Die Easy Holding legte gegen den Beschluss Widerspruch ein. Es kam daraufhin zu einer mündlichen Verhandlung – und nun zu einem Urteil. Eine allzu große Überraschung ist die Entscheidung nicht. Schließlich musste die Kammer für Handelssachen ihren eigenen Beschluss nochmals überdenken. Und sie kam – auch nach einem mündlichen Austausch der Argumente beider Seiten – zum Ergebnis, dass sie ihn aufrechterhält.
Es geht um die verantwortungsvolle Inanspruchnahme
Das Gericht bleibt also bei der Auffassung, dass Apotheken, die FFP2-Masken nach der Schutzmasken-Verordnung an Berechtigte abgeben, die Eigenbeteiligung von 2 Euro bei den Bürgern einziehen müssen und nicht darauf verzichten dürfen. Denn: Die Verordnung regele im Interesse der anspruchsberechtigten Personen, dass alle Apotheken flächendeckend und schnell und unter den gleichen Bedingungen FFP2-Masken abgeben, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts. Die Eigenbeteiligung von 2 Euro verfolge – anders als die Zuzahlung bei der Gesetzlichen Krankenversicherung – nicht ökonomische Gesichtspunkte. Schließlich stünden die geschätzten Einnahmen durch die Eigenbeteiligung in Höhe von ca. 100 Millionen Euro in keinem Verhältnis zu den geschätzten Ausgaben von ca. 2,5 Milliarden Euro. Die Eigenbeteiligung solle vielmehr zur verantwortungsvollen Inanspruchnahme der Schutzmasken durch die Bürger beitragen und damit im Interesse der Bürger das Marktverhalten der Apotheken regeln, so das Gericht.
Gegen das Urteil kann nun noch das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2021, Az.: 34 O 4/21
5 Kommentare
Eigenbeteiligung für Masken
von Schneider am 11.02.2021 um 21:24 Uhr
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AW: Eigenbeteiligung für Masken
von Stefan Haydn am 16.02.2021 um 9:03 Uhr
Qualität?
von Thomas Eper am 11.02.2021 um 10:45 Uhr
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Hohes Gut
von Frank Hartmann am 10.02.2021 um 14:00 Uhr
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AW: Hohes Gut
von Comny am 10.02.2021 um 15:26 Uhr
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