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Verordnung in Kraft
Nicht nur Efluelda darf ab 60 Jahren geimpft werden
Mit der „Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern“ erlaubt das BMG, dass in der Grippesaison 2021/22 Menschen ab 60 Jahren nicht nur hochdosiert mit Efluelda geimpft werden dürfen. Die Verordnung trat am 8. März in Kraft – zur Freude der KBV, da Ärzt:innen keine Regresse fürchten müssten und Senior:innen bei Efluelda-Mangel nicht leer ausgehen müssen. Efluelda-Hersteller Sanofi Pasteur betont hingegen, dass Efluelda den „besseren Influenza-Schutz“ bietet und auch weiterhin „neuer medizinischer Standard“ bei älteren Menschen ist.
Nach großer Freude, dass Menschen ab 60 Jahren in der nächsten Grippesaison mit hochdosiertem Influenzaimpfstoff vor Grippe geschützt werden können, folgte rasch ernüchternde Sorge: Durch die geänderte Schutzimpfungs-Richtlinie, die am 1. April 2021 in Kraft treten wird, dürfen in der GKV versicherte Senior:innen fortan ausschließlich mit Hochdosisgrippeimpfstoffen geimpft werden. Andere Grippeimpfstoffe sind laut Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) unterlegen und nicht zumutbar – das gilt auch für den Fall, dass der bislang einzige Hochdosisgrippeimpfstoff Efluelda® nicht lieferbar sein sollte. Die Frage stand im Raum, ob Senior:innen sodann bei Efluelda®-Engpässen leer ausgehen müssten?
Nun hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) das Problem mit der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern gelöst: Jedenfalls in der kommenden Grippesaison dürfen bei möglichem Efluelda®-Engpass ältere Menschen auch andere Grippeimpfstoffe zulasten der GKV erhalten. Die Verordnung vom 10. März wurde am 11. März im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat rückwirkend zum 8. März 2021 in Kraft. Sie gilt bis 31. März 2022.
§ 1 der Verordnung besagt: „Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen Influenza mit einem inaktivierten, quadrivalenten Influenza-Impfstoff mit aktueller von der Weltgesundheitsorganisation empfohlener Antigenkombination. Der Anspruch auf einen Influenza-Hochdosis-Impfstoff nach § 20i Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt; eine Verordnung des Influenza-Hochdosis-Impfstoffs gilt als wirtschaftlich“.
KBV begrüßt, dass auch andere Impfstoffe geimpft werden können
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) begrüßt die Initiative des BMG. Eigenen Angaben zufolge hatte die KBV „gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit mehrfach auf die mit der Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie verbundenen Umsetzungsschwierigkeiten hingewiesen“: Viele Ärzt:innen hätten bereits frühzeitig – vor Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie – Influenzaimpfstoff für die Saison 2021/2022 bestellt, die laut KBV meist nicht storniert werden konnten. Nun hätten Ärzt:innen zusätzlich den Hochdosisgrippeimpfstoff bestellen müssen, und es hätte ein „Regress gedroht“, weil sie eventuell deutlich mehr Impfstoff vorrätig gehabt hätten, als sie hätten verimpfen können, gibt die KBV zu bedenken. Die Rechtsverordnung stelle nun klar, dass „Versicherte ab 60 Jahren einen hochdosierten oder einen herkömmlichen inaktivierten, quadrivalenten Influenzaimpfstoff erhalten können“ und dass „Ärzte ab Herbst beide Vakzinen verimpfen können“, teilt die KBV mit. Und weiter: „Es wurde auch geregelt, dass der Hochdosis-Impfstoff Efluelda® – trotz der deutlich höheren Kosten – als wirtschaftlich gilt“.
Verordnungssicherheit für Ärzte, Versorgungssicherheit für Patienten
„Für die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte besteht durch die Klarstellung eine höhere Verordnungssicherheit und für die Bürger eine höhere Versorgungssicherheit“, erklärt der stellvertretende KBV-Vorstandsvorsitzende, Dr. Stephan Hofmeister. Zur Erinnerung: Bislang ist die einzige zugelassene Hochdosis-Grippevakzine Efluelda® von Sanofi Pasteur. Engpässe bei Efluelda® hätten sich somit direkt auf die Grippeimpfstoffversorgung der Senior:innen ausgewirkt.
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