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Keine Strichlisten nötig
Apothekenportal erfasst abrechnungsrelevante Daten im Hintergrund
Das Ausstellen der digitalen Impfzertifikate sorgt für Unruhe in den Apotheken – denn am gestrigen Dienstag war dies nur sehr eingeschränkt möglich. Zudem schlagen sich die Betriebe derzeit mit einigen Fragen herum, die etwa die Abrechnung und den Umgang mit Genesenen, die eine Boosterimpfung erhalten haben, betreffen. In einem Rundschreiben bemüht sich der Apothekerverband Schleswig-Holstein (AVSH) nun um Aufklärung.
Heiß diskutiert wird unter Apothekerinnen und Apothekern derzeit die Frage, wie die für die Abrechnung der digitalen Impfzertifikate erforderlichen Daten erfasst werden – denn auf dem Apothekenportal gibt es derzeit für jeden Betrieb nur einen Zähler, der auch zum Beispiel abgebrochene Vorgänge und zweimal ausgestellte Zertifikate erfasst. Welche dieser Zertifikate mit 18 und welche mit 6 Euro vergütet werden, ist aktuell nicht ersichtlich. Einige Betriebe führen daher sogar Strichlisten, um den Überblick zu behalten.
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Das ist laut einem Rundschreiben des Apothekerverbands Schleswig-Holstein (AVSH) jedoch nicht nötig. „Aktuell zeigt Ihnen dieser Zähler die Gesamtzahl aller ausgestellten Zertifikate an“, heißt es im Rundschreiben. „Im Hintergrund wird bereits jetzt zwischen den Impfzertifikaten differenziert, welche mit 18 Euro bzw. 6 Euro abzurechnen sind.“ Künftig – spätestens zur Abrechnung am Monatsende – werde dieser Zähler alle erforderlichen Daten im Apothekenportal anzeigen, informiert der Verband.
Apotheken sollten jedoch beachten, dass der Zähler wohl nicht mitläuft, wenn sie für die Erstimpfung das Zertifikat erstellen und anschließend, um nicht alle Daten erneut eingeben zu müssen, auf „Daten anpassen“ klicken. Vom System werde dann lediglich eine Datenkorrektur vermutet. „Für jedes neue Zertifikat klicken Sie auf den Button ‚Zurück zur Übersicht‘, um die Daten für die zweite Impfung einzugeben. ‚Daten anpassen‘ wählen Sie bitte immer nur dann, wenn Sie tatsächlich eine Korrektur in dem Impfzertifikat vornehmen wollen, das sie aktuell ausstellen.“
Erkennt das Portal auch doppelte Eingaben?
Nach Information von DAZ.online soll das Portal auch erkennen, wenn dasselbe Zertifikat zweimal angelegt wird und dies in den Abrechnungsdaten automatisch korrigieren. Das dürfte relevant sein für all diejenigen, die wegen eines Fehlers im System die Daten eines Geimpften zwei- oder sogar mehrmals eingeben mussten, wobei in einigen Fällen der Zähler jeden Eingabeversuch separat erfasst haben soll.
Unklar ist derzeit auch der Umgang mit Genesenen, die eine Boosterimpfung erhalten haben: Ist es erlaubt, für sie einen digitalen Impfnachweis zu erstellen? Und ist dafür bei Impfstoffen, die zwei Dosen für eine vollständige Impfserie benötigen, 1/2 oder 2/2 anzuwählen? Grundsätzlich gilt: Der Genesenenstatus kann derzeit im Portal noch nicht erfasst werden. „Sie können aktuell nur für die Impfung ein digitales Zertifikat ausstellen“, betont der Verband. „Tragen Sie diese Impfung bitte als Erstimpfung ein, soweit es sich um eine solche handelt! Sobald für die Genesung auch ein digitales Zertifikat ausgestellt werden kann, kann der Kunde oder die Kundin dieses ebenfalls in der App hinterlegen und durch diese vollständige Dokumentation einen Impfnachweis erbringen.“
Impfzentren und E-Mail-Versand
Darüber hinaus fragen viele Menschen in den Apotheken nach einem digitalen Impfnachweis, die zuvor in einem Impfzentrum immunisiert worden sind. Bekannt ist, dass sie von dort zumeist postalisch einen QR-Code zugeschickt bekommen sollen. Dürfen Apotheken für diese Kundinnen und Kunden dennoch einen digitalen Impfnachweis erstellen? Ja, heißt es aus Schleswig-Holstein. „Sie dürfen auch Personen ein digitales Impfzertifikat ausstellen, die im Impfzentrum geimpft wurden und voraussichtlich in den kommenden Tagen auch ein Impfzertifikat per Post zugeschickt bekommen.“ Eine Prüfpflicht, ob derjenige bereits ein Impfzertifikat, etwa vom Hausarzt oder im Impfzentrum, erhalten hat, besteht demnach nicht.
Zudem weist der Verband darauf hin, dass es nach seiner Auffassung erforderlich ist, dass die Dokumente – also der Impfnachweis in Papierform sowie der Personalausweis – im Original in der Apotheke vorliegen, damit ein digitales Impfzertifikat erstellt werden kann. „Wenn Sie lediglich abfotografierte/fotokopierte Impf- und Personalausweise vorgelegt bekommen, ist die Erstellung von digitalen Impfzertifikaten auf dieser Grundlage unseres Erachtens unzulässig.“ Datenschutzrechtlich unzulässig ist demnach auch das Übermitteln von Daten per E-Mail im Zusammenhang mit der Erstellung des Impfzertifikats. „Dies betrifft sowohl die Zusendung von Daten zur Impfung (z. B. Kopie Impfnachweis, Kopie Personalausweis) an die Apotheke als auch die Weiterleitung des QR-Codes bzw. PDF-Ausdrucks an die Geimpften.“ Erzeugte PDF-Dokumente sollten in der Apotheke ebenso wenig gespeichert werden wie andere personen- oder fallbezogene Daten.
Was ist mit im Ausland Geimpften?
Ob Apotheken auch Impfnachweise für Menschen erstellen dürfen, die im Ausland geimpft wurden, beantwortet der Verband wie folgt: „Für EU-Bürger ist die Ausstellung grundsätzlich zulässig, weil sie europarechtlich einheitlich geregelt wurde.“ Allerdings müssen die Voraussetzungen in vergleichbarer Weise erfüllt werden, heißt es. „Insbesondere können Sie nur die derzeit von der EMA zugelassenen vier Impfarzneimittel eintragen: Comirnaty® von Biontech, mRNA-Impfstoff von Moderna, Vaxzevria® von AstraZeneca und Janssen® von Johnson & Johnson.“ Impfungen mit russischen oder chinesischen Vakzinen, die in einigen EU-Ländern zum Einsatz kommen, können nicht bestätigt werden. „Für eine Ausstellung kommt es – nicht anders als bei nationalen Nachweisen – auf eine sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen und eine enge Anwendung Ihres Ermessens an.“
3 Kommentare
vorher wäre schön gewesen
von Kleiner Apotheker am 16.06.2021 um 8:34 Uhr
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So ein Sch*****!
von Brigitte Hillner am 16.06.2021 um 7:06 Uhr
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AW: So ein Sch
von Olejnik am 16.06.2021 um 8:32 Uhr
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