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FAQ des Bundesarbeitsministeriums
Testangebot für Angestellte: Was müssen Apothekeninhaber beachten?
Das Testergebnis
Sind Mitarbeitende verpflichtet, dem Arbeitgeber das Testergebnis mitzuteilen?
Dazu schreibt das BMAS: „Es ist angeraten, den Arbeitgeber von sich aus über ein positives Testergebnis zu informieren. Dies umso mehr, da bei einem positiven Testergebnis eine sofortige Absonderung erforderlich ist. Das heißt, Beschäftigte dürfen nicht zur Arbeit gehen oder müssen den Betrieb umgehend verlassen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, den Arbeitgeber über das Testergebnis zu informieren.“
Was passiert, wenn ein Schnelltest positiv ausfällt?
Beschäftigte, bei denen ein positives Antigen-Schnelltestergebnis vorliegt, gelten laut BMAS als Verdachtsfall und müssen sich in Absonderung begeben. Betroffene müssen sich telefonisch mit der Hausarztpraxis oder einem geeigneten Testzentrum in Verbindung setzen, damit eine PCR-Testung in die Wege geleitet wird, um das Ergebnis des Antigen-Schnelltests zu bestätigen oder zu widerlegen.
Können bei negativem Testergebnis andere Arbeitsschutzmaßnahmen gelockert werden?
Nein. „Alle Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes sind uneingeschränkt weiter zu beachten“, schreibt das Ministerium.
6 Kommentare
Viruslast, Selektivität und Sensitivität von Tests
von Andreas Grünebaum am 19.04.2021 um 20:13 Uhr
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AW: Viruslast, Selektivität und Sensitivit
von Stefan Seibert am 20.04.2021 um 6:36 Uhr
Leider nicht Quatsch.
von Stefan Siebert am 19.04.2021 um 14:45 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Leider nicht Quatsch
von Torben Schreiner am 19.04.2021 um 16:22 Uhr
Antigentest
von Stefan Seibert am 19.04.2021 um 12:25 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Antigentest
von Torben Schreiner am 19.04.2021 um 12:48 Uhr
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