Ergänzung der Impfdokumentation in den Apotheken

Erweiterte Prüfpflicht für Apotheker – bei Fälschung droht Haft

Berlin - 17.05.2021, 13:45 Uhr

Wer wider besseres Wissen eine unrichtige Impfdokumentation oder ein unrichtiges COVID-19-Impfzertifkat ausstellt, soll künftig mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. (c / Foto: IMAGO / Nicolaj Zownir)

Wer wider besseres Wissen eine unrichtige Impfdokumentation oder ein unrichtiges COVID-19-Impfzertifkat ausstellt, soll künftig mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. (c / Foto: IMAGO / Nicolaj Zownir)


Nach dem Willen der Großen Koalition sollen Apotheker:innen künftig Ergänzungen am Impfausweis vornehmen dürfen, wenn ein entsprechender Nachweis vorliegt. Nun sollen die neuen Regeln, die bisher im Entwurf vorliegen, deutlich nachgeschärft werden. Unter anderem ist vorgesehen, dass Apotheken nur dann eine COVID-19-Impfung nachtragen dürfen, wenn diese in derselben oder einer umliegenden Gemeinde erfolgt ist. Fälscher werden mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft.

Auf die Apotheker:innen in Deutschland kommt wohl schon bald eine neue Aufgabe zu: Sie sollen Impfausweise ergänzen dürfen, wenn ein entsprechender Nachweis über eine erfolgte Immunisierung vorgelegt werden kann. So steht es im Entwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze“. Dabei hat die Große Koalition laut Begründung zum Entwurf insbesondere Änderungen am digitalen Impfausweis im Blick.

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Nun wollen SPD und Union offenbar an den Details feilen: In einer noch nicht ressortabgestimmten Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zum Entwurf, der DAZ.online vorliegt, stellen die Regierungsfraktionen klar, dass sich diese Regelung explizit auch auf das geplante „Grüne Impfzertifikat“ auf europäischer Ebene bezieht. Damit sollen EU-Bürger künftig nachweisen können, dass sie gegen COVID-19 geimpft sind. 

Eine solche Bescheinigung dürfen Apotheker:innen demnach bald nachträglich bei Vorlage eines entsprechenden Impfnachweises ausstellen, sofern „geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen COVID-19-Impfzertifikates getroffen werden“. Zu überprüfen haben sie laut Änderungsantrag in solchen Fällen vor allem „die Identität der betroffenen Person und die Authentizität der vorgelegten Dokumente“. Gleiches soll auch für das sogenannte EU-Genesenen-Zertifikat gelten, das eine durchgemachte SARS-CoV-2-Infektion bestätigt.

In ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf war die ABDA noch davon ausgegangen, dass es für Apotheken bei Vorlage eines Impfnachweises lediglich eine allgemeine Prüfpflicht geben wird, ob die Impfdokumentation vollständig und nicht offensichtlich gefälscht ist. „Darüber hinaus gehende Prüfpflichten bestehen unseres Erachtens auch angesichts des Straftatbestands des § 278 StGB (Ausstellen eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses wider besseres Wissen) nicht, der künftig auch für Apotheker beim Impfdokumentationsnachtrag einschlägig wäre, und erscheinen auch nicht erforderlich.“

Das sieht die Große Koalition offenbar anders: Sie will diesbezüglich einen neuen § 75a Infektionsschutzgesetz (IfSG) schaffen. „Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr wider besseres Wissen als zur Durchführung einer Schutzimpfung berechtigte Person oder als Arzt oder Apotheker eine unrichtige Impfdokumentation oder ein unrichtiges COVID-19-Impfzertifkat ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“, soll es darin heißen. Die gleiche Strafe ist laut Formulierungshilfe auch für das Ausstellen eines unrichtigen Genesenenzertifikats vorgesehen. Strafbar macht sich auch, wer eine andere Person durch unrichtige Angaben dazu veranlasst, solche Bescheinigungen auszustellen oder wider besseres Wissen davon Gebrauch macht. Schon der Versuch soll unter Strafe gestellt werden.

