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FAQ des Bundesarbeitsministeriums
Testangebot für Angestellte: Was müssen Apothekeninhaber beachten?
Ab Dienstag müssen Arbeitgeber ihren Angestellten regelmäßig Corona-Tests anbieten, wenn die Mitarbeitenden nicht dauerhaft von zuhause arbeiten können. In einem Frage-Antwort-Katalog steckt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) jetzt die Rahmenbedingungen ab.
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hat die sogenannte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis Ende Juni verlängert. Gleichzeitig führt der Minister per Änderungsverordnung auch eine Verpflichtung für Arbeitgeber:innen ein, ihren Angestellten mindestens einmal pro Woche einen Test auf SARS-CoV-2 anzubieten, sofern die Arbeit nicht ausschließlich im Homeoffice erledigt werden kann. Davon betroffen ist auch das Apothekenpersonal. Was es dabei zu beachten gilt, fasst das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) jetzt in einem Frage-Antwort-Katalog auf der hauseigenen Website zusammen.
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Wie oft müssen Arbeitgeber:innen ihren Mitarbeitenden einen Corona-Test anbieten?
Vorgesehen ist, dass alle Angestellten, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten können, mindestens einmal wöchentlich ein Test angeboten wird. Bestimmte Gruppen, deren Tätigkeit mit einer erhöhten Infektionsgefahr einhergeht, müssen wenigstens zweimal pro Woche ein Testangebot erhalten. Das betrifft unter anderem „Beschäftigte, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten“. Darunter fallen laut Referentenentwurf zum Beispiel Beschäftigte im Einzelhandel oder bei Zustelldiensten. Auch Beschäftigte, die im Arbeitsumfeld dieser Personen arbeiten, sind demnach aufgrund der Gefahren von Tröpfcheninfektionen vermehrt zu testen – dabei ist zum Beispiel an die PKA in der Apotheke zu denken. Das BMAS erklärt ferner: „Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss festgelegt werden, welchen Beschäftigten zweimal pro Woche ein Angebot gemacht werden muss“, informiert das Ministerium.
Wann und wo soll getestet werden?
Grundsätzlich sind Ort und Zeit der Testung den Betrieben freigestellt, schreibt das BMAS. Werden Selbsttests bereitgestellt, empfiehlt das Ministerium die Durchführung bereits zuhause vor Dienstantritt. „Auch alle sonstigen Testangebote sollten möglichst vor Aufnahme der eigentlichen Tätigkeit ermöglicht und wahrgenommen werden.“
Müssen Angestellte das Testangebot annehmen?
Ob Beschäftigte das Testangebot auf Basis der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung annehmen, ist ihnen freigestellt. Doch Vorsicht: Für bestimmte Beschäftigtengruppen gibt es aktuell weitergehende Testverpflichtungen in bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes, die es zu beachten gilt.
Das Testergebnis
Sind Mitarbeitende verpflichtet, dem Arbeitgeber das Testergebnis mitzuteilen?
Dazu schreibt das BMAS: „Es ist angeraten, den Arbeitgeber von sich aus über ein positives Testergebnis zu informieren. Dies umso mehr, da bei einem positiven Testergebnis eine sofortige Absonderung erforderlich ist. Das heißt, Beschäftigte dürfen nicht zur Arbeit gehen oder müssen den Betrieb umgehend verlassen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, den Arbeitgeber über das Testergebnis zu informieren.“
Was passiert, wenn ein Schnelltest positiv ausfällt?
Beschäftigte, bei denen ein positives Antigen-Schnelltestergebnis vorliegt, gelten laut BMAS als Verdachtsfall und müssen sich in Absonderung begeben. Betroffene müssen sich telefonisch mit der Hausarztpraxis oder einem geeigneten Testzentrum in Verbindung setzen, damit eine PCR-Testung in die Wege geleitet wird, um das Ergebnis des Antigen-Schnelltests zu bestätigen oder zu widerlegen.
Können bei negativem Testergebnis andere Arbeitsschutzmaßnahmen gelockert werden?
Nein. „Alle Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes sind uneingeschränkt weiter zu beachten“, schreibt das Ministerium.
Die Tests
Welche Tests dürfen verwendet werden?
