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Impfstoffhonorar und Abrechnungsgebühren
Großhändler verdienen, Apotheken zahlen
Durchlaufender Posten oder Leistungsentgelt?
Wenn der Großhandel allerdings selbst eine Rechnung an das BAS stellen würde, wäre der vereinnahmte Honoraranteil des Großhandels in der Apotheke ein durchlaufender Posten und kein Leistungsentgelt. Denn Beträge, die für Rechnung eines Dritten vereinnahmt werden, unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Die Apotheke dürfte dann nur für ihren Honoraranteil Umsatzsteuer in Rechnung stellen und müsste das Großhandelshonorar als durchlaufenden Posten gesondert verbuchen. Dafür müssten die Apotheken einen neuen Buchungsweg anlegen. Vermutlich würde diese Abweichung vom üblichen Vorgehen auch bei den Großhändlern und Rechenzentren viele Fragen aufwerfen.
Verknüpfung bringt vermeidbare Probleme
Noch viel mehr Schwierigkeiten drohen, falls die getroffene Entscheidung nachträglich korrigiert werden müsste. Im schlimmsten Fall für die Apotheken müssten diese möglicherweise eine unzulässigerweise erhaltene Umsatzsteuer oder eine erstattete Vorsteuer zurückzahlen. Fraglich erscheint auch, wer wem gegenüber mit schuldbefreiender Wirkung zahlt. Alle diese Fragen ergeben sich letztlich aus der vermeintlichen Vereinfachung durch eine gemeinsame Zahlung für den ganzen Vorgang. Doch stattdessen wäre es offenbar viel einfacher, wenn alle Beteiligten ihre Leistungen direkt mit dem Kostenträger abrechnen würden. Dann würden sich die Fragen nach den Beziehungen zwischen den Leistungserbringern erübrigen. Dann würde auch jeder die Gebühren seiner eigenen Abrechnung tragen.
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