auf SARS-CoV-2 testen lassen. Ziel ist es laut Begründung zur Verordnung, ihnen „ausreichend Zeit zu gewähren, sich über die bestehenden Impfangebote zu informieren und einen vollständigen Impfschutz zu erlangen“.
Wer sich zulasten des Staates auf das Coronavirus testen lassen möchte, muss künftig gegenüber dem Leistungserbringer, also zum Beispiel der Apotheke, nachweisen, dass ein Anspruch nach dem neuen § 4a TestVO besteht. Besonders vulnerable Personen, wie Schwangere, müssen sich zu diesem Zweck ein ärztliches Zeugnis ausstellen lassen, für dessen Kosten sie selbst aufkommen. Es ist für die Testung zusammen mit einem Lichtbildausweis im Original vorzulegen. Ein Anspruch auf kostenlose PoC-Tests besteht gemäß Entwurf bis zu drei Monate nach Wegfall der Kontraindikation
Keine Änderungen gibt es übrigens beim Anspruch auf kostenlose Testungen für Kontaktpersonen (§ 2 TestVO) sowie für Personen in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen (§§ 3 und 4 TestVO).
1 Kommentar
Achtung!
von Christiane Patzelt am 07.09.2021 um 20:12 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.