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Coronavirus-Impfverordnung
Comirnaty für Arztpraxen: Apotheken erhalten 6,58 Euro je Vial
Lange mussten die Apotheken sich gedulden, jetzt ist raus, wie sie für die Belieferung der Arztpraxen mit COVID-19-Impfstoffen vergütet werden: Nach der aktuellen Version der Coronavirus-Impfverordnung bekommen sie 6,58 Euro netto je Vial. Sie soll noch heute im Bundesanzeiger erscheinen und somit in Kraft treten. Was die Priorisierung bei der Impfung betrifft, ändert sich für das Apothekenpersonal demnach nichts.
Heute wird die rundum erneuerte Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) aller Voraussicht nach im Bundesanzeiger erscheinen und somit noch am selben Tag in Kraft treten. Die finale Version, die DAZ.online vorliegt, regelt unter anderem die Vergütung der Apotheken, Ärzte und Großhändler.
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Gemäß Verordnung erhalten die Apotheken für die Belieferung der Arztpraxen mit den COVID-19-Impfstoffen 6,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je Vial. Die Forderung der ABDA, die Apotheken dosisbezogen zu bezahlen, fand offenbar kein Gehör. Dafür ist Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) der Apothekerschaft in einem anderen, nicht ganz unwesentlichen Punkt entgegengekommen: Statt quartalsweise, wie bisher vorgesehen, bekommen die Apotheken ihr Geld nun doch monatlich.
Die Vergütungshöhe ist allerdings nicht in Stein gemeißelt: Bis zum 17. Mai 2021 muss die ABDA dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) eine Aufstellung vorlegen, aus der der tatsächliche Aufwand in den Apotheken hervorgeht. Auf Basis dieser Aufstellung behält sich das Ministerium vor, das Honorar für die Apotheken anzupassen.
Anpassung auch für Großhandelsvergütung möglich
Einen ähnlichen Mechanismus hat das BMG auch für die Vergütung des Großhandels eingebaut. Dieser soll bis zum 15. Juni eine entsprechende Aufstellung einreichen. Bis dahin erhalten die Großhändler zunächst vom 1. April bis 9. Mai 9,65 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je kühlpflichtige Durchstechflasche und 11,55 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je Vial, das ultra- oder tiefgekühlt zu lagern ist.
Ab dem 10. Mai sind pauschal 6,55 Euro netto je Vial vorgesehen, das der Großhandel an die Apotheken liefert. Zusätzlich gibt es über den gesamten Zeitraum 1,65 Euro netto je Durchstechflasche für das mitzuliefernde Impfzubehör. Nach § 17 CoronaImpfV müssen sie zudem auf Anforderung des Paul-Ehrlich-Instituts zur Abwendung von versorgungsrelevanten Lieferengpässen Daten zum Bezug, zur Abgabe und zu verfügbaren Beständen mitteilen.
Apothekenpersonal: Keine Veränderung bei Priorisierung
Für die Abrechnung nicht nur ihrer eigenen, sondern auch der Vergütung des Großhandels sind die Apotheken zuständig: Sie rechnen unter Angabe der BUND-PZN über ihr jeweiliges Rechenzentrum mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) ab und leiten den Anteil ihres Großhändlers an der Summe an diesen weiter. Das BAS holt sich das Geld aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zurück. Großhandel und Apotheken sind verpflichtet, die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen Unterlagen bis zum 31. Dezember 2024 unverändert aufzubewahren.
Impfpriorisierung: Wer testet, hat Vorrang
Was die Priorisierung des Apothekenpersonals bei der Impfung gegen COVID-19 angeht, bleibt übrigens alles beim Alten: Es taucht in Priorisierungsgruppe drei auf (erhöhte Priorität). Nur wer testet, rückt in Gruppe zwei vor und wird mit hoher Priorität geimpft („Personen, die regelmäßig zum Zwecke der Diagnostik des Coronavirus SARS-CoV-2 Körpermaterial entnehmen“).
Allerdings gibt es Landesverordnungen, in denen abweichende Regeln festgelegt sind. So sind beispielsweise in Baden-Württemberg neben „Personen, die regelmäßig zum Zwecke der Diagnostik des Coronavirus SARS-CoV-2 Körpermaterial entnehmen“ auch „ Personen, die bei der Ausübung Ihres Heilberufes regelmäßig unmittelbaren Patientenkontakt haben“, dazu zählen auch Apotheker:innen impfberechtigt.
Erwartet wird neben der Veröffentlichung der überarbeiteten CoronaImpfV auch die einer Allgemeinverfügung des BMG, wonach Apotheken Impfstoffbestellungen von Privatärzten zunächst grundsätzlich nicht beliefern dürfen. Einem Schreiben der ABDA zufolge habe das Ministerium sie am vergangenen Dienstagabend über diese Entscheidung informiert – nur wenige Stunden, nachdem die Bestellfrist für die Apotheken bei ihrem Hauptlieferanten abgelaufen war.
Dass Privatärzte vorerst nicht am Prozedere beteiligt werden, bestätigte inzwischen auch das BMG auf Anfrage von DAZ.online. „Da anfangs nur eine begrenzte Liefermenge an Impfstoffen für die Praxen zur Verfügung steht, sollen zunächst die Hausärztinnen und Hausärzte impfen. In einem nächsten Schritt sollen alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie auch Privatärzte einbezogen werden“, so eine Ministeriumssprecherin.
Allgemeinverfügung: Keine Impfstoffe für Privatärzte
Apotheken, die eine entsprechende Bestellung für einen Arzt getätigt haben, der nicht an der kassenärztlichen Versorgung teilnimmt, sollen demnach den Impfstoff gleichmäßig auf die Vertragsärzte verteilen, die in der Apotheke bestellt haben, jedoch aufgrund der Kontingentierung nicht die bestellte Menge erhalten haben. Allerdings dürfen die Arztpraxen nicht unaufgefordert mehr Impfdosen erhalten, als sie bestellt haben. „Davon betroffene Ärzte sind von der Apotheke unverzüglich über die Änderungen zu informieren, da dies für die Terminvergabe wichtig ist“, so die ABDA. „Sollte es einer Apotheke nicht möglich sein, so zu verfahren, ist diese gebeten, mit dem Großhandel Kontakt aufzunehmen.“
4 Kommentare
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von Cornelius Zink am 05.04.2021 um 14:37 Uhr
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