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Ergänzung der Impfdokumentation in den Apotheken
Erweiterte Prüfpflicht für Apotheker – bei Fälschung droht Haft
Nachtrag nur bei Impfung in räumlicher Nähe
Wird das Impfzertifikat nach dem Recht der Europäischen Union nachträglich ausgestellt, sind laut Begründung zur Formulierungshilfe „geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine missbräuchliche Ausstellung etwa aufgrund der Vorlage gefälschter Impfnachweise zu unterbinden“. So muss sich die geimpfte Person vor Ausstellung anhand des Personalausweises oder eines vergleichbaren Ausweisdokuments, etwa eines ausländischen Ausweises, identifizieren. Zudem ist sie über die Konsequenzen der Vorlage einer unrichtigen Impfdokumentation zu belehren.
Die Ausstellung eines Impfzertifikats soll in der Regel nur dann erfolgen, wenn „die Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in räumlicher Nähe erfolgt ist“, heißt es weiter. Das bedeutet: Die Impfung muss zum Beispiel in der gleichen Gemeinde, dem gleichen Landkreis oder umliegenden Gemeinden durchgeführt worden sein. „Durch die räumliche Nähe zum Ort der Impfung wird gewährleistet, dass die Form der Nachweise oder die ausstellenden Leistungserbringer bekannt sind“, nehmen die Regierungsfraktionen an. Hiervon könne jedoch im Einzelfall abgewichen werden, wenn etwa die Ausstellung aus beruflichen Gründen oder bei Wohnsitzwechsel nicht am Ort der Impfung erfolgen kann.
Besteht der Verdacht, dass ein unechter oder gefälschter Impfnachweis vorliegt, darf keine entsprechende Ergänzung am Impfausweis vorgenommen werden. „Die Durchführung der Überprüfung, die ordnungsgemäße Belehrung und die Ausstellung des Impfzertifikates ist zu dokumentieren“, heißt es weiter. Und: „Im Rahmen der Verpflichtung, geeignet Maßnahmen zu treffen, ist auch zu gewährleisten, dass die ausstellenden Personen ausreichende Kenntnisse von den formellen Anforderungen an die Impfdokumentation nach den Bestimmungen des Infektionsschutzrechts erhalten.“ Ob mit dieser Vorgabe eine extra Schulung für Apothekenmitarbeitende nötig wird, bleibt offen.
Darüber hinaus soll eine datenschutzrechtliche Grundlage für die Verarbeitung der für die Generierung des COVID-19-Impfzertifikats erforderlichen personenbezogenen Daten durch das Robert Koch-Institut und für die Übermittlung dieser Daten durch zum Beispiel Arztpraxen und Apotheken an das RKI geschaffen werden. Der Geimpfte soll wählen können, ob er das Impfzertifikat in elektronischer Form als QR-Code, als Ausdruck oder aber seinen gelben Impfpass als Nachweis einer SARS-CoV-2-Schutzimpfung verwenden will. „Die Erstellung und Nutzung der Impfnachweise sowie der durch die Bundesregierung bereitgestellten digitalen Anwendungen geschieht auf freiwilliger Basis.“
Die geplanten Änderungen müssen nun noch ressortübergreifend abgestimmt werden. Bereits am späten Donnerstagabend könnte der angepasste Gesetzentwurf im Bundestag verabschiedet werden. Es tritt größtenteils am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
6 Kommentare
Impf-Haft-Pflicht
von Scarabäus am 20.05.2021 um 21:20 Uhr
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Impfpasseintragung
von pille62 am 19.05.2021 um 8:48 Uhr
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Dienst nach Vorschrift
von Thomas Kerlag am 18.05.2021 um 6:58 Uhr
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Das kann die örtliche Kommune viel besser
von Hummelmann am 17.05.2021 um 20:08 Uhr
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Wo ist die Motivation, das Risiko einzugehen, auf einen Fälscher reinzufallen?
von Thomas am 17.05.2021 um 18:27 Uhr
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Haft
von Roland Mückschel am 17.05.2021 um 15:20 Uhr
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