Laut BMAS sind alle Corona-Tests geeignet, mit deren Hilfe ein direkter Erregernachweis möglich ist – also PCR- und Selbsttest sowie Tests, die durch geschultes Personal anzuwenden sind. Nicht zulässig sind Antikörpertests, da diese nicht das Virus selbst detektieren, sondern auf eine Reaktion des Immunsystems nach Kontakt mit dem Erreger oder einer Impfung. „Diese Tests zeigen keine akute Infektion an und können nicht zur Erfüllung der Anforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung an ein regelmäßiges Testangebot herangezogen werden“, schreibt das Ministerium.
Wo können Unternehmen die Tests kaufen?
Das BMAS empfiehlt, die Tests im Fachhandel für Medizinprodukte oder in Apotheken zu bestellen. Es weist darauf hin, dass Selbsttests zudem im Einzelhandel zu beziehen sind. Für weitere Informationen zu den Schnelltests verweist das Ministerium auf die Website des BfArM.
Was passiert, wenn keine ausreichende Menge an Tests zu bekommen ist?
Betriebe sollen laut BMAS zumindest über einen Bestellnachweis verfügen, mit dem „bei Kontrollen das Bemühen um den Einsatz ausreichender Testkapazitäten glaubhaft gemacht werden kann. Sind Tests nachweislich bestellt, werden aber nicht pünktlich geliefert, werden die Arbeitsschutzbehörden dies bei Kontrollen berücksichtigen.“
Können Dritte mit der Testung beauftragt werden?
Nach Angaben des Arbeitsministeriums ist es möglich, geeignete Dienstleister beziehungsweise anerkannte Teststellen und -zentren mit der Durchführung der Tests zu beauftragen. Wichtig: Die wöchentlichen kostenlosen Bürgertests sind nicht für die Testung der Beschäftigten durch die Arbeitgeber nutzbar.
Kosten und Dokumentation
Wer trägt die Kosten?
„Die Testangebotspflicht der Arbeitgeber und eine anschließende Testung der Beschäftigten sind Maßnahmen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes“, informiert das BMAS. „Die Kosten für derartige Maßnahmen hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen.“
Ausnahmen gelten lediglich für Testungen von Beschäftigten in einigen Bereichen der medizinischen Versorgung und der Pflege sowie bei der Betreuung von Kindern oder Menschen mit Beeinträchtigungen. Hier ist eine Kostenerstattung auf Basis der §§ 4-7 der Coronavirus-Testverordnung möglich. Nach dem Wortlaut der Verordnung fallen Apotheken jedoch nicht unter diese Regelung.
Welche Anforderungen gibt es an die Dokumentation?
Um zu belegen, dass die Angestellten ein entsprechendes Testangebot erhalten haben, reicht es aus, wenn Arbeitgeber:innen zum Beispiel die Rechnungen der Lieferanten oder die Verträge mit Dritten, die sie mit der Testung beauftragt haben, vorweisen können. Zudem sollte nach Angaben des BMAS formlos notiert werden, wann und in welcher Form die Mitarbeitenden über das Testangebot informiert wurden. Die Dokumente sind für mögliche Überprüfungen durch die zuständigen Behörden mindestens vier Wochen aufzubewahren.
Müssen Angestellte eine Bescheinigung über das Testergebnis erhalten?
Eine solche Regelung ist in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung nicht enthalten. „Diesbezüglich sind jedoch in einzelnen Bundesländern evtl. weitergehende Bestimmungen zu beachten“, betont das BMAS. Demnach bieten einige Bundesländer den Arbeitgebern darüber hinaus an, nach einer amtlichen Registrierung entsprechende Bescheinigung per Vordruck auszustellen, um somit die Bereitschaft der Beschäftigten zur Wahrnehmung des Testangebots zu erhöhen.
Den vollständigen Frage-Antwort-Katalog finden Interessierte auf der Website des BMAS.
6 Kommentare
Viruslast, Selektivität und Sensitivität von Tests
von Andreas Grünebaum am 19.04.2021 um 20:13 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Viruslast, Selektivität und Sensitivit
von Stefan Seibert am 20.04.2021 um 6:36 Uhr
Leider nicht Quatsch.
von Stefan Siebert am 19.04.2021 um 14:45 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Leider nicht Quatsch
von Torben Schreiner am 19.04.2021 um 16:22 Uhr
Antigentest
von Stefan Seibert am 19.04.2021 um 12:25 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Antigentest
von Torben Schreiner am 19.04.2021 um 12:48 Uhr
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