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Zimpfen.de stellt seinen Service ein
BMG: Keine Zertifikate per Videosprechstunde
Ärzte und IT-ler aus Nordrhein-Westfalen haben digitale Impfnachweise via Internet angeboten. Kassenärztliche Vereinigung und Ärztekammer hielten den Service für rechtlich unzulässig. Und auch das Bundesgesundheitsministerium stellt klar: Für das Ausstellen der Zertifikate ist ein unmittelbarer persönlicher Kontakt nötig. Nun ist das Angebot vom Netz. Zurück bleibt ein enttäuschter Arzt.
Über die Website zimpfen.de konnten sich Geimpfte ein digitales Impfzertifikat bestellen. Alles sollte einfach und schnell funktionieren, der Nachweis der notwendigen Dokumente per selbst erstelltem Video und Onlineantrag genügte. Das Angebot sei kostenlos, die Finanzierung erfolge über die Abrechnung mit der kassenärztlichen Vereinigung bzw. mit dem Bund, schrieb der Betreiber der Seite, Dr. Christian Brodowski aus Essen. Doch damit ist erstmal Schluss. Denn inzwischen bietet Brodowski seinen Service nicht mehr an.
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Auch am heutigen Mittwoch ist die Website zimpfen.de zwar noch am Netz, allerdings steht dort geschrieben: „Leider müssen wir unseren Service bis auf Weiteres einstellen. Wir haben uns gefreut, mit euch ein kleines Projekt für einen Funken mehr Digitalisierung durchzuführen, und danken euch für eure Teilnahme. Wir haben viel Support und positives Feedback bekommen und hätten wirklich gerne mit unserem kontaktlosen Verfahren weitergemacht. Leider haben uns diverse Stellen mitgeteilt, dass ihre und unsere Rechtsauffassung bzgl. der Zulässigkeit digitaler Methoden für die Ausstellung des digitalen Impfzertifikats stark differieren.“ Um eine langwierige und kostspielige juristische Auseinandersetzung zu vermeiden, „sind wir nun offline“.
KV Nordrhein: Angebot rechtlich nicht in Ordnung
Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein, die der Arzt als Rechtsaufsicht auf seiner Website angab, hatte auf Nachfrage erklärt, Brodowskis Angebot sei rechtlich nicht in Ordnung. Zudem wollte die KV Kontakt zu dem Arzt aufnehmen, „der für dieses Angebot verantwortlich ist“. Das ist offenbar geschehen. Inzwischen hat sich auch die Ärztekammer Nordrhein geäußert. Wie eine Sprecherin sagte, erfüllt die Website zimpfen.de „aus unserer Sicht nicht die Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 Nr. 2 IfSG (Infektionsschutzgesetz), wonach eine Impfdokumentation ,vorgelegt‘ werden muss, um eine Überprüfung der Dokumente zu gewährleisten und eine missbräuchliche Ausstellung auszuschließen. Wir haben uns diesbezüglich auch mit der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein kurzgeschlossen, die das genauso einschätzt.“
Am gestrigen Dienstag erklärte zudem ein Sprecher des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) gegenüber DAZ.online die Rechtslage. Demnach ist ein Angebot von Apotheken oder Arztpraxen unzulässig, wenn die Ausstellung eines digitalen Impfnachweises auf Basis einer gescannten Version des Impfnachweises beziehungsweise des Sichtausweises erfolgt. Das gilt aus Sicht des BMG auch, wenn der Abgleich der Impfdaten innerhalb einer Videosprechstunde erfolgt. „Die in § 22 Abs. 5 IfSG vorgesehenen Prüfschritte erschöpfen sich nicht in einer Kontrolle der Impfdokumentation im Sinne einer bloßen Sichtung und eines Abgleichs des Namens auf Ausweisdokument und Impfdokumentation“, schreibt das BMG. „Verlangt wird von dem Leistungserbringer vielmehr eine umfassende optische und haptische Kontrolle der vorgelegten Dokumente. Dies betont der Gesetzgeber nachdrücklich in der amtlichen Begründung zu den maßgeblichen infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen (BT-Drs. 19/29870, S. 33).“
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