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Neue formale Hürde durch PDSG
Kammern raten: SMC-B noch im September beantragen
Berlin und Sachsen mahnen zur Eile
Die Apothekerkammer Berlin drückt es in einem Mitgliederrundschreiben so aus: Wer bis zum Inkrafttreten des PDSG noch keine SMC-B habe, komme in die „Warteschleife“. Denn dann man müsse zuerst einen HBA haben, bevor die SMC-B beantragt werden könne. Damit würde sich der gesamte Prozess der TI-Anbindung verzögern, folgert die Apothekerkammer Berlin und erklärt ihren Mitgliedern: „Diese Warteschleife können Sie vermeiden, wenn Sie den Beantragungsprozess für die SMC-B abgeschlossen haben, bevor das PDSG in Kraft tritt.“ Auch die Sächsische Landesapothekerkammer bittet alle Kollegen, die ihre Legitimationen bisher noch nicht bei der Kammer beantragt haben, dies zeitnah zu tun.
Klare Zuordnung als Begründung
Doch welchen Sinn hat die neue Regelung? In der Begründung für den neuen § 340 Abs. 5 SGB V erklärt das Bundesgesundheitsministerium, die Komponente zur Authentifizierung der Leistungserbringerinstitution sei an den elektronischen Heilberufs- bzw. Berufsausweis gekoppelt. Daher könnten nur solche Institutionen eine Institutionenkarte erhalten, denen ein Leistungserbringer zugeordnet werden kann, der einen elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweis habe. Dieser Leistungserbringer habe dafür zu sorgen, dass nur Berechtigte auf die Institutionenkarte zugreifen. Bei einer Sperrung des Heilberufsausweises habe die sperrende Stelle diejenige Stelle zu unterrichten, die die Institutionenkarte ausgibt. Diese müsse dann auch die Institutionenkarte sperren.
Doch ist zu fragen, ob der Gesetzgeber bei dieser Regel überhaupt die Apotheken im Blick hatte - oder eher andere Leistungserbringer. Denn nach dem bisherigen Zeitplan für die Einführung der TI sollten bis Ende September, also vor Inkrafttreten des PDSG, ohnehin alle Apotheken an die TI angeschlossen sein. Institutionenkarten für Apotheken und Heilberufeausweise für ihre Inhaber sollten daher schon ausgegeben sein. Außerdem sind im Fall der Apotheken die Apothekerkammern sowohl für die Heilberufeausweise als auch für die Institutionenkarten zuständig. Letztlich erfordert die Arbeit mit der TI ohnehin beide Karten.
2 Kommentare
Wäre schön, wenn das Beantragen so einfach wäre..
von Apotheker am 21.09.2020 um 7:48 Uhr
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Bewegte Werbung und Infos zwischen den Kommentaren der DAZ online
von Regina Simon am 20.09.2020 um 0:00 Uhr
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