Makelverbot und Plattformen

Bundestag verabschiedet Digital-Gesetz

Berlin/Stuttgart - 06.05.2021, 17:50 Uhr

Der Bundestag hat am heutigen Donnerstag das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungsgesetz (DVPMG) verabschiedet. (Foto: IMAGO / Political-Moments)

Der Bundestag hat am heutigen Donnerstag das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungsgesetz (DVPMG) verabschiedet. (Foto: IMAGO / Political-Moments)


Neuer Fahrplan für bestimmte Digitalisierungsschritte

Neben dem für die Apotheker:innen besonders wichtigen Makelverbot für E-Rezept-Token passt der Gesetzgeber mit dem DVPMG auch den Fahrplan der Digitalisierung im Gesundheitswesen noch einmal an. So soll die Frist zur Übertragung der Daten von der elektronischen Gesundheitskarte in Online-Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) um sechs Monate bis zum 1. Juli 2023 verlängert werden. Dann müssen Krankenkassen den Versicherten eine Benutzeroberfläche bieten, um den E-Medikationsplan der TI und die Patientenkurzakte auch über den Zugang zur elektronischen Patientenakte nutzen zu können.

Die Versicherten sollen zudem die elektronische Gesundheitskarte länger als Datenträger nutzen können als bisher im ersten Entwurf vorgesehen. Der Medikationsplan, die Notfalldaten und Hinweise zu persönlichen Erklärungen sollen dort auf Wunsch der Versicherten noch bis zum 1. Juli 2024 gespeichert werden können. Die Frist soll damit um 18 Monate verlängert werden. Diese Daten sollen zudem auch für Patienten ohne Smartphone und in Situationen ohne Internetzugang abrufbar sein. Wenn die Karte vor dem 1. Juli 2024 abläuft, soll die neue Karte diese Nutzungsmöglichkeiten weiterhin bieten. Sie könnte dann im äußersten Fall bis Juni 2029 genutzt werden.

Unabhängig von den verlängerten Fristen für Krankenkassen soll die Frist für die Gematik bestehen bleiben, die Voraussetzungen für den E-Medikationsplan als eigene Online-Anwendung in der TI bis zum 31. Oktober 2021 zu schaffen. Außerdem soll sie das vorgesehene Verfahren für genehmigungspflichtige Verordnungen so erweitern, dass damit auch die genehmigungspflichtigen Verordnungen für cannabishaltige Arzneimittel und für Einzelimporte von Arzneimitteln bearbeitet werden können.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


Dr. Armin Edalat, Apotheker, Chefredakteur DAZ
redaktion@deutsche-apotheker-zeitung.de


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1 Kommentar

Sind die Ärzte unter Strafbewehrung dabei mit berücksichtigt worden?

von Andreas Grünebaum am 06.05.2021 um 18:52 Uhr

Soweit offensichtlich nur Deutsche Apotheken oder Apothekenplatformen, betroffen sind, stellt sich die Frage, was mit EU-Versendern ist, die z.B. Ärzte gegen Miete ein schickes Terminal in die Praxis stellen. Die EU-Versender oder Makler könnte man erfahrungsgemäß kaum haftbar machen.

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