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Keine Impfzertifikate ohne persönlichen Kontakt
ABDA: Regelung schießt über das Ziel hinaus
Dass nach dem Willen des BMG künftig das Ausstellen digitaler Impfnachweise in den Apotheken nur nach unmittelbarem persönlichen Kontakt möglich sein soll, hält die ABDA grundsätzlich für nachvollziehbar. Allerdings warnt sie davor, dass mit der aktuell gewählten Formulierung auch Fälle für unzulässig erklärt würden, in denen eine Echtheitsprüfung des Nachweises durchaus möglich sei, zum Beispiel wenn ein Familienmitglied für ein anderes den Impfausweis in der Apotheke vorlegt. Die geplante Absenkung der Vergütung lehnt sie hingegen kategorisch ab.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) will dem nachträglichen Ausstellen digitaler Impfnachweise per Videosprechstunde einen Riegel vorschieben: Wie DAZ.online bereits am vergangenen Freitag aus dem Ministerium erfuhr, hält man Angebote, bei denen Leistungserbringer solche Zertifikate nach einer reinen Sichtkontrolle über das Internet ausstellen, für nicht zulässig.
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So konnten Versicherte etwa über die Website zimpfen.de nach dem Hochladen eines selbst erstellten Videos der nötigen Dokumente einen digitalen COVID-19-Impfnachweis anfordern. Das BMG hatte hierzu auf Nachfrage von DAZ.online erklärt, die geforderten Prüfschritte und die Dokumentenvorlage erforderten einen unmittelbaren persönlichen Kontakt. Digitale Angebote wie das von zimpfen.de seien nicht zulässig. Inzwischen hat der Arzt, der hinter zimpfen.de steckt, seinen Online-Service eingestellt.
Ein Passus, in dem das BMG die Spielregeln entsprechend nachschärft, findet sich nun im Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung. Darin heißt es wörtlich, ein Anspruch auf Vergütung bestehe „nur dann, wenn das COVID-19-Impfzertifikat nach einem unmittelbaren persönlichen Kontakt zwischen der Apotheke und der geimpften Person erstellt wird“. Eine entsprechende Regelung ist auch für zertifikatsausstellende Arztpraxen und Betriebsärzte vorgesehen.
Heute hat die ABDA ihre Stellungnahme zum gestern veröffentlichen Referentenentwurf vorgelegt. Grundsätzlich teile sie die Bedenken gegenüber telemedizinischen Angeboten in diesem Kontext, stellt die Standesvertretung klar. Die geplante Neuregelung „könnte aber auch übermäßig wirken, indem sie bestimmte Fallgestaltungen für unzulässig erklärt, die heute in den Apotheken vorkommen und in denen die geforderte Überprüfung bei einer Präsenzausstellung zuverlässig vorgenommen werden kann“.
Dies betreffe insbesondere Konstellationen, in denen die Mutter oder der Vater die Ausweise und die Impfnachweise der übrigen Familienmitglieder in der Apotheke zur Ausstellung digitaler Impfnachweise vorlegt. „Ein Missbrauchspotential liegt in diesen Fällen typischerweise nicht vor und kann durch gründliche Prüfung der Dokumente (verbunden mit der meist vorhandenen persönlichen Bekanntschaft mit den Kunden) ausgeschlossen werden“, schreibt die ABDA in ihrer Stellungnahme. Sie schlägt vor, explizit auch die Vorlage durch eine bevollmächtigte Person zuzulassen und eine entsprechende Formulierung in die Verordnung aufzunehmen.
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