DVPMG im Bundesrat

Länder lassen Digitalisierungsgesetz passieren

Berlin - 28.05.2021, 15:15 Uhr

Der Bundesrat hat entschieden, zum DVPMG nicht den Vermittlungsausschuss einzuberufen. (c / Foto: IMAGO / Stefan Zeitz)

Der Bundesrat hat entschieden, zum DVPMG nicht den Vermittlungsausschuss einzuberufen. (c / Foto: IMAGO / Stefan Zeitz)


Digitale Identitäten, mehr Telemedizin

Es ist ohnehin ein langsamer Abschied von der eGK vorgesehen. Das DVPMG verpflichtet Krankenkassen, ihren Versicherten ab dem 1. Januar 2023 auf Verlangen eine sichere digitale Identität für das Gesundheitswesen barrierefrei zur Verfügung stellen. Ab dem 1. Januar 2024 dient die digitale Identität dann in gleicher Weise wie die eGK zur Authentisierung der Versicherten im Gesundheitswesen und als Versicherungsnachweis. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist übrigens zudem den Leistungserbringern, auch Apothekern, ergänzend zum Heilberufsausweis auf Verlangen eine nicht an eine Chipkarte gebundene digitale Identität zur Verfügung zu stellen. Mit dieser sollen beide Seiten auch Zugriff auf Anwendungen wie die ePA oder den elektronischen Medikationsplan erhalten.

Änderungsanträge für das DVPMG

Digitalisierungsregeln mit Blick auf die Praxis

Klargestellt wird ferner, dass die Benutzeroberfläche, die die Krankenkassen für den Zugang auf die ePA anbieten, spätestens ab dem 1. Januar 2022 nicht nur über mobile Endgeräte, sondern auch über einen stationären Desktop-Computer nutzbar sein muss. Spätestens ab dem 1. Juli 2023 muss dies den Versicherten auch mit Blick auf den Online-Medikationsplan und die elektronische Patientenkurzakte möglich sein.

Weiterhin ebnet das Gesetz den Weg für eine stärkere Nutzung der Telemedizin. Zum Beispiel soll auch der kassenärztliche Bereitschaftsdienst telemedizinische Leistungen anbieten. Ebenso steht dies Heilmittelerbringern und Hebammen zu. Zudem kann die Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu drei Kalendertagen aus der Ferne festgestellt werden.

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung zugleitet. Dann kann es ihm Bundesgesetzblatt verkündet und zum weit überwiegenden Teil am Tag danach in Kraft treten.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.