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Beschlossen vom Bundestag und Bundesrat
Neues Tierarzneimittelgesetz tritt am 28. Januar in Kraft
Bewährte 7/31-Tage-Regel bleibt
Außerdem wurde die bestehende Vorschrift des § 56a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Arzneimittelgesetz zu den Abgabemengen der Arzneimittel für lebensmittelliefernde Tiere entgegen den ursprünglichen Plänen in das TAMG übernommen. Nach dieser „7/31-Tage-Regel“ dürfen solche Arzneimittel für 31 Tage, systemische Antibiotika jedoch nur für sieben Tage abgegeben werden. Das EU-Recht enthält dazu keine genauen Fristen.
In einer weiteren Änderung des früheren Entwurfs werden die Schutzregeln des TAMG auch auf Humanarzneimittel bezogen, die für Tiere eingesetzt werden. Auch für diese Arzneimittel müssen Tierärzte Behandlungsanweisungen aushändigen. Außerdem wird klargestellt, dass Tierhalter diese Behandlungsanweisungen einhalten müssen.
Neu: Meldepflicht für Antibiotika für Hunde und Katzen
Für den Kampf gegen Antibiotikaresistenzen sieht die EU-Verordnung vor, Daten zur Anwendung antimikrobiell wirksamer Arzneimittel zu erheben. Dies soll schrittweise eingeführt werden. Für Arzneimittel zur Behandlung von Hunden und Katzen steht den Mitgliedstaaten ein Zeitfenster bis zum 28. Januar 2030 offen. Aufgrund der jüngsten Empfehlung des Gesundheitsausschusses sind die ersten Meldungen für Deutschland jedoch schon 2026 fällig. Die Tierärzte müssen erstmals für 2025 die für Hunde und Katzen angewendeten Antibiotika nach Art und Menge erfassen und bis zum 28. Januar des Folgejahres elektronisch an die zuständige Bundesoberbehörde melden.
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