Späte Entscheidung in Düsseldorf

Apotheken durften doch mit Eigenbeteiligungsverzicht werben

Berlin - 15.04.2021, 17:55 Uhr

Die FFP2-Maskenausgabe auf Staatskosten endet am heutigen 15. April. Damit ist es für die Easy-Apotheken eine (zu) späte Genugtuung: Sie hätten doch mit einem Eigenbeteiligungsverzicht für werben dürfen. (Foto: Jérôme Bertin / stock.adobe.com)

Die FFP2-Maskenausgabe auf Staatskosten endet am heutigen 15. April. Damit ist es für die Easy-Apotheken eine (zu) späte Genugtuung: Sie hätten doch mit einem Eigenbeteiligungsverzicht für werben dürfen. (Foto: Jérôme Bertin / stock.adobe.com)


Passend zum letzten Tag der Schutzmaskenausgabe gegen Vorlage eines Berechtigungsscheins hat das Oberlandesgericht Düsseldorf heute entschieden:  Apotheken dürfen doch damit werben, dass sie die in der Schutzmaskenverordnung vorgesehene Eigenbeteiligung übernehmen. Auch bei der Wettbewerbszentrale, die das Verfahren gegen die Easy Holding in die Wege geleitet hatte, hätte man sich eine frühere Entscheidung gewünscht. 

Am 22. Januar hatte das Landgericht Düsseldorf die erste Entscheidung zum Thema Zuzahlungsverzicht bei der FFP2-Maskenausgabe nach der Corona-Schutzmaskenverordnung getroffen: Auf (Eil-)Antrag der Wettbewerbszentrale untersagte es der Easy Apotheken Holding, für den Verzicht auf die Eigenbeteiligung von 2 Euro bei der Ausgabe von Maskensets an Risikogruppen zu werben. Am 10. Februar bestätigte das Gericht – nach Widerspruch der Easy Holding – seine Entscheidung.

Die Eigenbeteiligungsregelung der Coronas-Schutzmaskenverordnung stellt nach Auffassung des Landgerichts eine Marktverhaltensregelung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Sie normiere für die Apotheken eine Pflicht, die 2 Euro pro Maskenset zu erheben. Im Interesse der anspruchsberechtigten Personen werde so sichergestellt, dass alle Apotheken flächendeckend und schnell und unter den gleichen Bedingungen FFP2-Masken abgeben. Die Eigenbeteiligung sollte laut Begründung der Verordnung zur verantwortungsvollen Inanspruchnahme der Schutzmasken durch die Bürger beitragen – fiskalische Gesichtspunkte hätten dagegen keine Rolle gespielt.      

Auszug aus der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung:

§ 6 Eigenbeteiligung der Anspruchsberechtigten

Jede anspruchsberechtigte Person hat bei der Abgabe von Schutzmasken nach § 4 Absatz 2 Satz 1 an die abgebende Apotheke eine Eigenbeteiligung in Höhe von 2 Euro je Abgabe von sechs Schutzmasken zu leisten. Die Eigenbeteiligung verbleibt in der Apotheke und wird auf den in § 5 Absatz 2 genannten Erstattungsbetrag angerechnet.

Nun ging der Fall in die zweite Instanz. Eigentlich hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf erst am 20. Mai – und damit lange nach Abschluss der Maskenaktion – entscheiden wollen. Doch der Anwalt der beklagten Holding machte Druck und letztlich ließ sich die Verhandlung immerhin noch auf heute verlegen – den letzten Geltungstag des Berechtigungsscheins zwei. Das jetzt ergangene Urteil hebt die von der Vorinstanz erlassene einstweilige Verfügung auf. Doch damit hilft es zu diesem Zeitpunkt niemandem mehr weiter. Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.

Wie ein Gerichtssprecher gegenüber DAZ.online mitteilte, hat der Senat in der Videoverhandlung (die Anwälte waren an ihrem jeweiligen Kanzleisitz zugeschaltet) ausgeführt, dass es sich beim besagten § 6 der Schutzmaskenverordnung eben nicht um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des Wettbewerbsrechts handele.

Auch kein Fall für das Heilmittelwerbegesetz

Die Anwälte hätten sodann auch nur noch die Frage diskutiert, ob ein Wettbewerbsverstoß in einer Verletzung von § 7 Heilmittelwerbegesetz liegen könne. Doch auch das verneinte der Senat. Schon der Anwendungsbereich sei fraglich. Denn das Heilmittelwerbegesetz gilt für Arzneimittel und Medizinprodukte, und FFP2-Schutzmasken hierunter zu subsumieren, ist nicht selbstverständlich, eigentlich gelten sie als persönliche Schutzausrüstung. 

Selbst wenn man dies anders sehe, greife eine Ausnahmevorschrift (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 lit a HWG). Soweit auf Zuzahlungen für Hilfsmittel nach § 33 Abs. 8 SGB V verzichtet werden könne, könne nichts anderes für die Eigenbeteiligung gelten. Im Übrigen könne es sich beim Verzicht auf die Eigenbeteiligung in Höhe von 2 Euro um die Zuwendung einer geringwertigen Kleinigkeit handeln.

Für Christiane Köber von der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale ist die Angelegenheit nunmehr geklärt. „Im Sinne der Apotheker hätten wir uns aber eine schnellere Terminierung und damit zügigere Klärung gewünscht, nicht am Tag vor Auslaufen der Verordnung.“

Übrigens gab es zwar einige weitere einstweilige Verfügungen gegen Apotheken, die auf die Eigenbeteiligung verzichtet haben. Jedoch hatte das Oberlandesgericht Brandenburg kürzlich schon anders – und damit ebenso wie der Düsseldorfer OLG-Senat – entschieden (Beschluss vom 18. März 2021, Az.: 6 W 15/21).


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


Diesen Artikel teilen:


2 Kommentare

Erlaubt

von Conny am 15.04.2021 um 21:42 Uhr

Tut mir leid Herr Erper. Aber das die Entscheidung heute fällt ist ein schlechter Witz. Wäre ich abgemahnt worden, gäbe es jetzt gewaltigen Ärger. Glück gehabt Wettbewerbszentrale -:)

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Erlaubt

von Mathias Mallach am 16.04.2021 um 9:28 Uhr

Sie haben Recht :
Dass das Urteil jetzt erst ergangen ist, ist ein Witz. Ebenso allerdings das Ergebnis.
Den Ärger gab es nämlich vorher. Und nicht zu knapp.
Danke nochmal an alle Beteiligten.

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.