Noch mehr Änderungen für das DVPMG

Verlängerte Fristen für Online-Medikationsplan und Grenzen für Videosprechstunden

Süsel - 30.04.2021, 15:45 Uhr

Das Angebot ärztlicher Sprechstunden im Videoformat soll auf 30 Prozent begrenzt werden.  (x / Foto: rh2010 / StockAdobe)

Das Angebot ärztlicher Sprechstunden im Videoformat soll auf 30 Prozent begrenzt werden.  (x / Foto: rh2010 / StockAdobe)


Kurz vor der geplanten Verabschiedung des DVPMG ist die Liste der Änderungsvorschläge aus dem Bundesgesundheitsministerium weiter angewachsen. Es geht um das Makelverbot für E-Rezept-Token, verlängerte Fristen für die Umsetzung des Online-Medikationsplans und die Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte, begrenzte Krankschreibungsmöglichkeiten in Videosprechstunden und zahlreiche weitere Details. 

Das laufende Gesetzgebungsverfahren für das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) bietet eine Gelegenheit für das Bundesgesundheitsministerium (BMG), weitere Regelungen zur Digitalisierung schnell voranzubringen. Erst in der vorigen Woche hatte DAZ.online über Änderungsvorschläge aus dem BMG berichtet. Nun liegt bereits die nächste, noch umfangreichere Formulierungshilfe für Änderungsanträge mit Stand vom 28. April vor. Der Umfang hat sich mit fast 100 Seiten nahezu verdoppelt. Offenbar wurden viele Bedenken aus Praxis aufgenommen – sowohl bei Details der Umsetzung als auch hinsichtlich der Realisierbarkeit von Terminen. Nun ist es an den Koalitionsfraktionen, die Formulierungshilfen aufzugreifen und die Änderungsanträge zu beschließen. Der Bundestag will das DVPMG am 6. Mai verabschieden.

Makelverbot für E-Rezept-Token

Aus Apothekerperspektive steht eine Änderung beim Makelverbot deutlich im Mittelpunkt. Es soll klargestellt werden, dass das geplante Makelverbot auch für den elektronischen Zugangscode für E-Rezepte gilt. Dies hatte die ABDA schon lange gefordert, damit das Makelverbot für E-Rezepte nicht über den Zugangscode (Token) ausgehebelt werden kann. Die jüngste Formulierungshilfe sieht nun Klarstellungen in § 11 und § 25 Apothekengesetz vor.

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Digitalisierungsregeln mit Blick auf die Praxis

Die neuen Formulierungshilfen enthalten gegenüber dem vorherigen Entwurf noch zahlreiche weitere geplante Änderungen und einige Fristverschiebungen. Die Frist zur Übertragung der Daten von der elektronischen Gesundheitskarte in Online-Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) soll um sechs Monate bis zum 1. Juli 2023 verlängert werden. Dann müssen Krankenkassen den Versicherten eine Benutzeroberfläche bieten, um den E-Medikationsplan der TI und die Patientenkurzakte auch über den Zugang zur elektronischen Patientenakte nutzen zu können.

eGK soll länger genutzt werden können

Die Versicherten sollen zudem die elektronische Gesundheitskarte noch länger als Datenträger nutzen können als bisher vorgesehen. Der Medikationsplan, die Notfalldaten und Hinweise zu persönlichen Erklärungen sollen dort auf Wunsch der Versicherten noch bis zum 1. Juli 2024 gespeichert werden können. Die Frist soll damit um 18 Monate verlängert werden. Diese Daten sollen damit auch für Patienten ohne Smartphone und in Situationen ohne Internetzugang abrufbar sein. Wenn die Karte vor dem 1. Juli 2024 abläuft, soll die neue Karte diese Nutzungsmöglichkeiten weiterhin bieten. Sie könnte dann im äußersten Fall bis Juni 2029 genutzt werden. Allerdings sollen ab Anfang 2023 die Versichertenstammdaten auf der Karte nicht mehr aktualisiert werden, um doppelten Aufwand durch die Pflege der Daten auf der Karte und in der Telematikinfrastruktur zu vermeiden.

Elektronische Übermittlung für genehmigungspflichtige Verordnungen

Unabhängig von den verlängerten Fristen für Krankenkassen soll die Frist für die Gematik bestehen bleiben, die Voraussetzungen für den E-Medikationsplan als eigene Online-Anwendung in der TI bis zum 31. Oktober 2021 zu schaffen. Außerdem soll die Gematik das vorgesehene Verfahren für genehmigungspflichtige Verordnungen so erweitern, dass damit auch die genehmigungspflichtigen Verordnungen für cannabishaltige Arzneimittel und für Einzelimporte von Arzneimitteln bearbeitet werden können.

Regeln für Arztsoftware

Weitere Pläne betreffen Vorgaben für die Software der Arztpraxen. Insbesondere soll die Arzt-IT auch Rote-Hand-Briefe zur Arzneimittelsicherheit und vorgeschriebenes Schulungsmaterial für Arzneimittel nutzen können. Außerdem soll die Software zur Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zugelassen werden.

Grenzen für die Telemedizin

Ein großer neuer Abschnitt im jüngsten Änderungspaket beschäftigt sich mit der Telemedizin. Durch eine kleine redaktionelle Ergänzung soll klargestellt werden, dass die ergänzende Bereitstellung der Telemedizin die bisherigen Notdienstleistungen nicht beeinträchtigt. Das Angebot ärztlicher Sprechstunden im Videoformat soll auf 30 Prozent begrenzt sein, aber die Selbstverwaltung soll aufgrund der Erfahrungen mit der Pandemie die Möglichkeit erhalten, befristet von dieser Begrenzung abzuweichen. Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit über eine ausschließliche Fernbehandlung soll begrenzt werden. Die festgestellte Dauer der Arbeitsunfähigkeit soll nicht über drei Kalendertage hinausgehen, und es soll keine Folgefeststellung möglich sein. In zahlreichen weiteren Änderungen geht es um die Digitalisierung in der Pflege.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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