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DVPMG im Bundesrat
Länder lassen Digitalisierungsgesetz passieren
Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag das Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege passieren lassen. Das dritte von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn angestoßene Digitalisierungsgesetz bereitet unter anderem dem E-Rezept den weiteren Weg – und das samt strafbewehrtem Zuweisungs- und Makelverbot für den „Schlüssel“ zur elektronischen Verordnung.
Mit dem Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) und dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) hatte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) in dieser Legislaturperiode die Digitalisierung im Gesundheitswesen bereits vorangetrieben: Die Telematikinfrastruktur (TI) wurde weiter ausgebaut und die elektronische Patientenakte (ePA) als Kernelement der digitalen medizinischen Anwendungen weiterentwickelt. Ebenso wurden der Grundstein fürs E-Rezept gelegt und Regelungen für Digitale Gesundheitsanwendungen geschaffen.
Mit dem Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) geht es nun weiter, wie der Name schon sagt auch in den Bereich der Pflege. So sollen etwa digitale Anwendungen Pflegebedürftigen künftig helfen, mit speziellen Trainingsprogrammen die eigene Gesundheit zu stabilisieren oder den Austausch mit Angehörigen oder Pflegefachkräften zu erleichtern. Zudem wird, wie schon bei digitalen Gesundheitsanwendungen, eigens ein neues Verfahren geschaffen, um die Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen zu prüfen. Anspruch haben Versicherte nur auf solche, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen aufgenommen hat.
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Für die Apotheken wichtig sind vor allem die Regelungen rund um das E-Rezept und den Medikationsplan, die teilweise zum Ende des Gesetzgebungsverfahrens noch eingebracht oder modifiziert wurden. Beispielsweise werden die elektronischen Verordnungen auch bei BtM- und T-Rezepten ab Januar 2023 Pflicht.
Zudem ist nun durch eine Änderung in § 11 Apothekengesetz klargestellt, dass das dort geregelte Zuweisungs- und Makelverbot insbesondere auch für die elektronischen Zugangsdaten (E-Token) gilt, die für den Zugriff auf die Verordnungsdaten und die Einlösung der E-Rezepte benötigt werden. Um eine solche Präzisierung hatte die ABDA lange gekämpft. Weiterhin werden Verstöße gegen das Verbot, Verschreibungen zu sammeln, an Apotheken zu vermitteln oder weiterzuleiten um daraus Vorteile zu ziehen beziehungsweise diese zu gewähren, bußgeldbewehrt.
Vorgesehen ist weiterhin, dass der elektronische Medikationsplan ab dem 1. Juli 2023 technisch in eine eigenständige TI-Anwendung überführt wird, die nicht mehr auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert wird. Versicherte müssen in eine solche Datenübertragung durch Vertragsärzte und -ärztinnen oder Kliniken einwilligen. Tun sie dies nicht, bleibt der elektronische Medikationsplan mindestens bis zum 1. Juli 2024 und anschließend so lange auf der eGK gespeichert, bis diese ihre Gültigkeit verliert.
Digitale Identitäten, mehr Telemedizin
Es ist ohnehin ein langsamer Abschied von der eGK vorgesehen. Das DVPMG verpflichtet Krankenkassen, ihren Versicherten ab dem 1. Januar 2023 auf Verlangen eine sichere digitale Identität für das Gesundheitswesen barrierefrei zur Verfügung stellen. Ab dem 1. Januar 2024 dient die digitale Identität dann in gleicher Weise wie die eGK zur Authentisierung der Versicherten im Gesundheitswesen und als Versicherungsnachweis. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist übrigens zudem den Leistungserbringern, auch Apothekern, ergänzend zum Heilberufsausweis auf Verlangen eine nicht an eine Chipkarte gebundene digitale Identität zur Verfügung zu stellen. Mit dieser sollen beide Seiten auch Zugriff auf Anwendungen wie die ePA oder den elektronischen Medikationsplan erhalten.
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Klargestellt wird ferner, dass die Benutzeroberfläche, die die Krankenkassen für den Zugang auf die ePA anbieten, spätestens ab dem 1. Januar 2022 nicht nur über mobile Endgeräte, sondern auch über einen stationären Desktop-Computer nutzbar sein muss. Spätestens ab dem 1. Juli 2023 muss dies den Versicherten auch mit Blick auf den Online-Medikationsplan und die elektronische Patientenkurzakte möglich sein.
Weiterhin ebnet das Gesetz den Weg für eine stärkere Nutzung der Telemedizin. Zum Beispiel soll auch der kassenärztliche Bereitschaftsdienst telemedizinische Leistungen anbieten. Ebenso steht dies Heilmittelerbringern und Hebammen zu. Zudem kann die Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu drei Kalendertagen aus der Ferne festgestellt werden.
Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung zugleitet. Dann kann es ihm Bundesgesetzblatt verkündet und zum weit überwiegenden Teil am Tag danach in Kraft treten.
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