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Neue formale Hürde durch PDSG
Kammern raten: SMC-B noch im September beantragen
Apothekeninhaber sollten noch im September eine Institutionenkarte (SMC-B) für ihre Apotheke und gegebenenfalls alle Filialen beantragen, soweit dies noch nicht geschehen ist. Denn eine neue gesetzliche Regelung wird das Verfahren ab dem 1. Oktober erschweren. Eine SMC-B darf dann nur noch ausgegeben werden, wenn der Antragsteller bereits einen elektronischen Heilberufeausweis erhalten hat. Dies muss wiederum überprüft werden.
Am heutigen Freitag billigte der Bundesrat das Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG). Daraufhin wird es voraussichtlich am 1. Oktober in Kraft treten. Mit dem Gesetz werden viele Paragraphen mit umfangreichen Regeln zur Telematikinfrastruktur (TI) in das SGB V aufgenommen. Das Interesse der Apotheker richtet sich insbesondere auf das Makel- und Zuweisungsverbot für die künftigen E-Rezepte. Doch daneben gibt es seitenweise neuen Bestimmungen zu technischen und organisatorischen Aspekten der TI. Eine kleine Formalität aus diesem großen neuen Regelwerk wirkt wie eine bürokratische Posse, zumal die Vorbereitungen für die TI bisher ohne diese Regel abgelaufen sind.
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Es geht dabei den neuen § 340 Abs. 5 SGB V. Dieser lautet:
Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen dürfen nur an Leistungserbringerinstitutionen ausgegeben werden, denen ein Leistungserbringer, der Inhaber eines elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweises ist, zugeordnet werden kann.“
Diese bürokratische Erschwernis hat vermutlich für einige Apotheken sehr kurzfristig eine wichtige Konsequenz. Wer bisher als Apothekeninhaber noch keine Institutionenkarte (SMC-B) für die Telematikinfrastruktur beantragt hat, sollte dies sofort - noch vor Inkrafttreten des PDSG - tun. Dies sollte also noch im September stattfinden. Diesen Rat haben mehrere Apothekerkammern ihren Mitgliedern gegeben. Die dringende Empfehlung der Kammern geht offenbar auf das Protokoll einer Vorstandssitzung der Bundesapothekerkammer (BAK) zurück.
Ab Oktober droht „Warteschleife“
Im diesem Protokoll heißt es dazu, die Kartenausgabe werde sich „im Einzelfall um voraussichtlich drei Wochen“ verzögern. Denn nach der neuen Regel müssten die Kammern bei der Ausgabe einer SMC-B künftig zuerst prüfen, ob bereits ein elektronischer Heilberufeausweis (HBA) ausgestellt wurde.
Berlin und Sachsen mahnen zur Eile
Die Apothekerkammer Berlin drückt es in einem Mitgliederrundschreiben so aus: Wer bis zum Inkrafttreten des PDSG noch keine SMC-B habe, komme in die „Warteschleife“. Denn dann man müsse zuerst einen HBA haben, bevor die SMC-B beantragt werden könne. Damit würde sich der gesamte Prozess der TI-Anbindung verzögern, folgert die Apothekerkammer Berlin und erklärt ihren Mitgliedern: „Diese Warteschleife können Sie vermeiden, wenn Sie den Beantragungsprozess für die SMC-B abgeschlossen haben, bevor das PDSG in Kraft tritt.“ Auch die Sächsische Landesapothekerkammer bittet alle Kollegen, die ihre Legitimationen bisher noch nicht bei der Kammer beantragt haben, dies zeitnah zu tun.
Klare Zuordnung als Begründung
Doch welchen Sinn hat die neue Regelung? In der Begründung für den neuen § 340 Abs. 5 SGB V erklärt das Bundesgesundheitsministerium, die Komponente zur Authentifizierung der Leistungserbringerinstitution sei an den elektronischen Heilberufs- bzw. Berufsausweis gekoppelt. Daher könnten nur solche Institutionen eine Institutionenkarte erhalten, denen ein Leistungserbringer zugeordnet werden kann, der einen elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweis habe. Dieser Leistungserbringer habe dafür zu sorgen, dass nur Berechtigte auf die Institutionenkarte zugreifen. Bei einer Sperrung des Heilberufsausweises habe die sperrende Stelle diejenige Stelle zu unterrichten, die die Institutionenkarte ausgibt. Diese müsse dann auch die Institutionenkarte sperren.
Doch ist zu fragen, ob der Gesetzgeber bei dieser Regel überhaupt die Apotheken im Blick hatte - oder eher andere Leistungserbringer. Denn nach dem bisherigen Zeitplan für die Einführung der TI sollten bis Ende September, also vor Inkrafttreten des PDSG, ohnehin alle Apotheken an die TI angeschlossen sein. Institutionenkarten für Apotheken und Heilberufeausweise für ihre Inhaber sollten daher schon ausgegeben sein. Außerdem sind im Fall der Apotheken die Apothekerkammern sowohl für die Heilberufeausweise als auch für die Institutionenkarten zuständig. Letztlich erfordert die Arbeit mit der TI ohnehin beide Karten.
2 Kommentare
Wäre schön, wenn das Beantragen so einfach wäre..
von Apotheker am 21.09.2020 um 7:48 Uhr
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Bewegte Werbung und Infos zwischen den Kommentaren der DAZ online
von Regina Simon am 20.09.2020 um 0:00 Uhr
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