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Genesenen-Impfzertifikate aus der Apotheke
So weisen Genesene eine durchgemachte COVID-19-Erkrankung nach
Seit gestern können Apotheken über das DAV-Portal auch Impfzertifikate für Menschen ausstellen, die von COVID-19 genesen sind und lediglich eine Boosterimpfung erhalten haben. Welche Dokumente die Mitarbeitenden in den Offizinen für den Nachweis einer durchgemachten Erkrankung anerkennen dürfen und welche nicht, darüber informiert nun die ABDA.
Seit fast vier Wochen stellen Apotheken nachträglich digitale Zertifikate aus für Menschen, die sich gegen COVID-19 haben impfen lassen. Schwierig war bisher der Umgang mit Genesenen, die lediglich eine Boosterimpfung nach durchgemachter COVID-19-Erkrankung erhalten hatten – ein digitaler Nachweis für einen vollständigen Impfschutz ließ sich für sie über das Apothekenportal des Deutschen Apothekerverbands (DAV) nicht erzeugen.
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Nachdem nun einerseits das Robert Koch-Institut die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen hat und der DAV sein Portal entsprechend angepasst hat, ist es Apotheken seit gestern möglich, Impfzertifikate für Genesene auszustellen. Wichtig dabei: Um einen Nachweis für seine Boosterimpfung zu bekommen, muss der Geimpfte neben der erfolgten Impfung auch belegen können, dass er von COVID-19 genesen ist. Doch welche Dokumente dürfen Apotheken dabei anerkennen?
Auf diesen Punkt geht die ABDA in ihrer gestern aktualisierten „Handlungshilfe zur nachträglichen Erstellung der COVID-19-Impfzertifikate durch Apotheker*innen“ ein. „Der Nachweis einer überstandenen Infektion mit SARS-CoV-2 erfolgt nach § 2 Satz 1 Punkt 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) über die Dokumentation des positiven PCR-Testergebnisses“, schreibt die Standesvertretung. Darin heißt es, ein Genesenennachweis ist:
ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt“.
Liegt dieser Nachweis nicht mehr vor, kann er laut ABDA erneut von der betreffenden Stelle ausgestellt werden. Achtung: Das Alter des PCR-Testergebnisses ist für das Erstellen des COVID-19-Impfzertifikats für Genesene irrelevant, betont die Standesvertretung.
Auf das Alter käme es nur an, wollte man ein reines Genesenenzertifikat für eine nicht geimpfte Person ausstellen (so auch die Definition in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TestV).
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