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Plattform versus Plattform
Trotz Makelverbot: Versender genießen Vorteile
Auf die Rechtsverordnung kommt es an
Ein technisch denkbarer Ausweg wäre, dass die Plattformen tatsächlich und wie angekündigt eine Art „Gesundheitsökosystem“ schaffen dürfen, das die Patienten zwischen telemedizinischen und pharmazeutischen Angeboten auswählen lässt, und unter Mitwirkung der verschiedenen Leistungserbringer alles aus einer Hand anbietet. Sowohl der „Zukunftspakt Apotheke“ also auch Noventi/Phoenix bzw. Pro AvO haben diese Vision bereits formuliert. Damit dürften Verordnungsdaten mit Einverständnis der Patienten innerhalb einer sicheren App-Umgebung ausgetauscht werden. So könnte die Verfügbarkeit der benötigten Arzneimittel in den Apotheken abgefragt werden, während der E-Rezept-Token und damit die eigentliche Verordnung über den Weg zwischen Arzt und Apotheke geleitet wird, so wie vom Gesetzgeber vorgesehen. Dieses Szenario würde aber nochmal weitaus mehr rechtliche (Abgrenzungs-)Fragen aufwerfen.
Sowohl bei der ABDA als auch bei den Initiatoren der Plattformprojekte ist man daher dem Vernehmen nach sehr gespannt auf die ankündigte Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministerium im Hinblick auf die rechtliche Stellung sogenannter Drittanbieter-Apps. Diese Verordnung soll zum Beispiel klären, ob es für E-Rezept-Tokens weiterhin eine „Teilen“-Funktion geben wird und inwiefern weitere Apps neben der Gematik-App E-Rezepte empfangen, verwalten und weiterleiten dürfen. Denkbar wäre also, dass es für die Apothekenplattformen beispielsweise ein Register bzw. ministerielle Ausnahmeregelungen gibt, während das geschäftsmäßige Makeln und Zuweisen von Verordnungen verboten bleibt.
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