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Ab Oktober 2020
Selbst hergestellte Flächendesinfektionsmittel dürfen nicht mehr abgegeben werden
Die BAuA hat diese Woche eine neue Allgemeinverfügung zu Händedesinfektionsmitteln veröffentlicht, die am 7. Oktober die bisherige ablösen wird. Während sich dadurch in der Herstellung von Händedesinfektionsmitteln – neben einer neuen Meldepflicht – in den Apotheken nicht allzu viele Änderungen ergeben, läuft Ende September die Allgemeinverfügung zur Herstellung von Flächendesinfektionsmitteln aus: Bereits selbst hergestellte Flächendesinfektionsmittel, dürfen dann nicht mehr abgegeben werden.
Am 16. Juli berichtete DAZ.online, dass im Rahmen der Desinfektionsmittelherstellung durch Apotheken die Steuerbefreiung für Ethanol bis 31. Dezember 2020 verlängert wurde. Ein positives Signal an die Apotheken. Schon damals konnte man sich aber fragen, was aus den befristeten Ausnahmen für Hände- und Flächendesinfektionsmittel der Bundesstelle für Chemikalien bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) wird, die Apotheken überhaupt erst die Herstellung dieser Desinfektionsmittel ermöglichen. Die Allgemeinverfügung zur Herstellung von Flächendesinfektionsmitteln läuft nämlich Ende September aus, die für Händedesinfektionsmittel am 6. Oktober. Im Juli hieß es dazu von der ABDA noch, dass die Bundesregierung bei der EU-Kommission die Verlängerung der Gültigkeit der Allgemeinverfügungen der BAuA beantragt habe, die Genehmigung stehe allerdings noch aus. Das hat sich jetzt zumindest für die Herstellung von Händedesinfektionsmitteln geändert.
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Neue Befugnisse für die Herstellung von Flächendesinfektionsmitteln
Am vergangenen Mittwoch hat die BAuA die neue Allgemeinverfügung zu Händedesinfektionsmitteln bekannt gegeben. Wörtlich trägt sie den Titel: „Allgemeinverfügung zur Zulassung 2-Propanol-haltiger und Ethanol-haltiger Biozidprodukte zur hygienischen Händedesinfektion zur Abgabe an und Verwendung durch Verbraucher und berufsmäßige Verwender aufgrund einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit“.
Neue Allgemeinverfügung: Händedesinfektionsmittel nicht für den medizinischen Bedarf
In der entsprechenden Mitteilung heißt es, dass man die Allgemeinverfügung verlängert habe, weil damit gerechnet werden müsse, dass die Corona-Fallzahlen wieder ansteigen können. Unternehmen mit Publikumsbetrieb und öffentliche Einrichtungen würden zudem ihre Betriebstätigkeit wieder aufnehmen, die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nehme wieder zu und die Schulen sind zum Regelbetrieb zurückgekehrt. Obwohl Händewaschen eigentlich ausreichend wäre, wie die BAuA betont, sehen viele Hygienekonzepte die Nutzung von Desinfektionsmitteln vor. Daher müsse damit gerechnet werden, dass es „ausgehend vom aktuell bereits erhöhten Nachfrageniveau“ in den kommenden Monaten erneut zu einer Steigerung der Nachfrage an Händedesinfektionsmitteln kommen kann.
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Dabei gehe es nicht um die Herstellung von Desinfektionsmitteln für medizinische Einrichtungen. Dort sei der Bedarf durch die entsprechenden Hersteller gedeckt. Es gehe um die Deckung des darüber hinausgehenden Bedarfs von öffentlichen Betrieben sowie Privatverbrauchern. Die ABDA erklärt in einem entsprechenden Rundschreiben außerdem, dass nach der alten Allgemeinverfügung vom 9. April 2020 von den Vier-Komponenten-Rezepturformeln nur die mit den höheren Gehalten an Alkohol für die Herstellung von Desinfektionsmitteln für die ambulante oder stationäre Patientenversorgung verwandt werden durften. Diese Regelung sei nicht in die neue Allgemeinverfügung vom 16. September 2020 übernommen worden.
Händedesinfektionsmittel mit 1-Propanol 70 % (v/v) dürfen nicht mehr hergestellt oder abgegeben werden
Doch welche Regelungen ändern sich konkret für die Herstellung von Händedesinfektionsmitteln in der Apotheke, wenn die alte Allgemeinverfügung am 7. Oktober von der neuen abgelöst wird? Auch darüber hat die ABDA ihre Mitgliedorganisationen am vergangenen Donnerstag in einem Rundschreiben informiert.
