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Beschlossen vom Bundestag und Bundesrat
Neues Tierarzneimittelgesetz tritt am 28. Januar in Kraft
Bundesrat und Bundestag haben vergangene Woche – der letzten Sitzungswoche dieser Legislaturperiode – den Weg für das neue Tierarzneimittelgesetz frei gemacht. Es wird am 28. Januar 2022 in Kraft treten. Von diesem Tag an gilt auch eine EU-Verordnung, die EU-weit das Recht für Tierarzneimittel neu regelt. Bei der Verabschiedung wurden auch die letzten Änderungswünsche des Gesundheitsausschusses des Bundestages berücksichtigt.
Der Bundestag hat am vergangenen Donnerstag, dem 24. Juni, das neue Tierarzneimittelgesetz (TAMG) beschlossen. Einen Tag später folgte der Bundesrat. Mit den letzten Änderungen aus dem Gesundheitsausschuss des Bundestages wurden auch einige praxisbezogene Forderungen der Tierärzte erfüllt. Das neue Gesetz tritt am 28. Januar 2022 in Kraft. Ab diesem Tag gilt auch die EU-Verordnung (EU) 2019/6. Wohl angesichts dieses Zeitdrucks sowie der zu Ende gehenden Legislaturperiode wurde das neue Gesetz nur gut fünf Monate nach dem ersten Entwurf beschlossen. Mit dem TAMG werden die deutschen Regelungen an diese EU-Vorschrift angepasst. Das TAMG verweist vielfach auf die EU-Verordnung, sodass künftig beide Regelwerke zusammen herangezogen werden müssen, wenn es um Arzneimittel für Tiere geht.
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Rx-Tierarzneimittelversand: Ausnahme für exotische Tiere
Bei den letzten Änderungsvorschlägen des Gesundheitsausschusses des Bundestags ging es insbesondere um die Zulassung des innerdeutschen Versandhandels mit Rx-Arzneimitteln für bestimmte Heimtierarten, beispielsweise Ziervögeln, Zierfischen und Tieren in Terrarien. Dieser Versand soll künftig unter engen Bedingungen zulässig sein, sofern das Bundeslandwirtschaftsministerium die Einzelheiten in einer Verordnung regelt. Für einen nahtlosen Übergang müsste das Ministerium bis zum 28. Januar eine solche Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesgesundheitsministerium und mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Ob die im Gesetz vorgesehene Ausnahme vom Versandverbot für Rx-Tierarzneimittel bis dahin wirksam ist, bleibt also noch offen. Das generelle Versandverbot für Rx-Tierarzneimittel wird hingegen am 28. Januar 2022 in Kraft treten.
Praxisgerechte Erleichterungen für Zubereitungen
Mit den letzten Änderungen des Entwurfs wird auch klargestellt, dass Tierärzte mit einer tierärztlichen Hausapotheke unter eng gefassten Bedingungen weiterhin keine Herstellungserlaubnis zur Zubereitung von Arzneimitteln für von ihnen behandelten Tiere benötigen. Dies zielt beispielsweise auf Mischspritzen, wie sie insbesondere bei Narkosen üblich sind. Die Ausnahme gilt auch, wenn die Arzneimittel unter Aufsicht der Tierärzte angewendet werden. Dies betrifft beispielsweise die Fernimmobilisation mit Gewehren bei Zootieren.
Bewährte 7/31-Tage-Regel bleibt
Außerdem wurde die bestehende Vorschrift des § 56a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Arzneimittelgesetz zu den Abgabemengen der Arzneimittel für lebensmittelliefernde Tiere entgegen den ursprünglichen Plänen in das TAMG übernommen. Nach dieser „7/31-Tage-Regel“ dürfen solche Arzneimittel für 31 Tage, systemische Antibiotika jedoch nur für sieben Tage abgegeben werden. Das EU-Recht enthält dazu keine genauen Fristen.
In einer weiteren Änderung des früheren Entwurfs werden die Schutzregeln des TAMG auch auf Humanarzneimittel bezogen, die für Tiere eingesetzt werden. Auch für diese Arzneimittel müssen Tierärzte Behandlungsanweisungen aushändigen. Außerdem wird klargestellt, dass Tierhalter diese Behandlungsanweisungen einhalten müssen.
Neu: Meldepflicht für Antibiotika für Hunde und Katzen
Für den Kampf gegen Antibiotikaresistenzen sieht die EU-Verordnung vor, Daten zur Anwendung antimikrobiell wirksamer Arzneimittel zu erheben. Dies soll schrittweise eingeführt werden. Für Arzneimittel zur Behandlung von Hunden und Katzen steht den Mitgliedstaaten ein Zeitfenster bis zum 28. Januar 2030 offen. Aufgrund der jüngsten Empfehlung des Gesundheitsausschusses sind die ersten Meldungen für Deutschland jedoch schon 2026 fällig. Die Tierärzte müssen erstmals für 2025 die für Hunde und Katzen angewendeten Antibiotika nach Art und Menge erfassen und bis zum 28. Januar des Folgejahres elektronisch an die zuständige Bundesoberbehörde melden.
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