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IQWiG und AkdÄ
Vom Zusatznutzen von Esketamin bei Depressionen nicht überzeugt
Nutzen-Risiko-Verhältnis ungünstig
Nach Ansicht der AkdÄ bleibt unklar, welchen Zusatznutzen die Gabe von Esketamin zusätzlich zur übrigen Therapie im Vergleich zu den Therapieoptionen im Sinne der ZVT – insbesondere einer Aufdosierung oder Kombination oraler Antidepressiva oder der zusätzlichen Gabe von Lithium oder Quetiapin – hat. Insgesamt erscheine jedoch das Nutzen-Risiko-Verhältnis einer „Add-on“-Therapie mit Esketamin bei therapieresistenten Depressionen, zusätzlich zu SSRI oder SNRI, „ungünstig“.
So berichteten die Teilnehmer:innen in den zur Nutzenbewertung eingereichten Studien TRANSFORM-2 und TRANSFORM-3 häufiger über Nebenwirkungen unter Esketamin als in der Placebogruppe. Auch hatten die Studien den Effekt von Esketamin über vier Wochen untersucht, dieses Zeitfenster ist jedoch nach Einschätzung von IQWiG und AkdÄ zu kurz, „da in vier Wochen keine Aufdosierung und anschließende drei- bis vierwöchige Wirkungsbeobachtung eines SSRI oder SNRI möglich ist“. Die Behandlung erfolgte daher zu kurz, um in den Placebo-Nasenspray-Armen leitlinienkonform zu sein und eine ausreichende Chance auf Ansprechen zu bieten, argumentiert die AkdÄ.
Eine Überlegung ist zudem, inwieweit die Verblindung der Teilnehmer:innen erhalten blieb: Esketamin hat eine ausgeprägte dissoziative Wirkung, weswegen eine „funktionelle partielle Entblindung der Studienteilnehmer wahrscheinlich“ sei.
Wie lässt sich eine Langzeittherapie mit Esketamin gestalten?
Die AdkÄ bedenkt zudem, dass die lediglich unter Aufsicht durchgeführte Therapie mit Spravato® mit einem „hohen Behandlungsaufwand“ einhergehe. Insbesondere in der Erhaltungstherapie sei dies ein „ungelöstes Problem“.
Auch fehlten Daten, die die Langzeitverträglichkeit bewerteten, die AkdÄ denkt hier vor allem an Toleranzeffekte und das Missbrauchspotenzial. Die Arzneimittelkommisson der deutschen Ärzteschaft erkennt zwar den raschen Wirkeintritt von Esketamin an, somit sei ein diesbezüglicher Zusatznutzen „nicht auszuschließen“ – aber anhand der vorliegenden Daten eben auch nicht belegt.
Über den endgültigen Zusatznutzen entscheidet der G-BA.
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