- DAZ.online
- News
- Apotheke
- Apothekenportal erfasst ...
Keine Strichlisten nötig
Apothekenportal erfasst abrechnungsrelevante Daten im Hintergrund
Impfzentren und E-Mail-Versand
Darüber hinaus fragen viele Menschen in den Apotheken nach einem digitalen Impfnachweis, die zuvor in einem Impfzentrum immunisiert worden sind. Bekannt ist, dass sie von dort zumeist postalisch einen QR-Code zugeschickt bekommen sollen. Dürfen Apotheken für diese Kundinnen und Kunden dennoch einen digitalen Impfnachweis erstellen? Ja, heißt es aus Schleswig-Holstein. „Sie dürfen auch Personen ein digitales Impfzertifikat ausstellen, die im Impfzentrum geimpft wurden und voraussichtlich in den kommenden Tagen auch ein Impfzertifikat per Post zugeschickt bekommen.“ Eine Prüfpflicht, ob derjenige bereits ein Impfzertifikat, etwa vom Hausarzt oder im Impfzentrum, erhalten hat, besteht demnach nicht.
Zudem weist der Verband darauf hin, dass es nach seiner Auffassung erforderlich ist, dass die Dokumente – also der Impfnachweis in Papierform sowie der Personalausweis – im Original in der Apotheke vorliegen, damit ein digitales Impfzertifikat erstellt werden kann. „Wenn Sie lediglich abfotografierte/fotokopierte Impf- und Personalausweise vorgelegt bekommen, ist die Erstellung von digitalen Impfzertifikaten auf dieser Grundlage unseres Erachtens unzulässig.“ Datenschutzrechtlich unzulässig ist demnach auch das Übermitteln von Daten per E-Mail im Zusammenhang mit der Erstellung des Impfzertifikats. „Dies betrifft sowohl die Zusendung von Daten zur Impfung (z. B. Kopie Impfnachweis, Kopie Personalausweis) an die Apotheke als auch die Weiterleitung des QR-Codes bzw. PDF-Ausdrucks an die Geimpften.“ Erzeugte PDF-Dokumente sollten in der Apotheke ebenso wenig gespeichert werden wie andere personen- oder fallbezogene Daten.
Was ist mit im Ausland Geimpften?
Ob Apotheken auch Impfnachweise für Menschen erstellen dürfen, die im Ausland geimpft wurden, beantwortet der Verband wie folgt: „Für EU-Bürger ist die Ausstellung grundsätzlich zulässig, weil sie europarechtlich einheitlich geregelt wurde.“ Allerdings müssen die Voraussetzungen in vergleichbarer Weise erfüllt werden, heißt es. „Insbesondere können Sie nur die derzeit von der EMA zugelassenen vier Impfarzneimittel eintragen: Comirnaty® von Biontech, mRNA-Impfstoff von Moderna, Vaxzevria® von AstraZeneca und Janssen® von Johnson & Johnson.“ Impfungen mit russischen oder chinesischen Vakzinen, die in einigen EU-Ländern zum Einsatz kommen, können nicht bestätigt werden. „Für eine Ausstellung kommt es – nicht anders als bei nationalen Nachweisen – auf eine sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen und eine enge Anwendung Ihres Ermessens an.“
3 Kommentare
vorher wäre schön gewesen
von Kleiner Apotheker am 16.06.2021 um 8:34 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
So ein Sch*****!
von Brigitte Hillner am 16.06.2021 um 7:06 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: So ein Sch
von Olejnik am 16.06.2021 um 8:32 Uhr
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.