„Die Europäische Union wird im Rahmen einer Verordnung Regelungen über den Nachweis der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 unter Verwendung eines sogenannten Digitalen Grünen Zertifikats (EU-Verordnung ‚Digitales Grünes Zertifikat‘) treffen, dessen Ausstellung Geimpfte, Genesene oder negativ Getestete nach der vorgeschlagenen europäischen Vorgabe auch verlangen können“, heißt es in der Begründung zur Formulierungshilfe. Ist das Ausstellen eines Impfzertifikats direkt bei der Impfung, etwa aus technischen Gründen, nicht möglich, soll dies auch nachträglich in Praxen oder Apotheken geschehen können. „Die Ausstellung kann auch durch die berufsmäßigen Gehilfen vorgenommen werden“, erläutern SPD und Union.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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6 Kommentare

Impf-Haft-Pflicht

von Scarabäus am 20.05.2021 um 21:20 Uhr

Wiedermal ein völlig praxisuntauglicher Vorschlag: 1) Woran soll ich einen möglichen gefälschten Bescheid erkennen, ich bin weder die Bundespolizei noch die Kripo? 2) Da tatsächlich nur etwas über 50% der Geimpften nachweisbare Antikörper bilden (mglw. nur temporär!), kann auch über eine Blut-Laboruntersuchung weder ein Impferfolg (bzw. Antikörpertiter) noch eine etwaige Fälschung (Nichtimpfung) festgestellt werden. Ich jedenfalls werde solch einen Unsinn nicht unterstützen und verzichte dankend auf etwaige (Mini)Honorare! Sollen sich die Behörden oder Herr Spahn damit rumschlagen.

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Impfpasseintragung

von pille62 am 19.05.2021 um 8:48 Uhr

... die technischen Voraussetzungen kostenfrei bereitgestellt, kann ich mir das schon vorstellen diese Eintragungen vorzunehmen.
In Anlehnung der Ausstellung eines polizeilichen Führungszeugnisses, welches13 00 Euro kostet, sollte es einen privatwirtschaftlichen zusätzlichen Ausschlag von ca. 7,00 Euro geben. Sind weitere Eintragungen gewünscht, sind diese mit 3,00 pro Eintragung zu vergüten.
Barzahlung gegen Quittung obligatorisch, um den eigenen bürokratischen Aufwand klein zu halten.
Na Frau Präsidentin mutig genug der Politik das so anzubieten.
Ich hätte allerdings kein Problem, wenn das anderweitig privatwirtschaftlich organisiert wird.


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Dienst nach Vorschrift

von Thomas Kerlag am 18.05.2021 um 6:58 Uhr

Wir dürfen,
Was dürfen wir wirklich?
Wir dürfen unbezahlt mit der Aussicht auf Strafe

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Das kann die örtliche Kommune viel besser

von Hummelmann am 17.05.2021 um 20:08 Uhr

Um einen HBA (Heilberufsausweis) von meiner Apothekerkammer zu bekommen, brauche ich eine beglaubigte Kopie meiner Approbationsurkunde. Offensichtlich hat es sich bei unserer Standesvertretung noch nicht herumgesprochen, dass ich ohne Approbation gar keine Apotheke führen dürfte.
Wo bekomme ich eine solche beglaubigte Kopie? Natürlich von meiner kommunalen Stadt- bzw. Kreisverwaltung.
Ich denke, die sind mehr als prädestiniert und kompetent um die Richtigkjeit von Impfdokumenten zu beurteilen und zu bestätigen. Der Apotheker besitzt aus der Sicht des Gesetzgebers neuerdings noch nicht mal genug Sachkenntnis um ein Insektenrepellent zu verkaufen. Für Einträge in das Impfbuch fühle ich mich daher auch nicht ausreichend qualifiziert.
Ich werde alle Kundenanfragen direkt an die örtlichen Verwaltungsbehörden weiter leiten. Die kennen sich mit Rechtsvorschriften, Stempeln und Unterschriften offensichtlich bestens aus.

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Wo ist die Motivation, das Risiko einzugehen, auf einen Fälscher reinzufallen?

von Thomas am 17.05.2021 um 18:27 Uhr

An sich ne sehr schöne Idee.
Aber Hand aufs Herz: Wer sich Gedanken darüber macht, was es "kostet", sei es wissentlich oder unwissentlich, ein falsches Impfdokument auszustellen, sollte zum einen auch klarstellen, was diese Leistung wert ist und zum anderen wer sie zu bezahlen hat.
Ohne Gegenleistung wird wohl kein einziger Kollege im Vollbesitz seiner Geisteskraft dieses Risiko eingehen....

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Haft

von Roland Mückschel am 17.05.2021 um 15:20 Uhr

Nein Danke, macht es selber.

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