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Coronavirus-Impfverordnung
Comirnaty für Arztpraxen: Apotheken erhalten 6,58 Euro je Vial
Apothekenpersonal: Keine Veränderung bei Priorisierung
Für die Abrechnung nicht nur ihrer eigenen, sondern auch der Vergütung des Großhandels sind die Apotheken zuständig: Sie rechnen unter Angabe der BUND-PZN über ihr jeweiliges Rechenzentrum mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) ab und leiten den Anteil ihres Großhändlers an der Summe an diesen weiter. Das BAS holt sich das Geld aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zurück. Großhandel und Apotheken sind verpflichtet, die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen Unterlagen bis zum 31. Dezember 2024 unverändert aufzubewahren.
Impfpriorisierung: Wer testet, hat Vorrang
Was die Priorisierung des Apothekenpersonals bei der Impfung gegen COVID-19 angeht, bleibt übrigens alles beim Alten: Es taucht in Priorisierungsgruppe drei auf (erhöhte Priorität). Nur wer testet, rückt in Gruppe zwei vor und wird mit hoher Priorität geimpft („Personen, die regelmäßig zum Zwecke der Diagnostik des Coronavirus SARS-CoV-2 Körpermaterial entnehmen“).
Allerdings gibt es Landesverordnungen, in denen abweichende Regeln festgelegt sind. So sind beispielsweise in Baden-Württemberg neben „Personen, die regelmäßig zum Zwecke der Diagnostik des Coronavirus SARS-CoV-2 Körpermaterial entnehmen“ auch „ Personen, die bei der Ausübung Ihres Heilberufes regelmäßig unmittelbaren Patientenkontakt haben“, dazu zählen auch Apotheker:innen impfberechtigt.
Erwartet wird neben der Veröffentlichung der überarbeiteten CoronaImpfV auch die einer Allgemeinverfügung des BMG, wonach Apotheken Impfstoffbestellungen von Privatärzten zunächst grundsätzlich nicht beliefern dürfen. Einem Schreiben der ABDA zufolge habe das Ministerium sie am vergangenen Dienstagabend über diese Entscheidung informiert – nur wenige Stunden, nachdem die Bestellfrist für die Apotheken bei ihrem Hauptlieferanten abgelaufen war.
Dass Privatärzte vorerst nicht am Prozedere beteiligt werden, bestätigte inzwischen auch das BMG auf Anfrage von DAZ.online. „Da anfangs nur eine begrenzte Liefermenge an Impfstoffen für die Praxen zur Verfügung steht, sollen zunächst die Hausärztinnen und Hausärzte impfen. In einem nächsten Schritt sollen alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie auch Privatärzte einbezogen werden“, so eine Ministeriumssprecherin.
Allgemeinverfügung: Keine Impfstoffe für Privatärzte
Apotheken, die eine entsprechende Bestellung für einen Arzt getätigt haben, der nicht an der kassenärztlichen Versorgung teilnimmt, sollen demnach den Impfstoff gleichmäßig auf die Vertragsärzte verteilen, die in der Apotheke bestellt haben, jedoch aufgrund der Kontingentierung nicht die bestellte Menge erhalten haben. Allerdings dürfen die Arztpraxen nicht unaufgefordert mehr Impfdosen erhalten, als sie bestellt haben. „Davon betroffene Ärzte sind von der Apotheke unverzüglich über die Änderungen zu informieren, da dies für die Terminvergabe wichtig ist“, so die ABDA. „Sollte es einer Apotheke nicht möglich sein, so zu verfahren, ist diese gebeten, mit dem Großhandel Kontakt aufzunehmen.“
4 Kommentare
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von Cornelius Zink am 05.04.2021 um 14:37 Uhr
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