Stellungnahme zur Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung

KBV lehnt sofortige Auffrischimpfungen für jedermann ab

Berlin - 12.08.2021, 16:00 Uhr

Wenn es im Herbst an die Auffrischimpfungen gegen COVID-19 geht, sollten aus Sicht der KBV zunächst besonders vulnerable Gruppen Vorrang haben, etwa Hochbetagte und Menschen in Pflegeeinrichtungen. (c / Foto: IMAGO / Joerg Boethling)

Wenn es im Herbst an die Auffrischimpfungen gegen COVID-19 geht, sollten aus Sicht der KBV zunächst besonders vulnerable Gruppen Vorrang haben, etwa Hochbetagte und Menschen in Pflegeeinrichtungen. (c / Foto: IMAGO / Joerg Boethling)


Die Kassenärztliche Bundesvereinigung stellt sich gegen das Vorhaben des BMG, im Herbst einen Leistungsanspruch auf Auffrischimpfungen für alle Versicherten zu schaffen. Stattdessen fordern die Ärzte, entsprechend der Beschlüsse der Gesundheitsministerkonferenz zunächst bestimmten Personengruppen, die besonders vulnerabel sind, eine weitere Impfung anzubieten.

Vergangene Woche hatte das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) einen Entwurf für eine Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung vorgelegt. Demnach sollen Apotheken und Arztpraxen künftig 2 Euro je Eintrag erhalten, wenn sie für ihre Patient:innen dokumentierte COVID-19-Impfungen in das gelbe Impfbuch übertragen. Zudem ist vorgesehen, dass allen Versicherten in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sowie allen Menschen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben, im Herbst eine Auffrischimpfung angeboten werden soll.

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Letzteren Punkt sieht die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) kritisch. Sie warnt vor einem erneuten Run auf die Praxen. „Bei der bestehenden Formulierung der Rechtsverordnungen steht zu befürchten, dass Patienten – unabhängig von bestehenden Indikationen oder Kontraindikationen – ungesteuert in die Praxen kommen werden“, schreibt sie in ihrer Stellungnahme zum Entwurf. „Stattdessen schlägt die KBV vor, eine klare Anbindung der Auffrischungsimpfungen an medizinische Indikationen, die von der STIKO empfohlen werden könnten, vorzusehen und lediglich als ‚Auffangtatbestand‘ eine Individualeinschätzung durch den behandelnden Arzt vorzusehen.“

Alternativ sollte nach Ansicht der Kassenärzte eine Anpassung des Leistungsanspruches an den GMK-Beschluss vom 9. August geprüft werden. Darin hatten die Gesundheitsminister der Länder und des Bundes beschlossen, mit den Auffrischimpfungen zum Beispiel in Pflegeeinrichtungen, für Pflegebedürftige in ihrer eigenen Häuslichkeit, für Personen mit Immunschwäche oder Immunsuppression sowie Höchstbetagte (ab 80 Jahren) zu starten, sofern der Abschluss der ersten Impfserie mindestens sechs Monate zurückliegt.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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