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Absage an Rx-Versandverbot
Schärfere Qualitätsregeln für Versand EU-rechtlich vorstellbar
Keine Perspektiven für ein Rx-Versandverbot
Die Autoren verweisen auch auf die Kritik am EuGH-Urteil von 2016, der EuGH stelle zu hohe Anforderungen an die Rechtfertigung und begrenze damit die Wertungsentscheidung des Gesetzgebers. Doch nach Ansicht der Autoren widerspreche diese Ansicht „dem Grunde nach“ der bisherigen Rechtsprechung des EuGH zur Warenverkehrsfreiheit. Gegen die Verhältnismäßigkeit des Rx-Versandverbots könne außerdem sprechen, dass ein positiver Effekt des Versandhandels auf die Versorgung „wahrscheinlich“ sei. Dazu heißt es in der Ausarbeitung: „Die Möglichkeit verschreibungspflichtige Arzneimittel im Internet zu erwerben und zu sich liefern zu lassen, erhöht die Zugänglichkeit zur Versorgung.“ Auf die schnelle Verfügbarkeit in Akutsituationen als wesentliches Kriterium für die Versorgungsqualität gehen die Autoren jedoch nicht ein.
Als Fazit folgern die Autoren, die Einführung eines Rx-Versandverbotes sei „wohl als unverhältnismäßig“ und damit als Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit zu bewerten. Weiter heißt es dazu: „Zu einem anderen Ergebnis könnten Erkenntnisse führen, die negative Auswirkungen des Versandhandels auf die Zugänglichkeit und Qualität medizinischer Versorgung nachweisen.“ Mit Blick auf die zurückliegenden 16 Jahre sei davon aber wohl nicht auszugehen.
Weitere Qualitätsvorgaben für den Versand möglich
In einem weiteren Kapitel hat der „Fachbereich Europa“ eine „unionsrechtliche Einschätzung der Rechtmäßigkeit etwaiger Maßnahmen zur Qualitätssicherung für den Versandhandel mit Rx-Arzneimitteln“ vorgenommen. Dazu erklären die Autoren, die Ausgestaltung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung sei „vorliegend nicht bekannt“. Offenbar war den Autoren § 73 Abs. 1 Nr. 1a AMG nicht bekannt, wonach der Versand aus einem anderen EU-Land „entsprechend den deutschen Vorschriften zum Versandhandel“ stattzufinden hat. Darauf hatte kürzlich auch der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages in einer Ausarbeitung zum Arzneimittelversandhandel aus anderen EU-Ländern hingewiesen. Dort war allerdings eine „systemimmanente Überwachungslücke“ beim Versand aus dem Ausland festgestellt worden. Demnach wären keine neuen Gesetze nötig, sondern die überprüfbare Durchsetzung der bestehenden Regeln.
Dagegen erwägt der „Fachbereich Europa“ in seiner Ausarbeitung, dass der Versand in Anlehnung an § 17 Abs. 2a Nr. 1 ApBetrO mit Auflagen zur Verpackung, zum Transport und zur Auslieferung versehen werden könnte. Insbesondere verweisen die Autoren auf Temperaturkontrollen und übersehen dabei, dass die einschlägigen Versandregeln auch für ausländische Versender gelten. Stattdessen hinterfragen die Autoren, ob eine analoge Regelung ein Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit darstelle. Sie kommen jedoch zu dem Ergebnis, dass der Nachweis zur Einhaltung der Kühlkette gegebenenfalls durch den Gesundheitsschutz zu rechtfertigen wäre. Dabei sprechen die Autoren jedoch nicht an, dass Versandhändler solche Produkte gerade aufgrund von Qualitätserwägungen aus ihrem Angebot streichen könnten.
2 Kommentare
Welche Qualitätsregeln
von Heiko Barz am 15.10.2020 um 19:32 Uhr
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Deutsches Recht kann in den Niederlanden nicht durchgesetzt werden
von Rainer W. am 14.10.2020 um 14:46 Uhr
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