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Noch mehr Änderungen für das DVPMG
Verlängerte Fristen für Online-Medikationsplan und Grenzen für Videosprechstunden
Elektronische Übermittlung für genehmigungspflichtige Verordnungen
Unabhängig von den verlängerten Fristen für Krankenkassen soll die Frist für die Gematik bestehen bleiben, die Voraussetzungen für den E-Medikationsplan als eigene Online-Anwendung in der TI bis zum 31. Oktober 2021 zu schaffen. Außerdem soll die Gematik das vorgesehene Verfahren für genehmigungspflichtige Verordnungen so erweitern, dass damit auch die genehmigungspflichtigen Verordnungen für cannabishaltige Arzneimittel und für Einzelimporte von Arzneimitteln bearbeitet werden können.
Regeln für Arztsoftware
Weitere Pläne betreffen Vorgaben für die Software der Arztpraxen. Insbesondere soll die Arzt-IT auch Rote-Hand-Briefe zur Arzneimittelsicherheit und vorgeschriebenes Schulungsmaterial für Arzneimittel nutzen können. Außerdem soll die Software zur Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zugelassen werden.
Grenzen für die Telemedizin
Ein großer neuer Abschnitt im jüngsten Änderungspaket beschäftigt sich mit der Telemedizin. Durch eine kleine redaktionelle Ergänzung soll klargestellt werden, dass die ergänzende Bereitstellung der Telemedizin die bisherigen Notdienstleistungen nicht beeinträchtigt. Das Angebot ärztlicher Sprechstunden im Videoformat soll auf 30 Prozent begrenzt sein, aber die Selbstverwaltung soll aufgrund der Erfahrungen mit der Pandemie die Möglichkeit erhalten, befristet von dieser Begrenzung abzuweichen. Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit über eine ausschließliche Fernbehandlung soll begrenzt werden. Die festgestellte Dauer der Arbeitsunfähigkeit soll nicht über drei Kalendertage hinausgehen, und es soll keine Folgefeststellung möglich sein. In zahlreichen weiteren Änderungen geht es um die Digitalisierung in der Pflege.
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