DVPMG-Änderungsanträge

Fraktionen bessern Makelverbot nochmals nach

Berlin - 03.05.2021, 13:15 Uhr

Im Bundestag wird diese Woche das dritte Digitalisierungsgesetz von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) beschlossen – samt erweitertem Makelverbot für E-Rezepte. (Foto: IMAGO / Political-Moments)

Im Bundestag wird diese Woche das dritte Digitalisierungsgesetz von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) beschlossen – samt erweitertem Makelverbot für E-Rezepte. (Foto: IMAGO / Political-Moments)


Die Koalitionsfraktionen von Union und SPD haben die Formulierungshilfen aus dem Bundesgesundheitsministerium für Änderungsanträge zum Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz aufgegriffen – und unter anderem beim Makelverbot nachgebessert. Damit ist der Weg frei für die abschließenden Bundestagsberatungen in dieser Woche.

25 Änderungsanträge haben die Regierungsfraktionen zum Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) vorgelegt (Stand 3. Mai 2021). Sie werden am kommenden Mittwoch zusammen mit dem Gesetzentwurf abschließend im Gesundheitsausschuss des Bundestages beraten. Seine Empfehlung wird dann die Grundlage für die 2./3. Lesung am Donnerstag im Bundestagsplenum sein.

Was die geplanten Erweiterungen beim Makelverbot angeht, haben die Fraktionen die vergangene Woche bekannt gewordenen Formulierungshilfen nochmals nachgebessert und die Formulierung in Absatz 1 abgeschwächt.  

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Künftig sollen die ersten beiden Absätze des § 11 Apothekengesetz (ApoG) folgendermaßen lauten (Änderungen fett):

(1) Erlaubnisinhaber und Personal von Apotheken dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, oder mit Dritten keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Fertigung von Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte oder Absprachen, die die Zuweisung von Verschreibungen in elektronischer Form oder von elektronischen Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form zum Gegenstand haben. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Apotheken, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegen, sowie deren Inhaber, Leiter oder Personal, soweit diese Apotheken Patienten in Deutschland mit Arzneimitteln versorgen.

(1a) Es ist für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Dritten unzulässig, Verschreibungen, auch Verschreibungen in elektronischer Form oder elektronische Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form, zu sammeln, an Apotheken zu vermitteln oder weiterzuleiten und dafür für sich oder andere einen Vorteil zu fordern, sich einen Vorteil versprechen zu lassen, anzunehmen oder zu gewähren.

In der Formulierungshilfe war in Absatz 1 noch die Rede von Rechtsgeschäften oder Absprachen, „die die Einlösung elektronischer Verordnungen oder das Sammeln, Vermitteln oder Weiterleiten von deren elektronischen Zugangsdaten zum Gegenstand haben“. 

Zudem haben die Fraktionen die Begründung ergänzt. Sie erklärt nun auch, warum aus ihrer Sicht eine Klarstellung in § 31 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) nicht nötig ist. Zur Erinnerung: § 31 Abs. 1 Satz 6 SGB V regelt das an Vertragsärzte und Krankenkassen adressierte sozialrechtliche Beeinflussungs- und Zuweisungsverbot – die Regelung wurde zusammen mit dem Makelverbot im vergangen Herbst mit dem Patientendaten-Schutzgesetz eingeführt. Nach der dort gewählten Formulierung dürften Vertragsärzte und Krankenkassen Verordnungen nicht unmittelbar oder mittelbar bestimmten Apotheken oder sonstigen Leistungserbringern zuweisen. In Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 7 SGB V gelte dies auch für elektronische Verordnungen. „Die Zuweisung von elektronischen Zugangsdaten ist hier durch die mittelbare Zuweisung umfasst“, so die Schlussfolgerung.

Eine weitere Nachbesserung betrifft die Behandlung von Verstößen gegen das Makelverbot (§ 11 Abs. 1a ApoG) als Ordnungswidrigkeit. Hier war zunächst vergessen worden, den Bußgeldrahmen festzulegen. Nun ist klar: Ein Verstoß kann als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 20.000 Euro geahndet werden – das ist die höhere Stufe, weitaus häufiger ist bei Verstößen gegen das Apothekengesetz nur eine Geldbuße von bis zu 5.000 Euro vorgesehen.

Wenn der Bundestag das DVPMG diese Woche verabschiedet hat, steht noch die abschließende Beratung im Bundesrat an. Sie ist für Ende Mai vorgesehen, sodass das Gesetz voraussichtlich im Laufe des Junis in Kraft treten kann.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

20 000 € Ahndung bei Ordnungswidrigkeit gegen Makelverbot

von Sabine Krautsenner am 03.05.2021 um 21:35 Uhr

20000 € ist nicht viel Geld für DocMo im Falle eines Verstoßes Gegen das Makelverbot für eRezepte! Wie könnte denn diese Ordnungswidrigkeit überhaupt aufgedeckt werden, wenn die Ablage der eRezepte auf amerikanischen IBM-Servern geschieht gemäß dem Willen der GEMATIK? Gar nicht ! Keiner von uns kann das herausfinden bzw. nachweisen im Daten-Niwana fremder Online-Server...

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