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Neue Änderungsanträge zum DVPMG
Das erweiterte Makelverbot soll kommen
Neue Ordnungswidrigkeit
In der Begründung heißt es dazu: „Mit den Änderungen wird klargestellt, dass das Zuweisungs- und Makelverbot insbesondere auch für die elektronischen Zugangsdaten (E-Token) gilt, die für den Zugriff auf die Verordnungsdaten und die Einlösung der elektronischen Verordnungen benötigt werden. Das Zuweisungs- und Makelverbot ist ein wesentliches Element der Maßnahmen zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken und zur Sicherstellung einer flächendeckenden Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch wohnortnahe Apotheken. Es muss stringent und kohärent geregelt sein und ggf. weiterentwickelt werden, damit der verfolgte Regelungszweck auch tatsächlich erreicht wird. Mögliche Umgehungsstrategien müssen verhindert werden.“
Und es soll noch eine weitere Inkonsistenz beseitigt werden: Ein Verstoß gegen das Verbot in Absatz 1a war bislang nicht bußgeldwehrt – anders als bei den Verboten nach Absatz 1. Da die Taten „hinsichtlich des Unrechtsgehalts vergleichbar“ seien, wird auch dies geändert. Ordnungswidrig handelt demnach künftig auch, wer „entgegen § 11 Absatz 1a Satz 1 Verschreibungen, auch Verschreibungen in elektronischer Form oder deren elektronische Zugangsdaten, sammelt, an Apotheken vermittelt oder weiterleitet“.
Vergessen wurde bislang eine Aussage zur Höhe des Bußgelds. Bei einem Verstoß gegen § 11 Abs. 1 ApoG ist derzeit aber eine Geldbuße bis zu 20.000 Euro vorgesehen.
Nun bleibt abzuwarten, ob die Koalitionsfraktionen die Formulierungshilfen aufgreifen – aber davon dürfte auszugehen sein. Am kommenden Mittwoch wird der Gesundheitsausschuss des Bundestags den Gesetzentwurf abschließend beraten und Änderungsanträge beschließen. Einen Tag später, am 6. Mai, steht die 2./3. Lesung im Bundestag an. Ende Mai ist der letzte Durchgang im Bundesrat geplant. Mitte des Jahres soll das Gesetz in Kraft treten.
1 Kommentar
Extrem Wichtig ....
von regenriese am 30.04.2021 um 12:33 Uhr
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