Nach der gültigen Allgemeinverfügung dürfen nur die in ihr aufgeführten Rezepturen durch die Apotheken hergestellt werden. Eine davon basiert auf 1-Propanol 70 % (v/v). Diese fehlt in der ab 7. Oktober gültigen Allgemeinverfügung. Somit darf sie ab dem Stichtag nicht mehr hergestellt oder abgegeben werden. Offenbar sollen die Erfahrungen der letzten Monate gezeigt haben, dass die 2-Propanol- und Ethanol-haltigen Rezepturen ausreichen, um Engpässen bei Händedesinfektionsmitteln vorzubeugen. Die daraus folgende Konsequenz lautet:
Desinfektionsmittel mit 1-Propanol 70 % (v/v) dürfen daher nach außer Kraft treten der derzeit gültigen Allgemeinverfügung weder hergestellt noch auf dem Markt bereitgestellt werden.“
Neue Meldepflicht
Um einen Überblick über die im Rahmen der neuen Allgemeinverfügung hergestellten und importierten Mengen an Desinfektionsmitteln zu bekommen, ist mit der neuen Allgemeinverfügung zusätzlich vorgesehen, dass die Hersteller beziehungsweise Importeure der Mittel ab dem 7. Oktober 2020 über die Internetseite des Helpdesks monatlich die entsprechenden Mengen bei der BAuA unter Verwendung eines elektronischen Formulars melden. Wie die BAuA weist auch die ABDA darauf hin, dass Hersteller und Importeure „auf Grundlage der Allgemeinverfügung vom 16. September 2020 hergestellte sowie importierte Mengen von Desinfektionsmitteln“ bei der BAuA zum Monatsende mitteilen müssen. Desinfektionsmittel, die nach der alten Verfügung hergestellt wurden, seien davon aber nicht betroffen.
Ab 5. April 2021: auch keine Händedesinfektionsmittel-Herstellung mehr in Apotheken
Die neue Allgemeinverfügung für Händedesinfektionsmittel läuft am 5. April 2021 ab – könne aber auch jederzeit widerrufen werden. Laut ABDA ist es aktuell nicht wahrscheinlich, dass die Allgemeinverfügung über den April hinaus verlängert wird: „Dies bedeutet, dass nach diesem Stichtag keine Desinfektionsmittel auf Grundlage der Allgemeinverfügung mehr hergestellt und bereits hergestellte Desinfektionsmittel nicht mehr abgegeben werden dürfen“, so die ABDA. Ob und wann die alkoholsteuerrechtliche Ausnahmeregelung über den 31. Dezember 2020 hinaus verlängert wird, darüber will die ABDA informieren.
Keine neue Allgemeinverfügung zur Flächendesinfektion
Die ABDA weist außerdem auf den FAQ-Bereich der BAuA hin: „Warum wurde keine neue Allgemeinverfügung zu Flächendesinfektionsmitteln erlassen, wohl aber zu Handdesinfektionsmitteln?“ Der Antwort ist zu entnehmen, dass eine neue Allgemeinverfügung zur Herstellung von Flächendesinfektionsmitteln nicht geplant ist. Flächendesinfektionsmittel scheinen ausreichend verfügbar zu sein. Für die Apotheken heißt das laut ABDA: „Dies bedeutet, dass die auf der Basis der noch gültigen Allgemeinverfügung vom 2. April 2020 herstellten Flächendesinfektionsmittel mit außer Kraft treten der Allgemeinverfügung zum 30. September 2020 nicht mehr hergestellt bzw. bereits hergestellte Flächendesinfektionsmittel nicht mehr im Markt zur Verfügung gestellt werden dürfen.“
6 Kommentare
Desinfektionsmittel
von Kleiner Apotheker am 21.09.2020 um 8:56 Uhr
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Desinfektion
von Scarabäus am 18.09.2020 um 20:48 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Desinfektion
von Dr. Ralf Schabik am 19.09.2020 um 19:24 Uhr
Wo bleiben die Rechtsmittel ?
von Dr. Ralf Schabik am 18.09.2020 um 19:12 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 2 Antworten
AW: Wo bleiben die Rechtsmittel
von Jürgen Hauck am 18.09.2020 um 19:45 Uhr
AW: Wo bleiben die Rechtsmittel
von Dr. Ralf Schabik am 19.09.2020 um 19:21 Uhr
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