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SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung
Ab Oktober gibt es nur noch 2,50 Euro für den Botendienst
Das Bundesgesundheitsministerium hält Wort: Die Botendienstvergütung bleibt den Apotheken auch über den September hinaus erhalten. Allerdings soll sie auf 2,50 Euro plus Mehrwertsteuer halbiert werden. Das sieht der Referentenentwurf für eine Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vor, den das Ministerium jetzt vorgelegt hat.
Seit Ende April erhalten Apotheken für geleistete Botendienste eine Vergütung: 5 Euro plus Mehrwertsteuer sind es je Lieferort und Tag, auch die privaten Krankenversicherungen übernehmen diese Zahlung. Geregelt ist die Honorierung in der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung. Diese Eilverordnung hatte das Bundesgesundheitsministerium im Frühjahr auf dem vorläufigen Höhepunkt der Pandemie auf den Weg gebracht, um die Arzneimittelversorgung in der Coronakrise sicher und einfach zu gestalten. Während alle anderen Sonderregelungen der Verordnung Ende März 2021 auslaufen – sofern der Bundestag nicht zuvor feststellt, dass die epidemische Lage von nationaler Tragweite beendet ist – sollte mit der Botendienstvergütung bereits Ende September 2020 Schluss sein.
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Doch die Apotheker machten schnell klar: Sie haben sich in der Coronakrise als wichtige Stütze des Gesundheitssystems erwiesen. Die von ihnen angebotenen Botendienste sind gerade für ältere und kranke Patienten wichtig, um Ansteckungsrisiken zu minimieren. Doch ohne Bezahlung ist man von der Kostendeckung weit entfernt.
Die Forderung nach einer Verlängerung der Regelung wurde von der Politik gehört. Nach einem ersten Anlauf, die Honorierung im Krankenhaus-Zukunftsgesetz zu verstetigen, entschied man sich jedoch, sie über das Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz langfristig zu verankern. Ein entsprechender Änderungsantrag liegt allerdings noch nicht offiziell vor. Das Bundesgesundheitsministerium sagte zudem vor einigen Wochen zu, eine Verlängerung der Regelung in der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung zu prüfen. Vergangene Woche versprach dann auch die gesundheitspolitische Sprecherin der Unionsfraktion, Karin Maag (CDU), dass es keine Lücke zwischen Oktober und dem Inkrafttreten des VOASG geben werde. Zugleich machte sie aber deutlich: Mehr als 2,50 Euro wird es für die Apotheken nicht geben. Jetzt ist man einen entscheidenden Schritt weiter.
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Das BMG hat den Referentenentwurf einer „Verordnung zur Änderung der Verordnung über Abweichungen von den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des Apothekengesetzes, der Apothekenbetriebsordnung, der Arzneimittelpreisverordnung, des Betäubungsmittelgesetzes und der Betäubung (SARS-CoV-2-Arneimittelversorgungsverordnung)“ vorgelegt – der Titel ist länger als ihr eigentlicher Inhalt. Geplant ist nur die Ersetzung der Zahl „5“ für die Vergütung durch „2,50“ – und dass diese Bestimmung nicht mehr zum 30. September, sondern bis zum 31. Dezember 2020 gilt. Sprich: Vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2020 gibt es 2,50 plus Umsatzsteuer für den Botendienst.
Zur Erklärung heißt es überdies: „Um die mit der Einführung dieses Zuschlags verfolgte Minimierung des Infektionsrisikos auch nach dem 30. September 2020 zu realisieren, bedarf es einer Verlängerung der Befristung. Um die Ausgaben der Kostenträger zu begrenzen, wird der Zuschlag auf 2,50 Euro reduziert.“ Die Kosten beziffert das BMG auf monatliche Mehrausgaben einschließlich Umsatzsteuer in Höhe von rund 7 Millionen Euro. Davon entfielen monatlich rund 6 Millionen Euro zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung, und jeweils rund eine halbe Million Euro monatlich auf die privaten Krankenversicherungsunternehmen und die Träger der Beihilfe bei Bund, Ländern und Gemeinden.
Da die Änderungsverordnung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes keiner Zustimmung des Bundesrats bedarf, kann sie zügig in Kraft treten. Im neuen Jahr soll dann das VOASG in Kraft getreten sein, sodass keine weitere Lücke entstehen sollte.
Der »neue« Botendienst
Chancen und Fußangeln
Donnerstag, 24.09.2020
10:30 - 11:30 Uhr – Live-Stream
Dr. Bettina Mecking, Justitiarin der Apothekerkammer Nordrhein und zudem Fachanwältin für Medizinrecht, wird ab 10:30 Uhr über die Chancen und Fußangeln der im vergangenen Jahr erfolgten Änderungen in der Apothekenbetriebsordnung referieren. Denn seit letztem Herbst ist der Botendienst nicht mehr nur „im Einzelfall“ erlaubt. Vielmehr ist die Zustellung von Arzneimitteln durch Boten der Apotheke auf Kundenwunsch generell zulässig.
Insbesondere die Coronakrise gab den Botendiensten von Apotheken einen ungeahnten Schub. Dennoch bewegt sich dieser nicht im rechtsfreien Raum, sondern wirft zum Teil komplexe Rechtsfragen auf: Was versteht man unter einem „Boten der Apotheke“? Welche (telepharmazeutischen) Beratungspflichten bestehen bei einer Botenzustellung? Wann muss pharmazeutisches Personal als Bote eingesetzt werden (und wann nicht)?
Neugierig geworden?
Hier finden Sie das komplette Programm der Interpharm online und des ApothekenRechtsTags sowie die Möglichkeit, sich online anzumelden.
3 Kommentare
Conny
von Frank Hartmann am 23.09.2020 um 22:10 Uhr
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2,50
von Conny am 23.09.2020 um 14:33 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Genau so
von Karl Friedrich Müller am 23.09.2020 um 14:25 Uhr
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