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GKV sieht noch Klärungsbedarf
Wo bleiben die Wiederholungsrezepte?
Problemfelder: Abrechnung und freie Apothekenwahl
Bei der praktischen Umsetzung sieht der GKV-Spitzenverband drei mögliche Wege: Die Verordnung auf nur einem Muster 16, auf mehreren Dokumenten oder in Form einer elektronischen Verschreibung. „Aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes wäre diese dritte Lösung zu bevorzugen“, stellt er klar. „Im Rahmen einer elektronischen Verordnung könnten zeitgleich vier Verordnungen mit unterschiedlichen Einlösezeiträumen erstellt werden. Entsprechend böte diese Lösung analog zur Ausstellung mehrerer Papierverordnungen den Vorteil der freien Apothekenwahl sowie der sofortigen Abrechnung.“
Drei mögliche Wege
Diese sofortige Abrechnung ist aus Sicht der Kassen ein Vorteil gegenüber der Verordnung auf nur einem Formblatt. Denn ein Papierrezept „kann erst dann abgerechnet werden, wenn auf der Grundlage dieses Blattes keine weiteren Arzneimittel mehr abgegeben werden“. Entsprechend müsste eine Mehrfachverordnung in Form eines einzigen Muster 16 bis zur letzten Abgabe bei der Apotheke verbleiben. „Eine solche Lösung hat dann zwei Konsequenzen. Einerseits legt sich der Versicherte bei der ersten Abgabe auf Basis einer Mehrfachverordnung auch für die Folgeabgaben auf eine bestimmte Apotheke fest und kann dies nicht mehr rückgängig machen. Damit wäre er in der freien Wahl seiner Apotheke beschränkt. Andererseits kann eine Abrechnung des Verordnungsblattes erst nach der letzten Abgabe erfolgen. Entsprechend würde sich der Erhalt der Vergütung dann auch um bis zu einem Jahr verzögern.“
Anderen Vorgehensweisen, die eine sofortige Abrechnung ermöglichen würden, wie das Erstellen einer Kopie des Rezepts, erteilen die Kassen eine Absage. Sie seien äußerst manipulationsanfällig und brächten die Gefahr unbeschränkt häufiger Abgaben mit sich. „Eine solche Lösung würde zudem die Schaffung neuer Datenfelder auf dem bisherigen Muster 16 oder die Entwicklung eines neuen Vordrucks erfordern, um die verschiedenen Intervalle für die Abgabe anzugeben und die tatsächlich erfolgten Abgaben zu registrieren. Ein solcher Prozess erfordert Eingriffe in die Datenstruktur der bisherigen Verordnungsblätter und damit eine Vorlaufzeit von mindestens neun Monaten.“
Umsetzung würde ein dreiviertel Jahr dauern
Nutzt der Arzt mehrere Blätter für die Verordnung, wären damit zwar einige Probleme im Vergleich zur Nutzung nur eines Rezepts gelöst, zum Beispiel, was die freie Apothekenwahl und die Abrechnung betrifft. „Die Patientinnen und Patienten könnten wie gewohnt die Verordnungsblätter in der Apotheke einlösen und die Apotheken entsprechend abrechnen. Für die Ärztinnen und Ärzte würde ein solches Vorgehen einen leicht erhöhten, aber vertretbaren Aufwand bedeuten, da mehrere Verordnungsblätter erstellt werden müssten.“ Einen Haken hätte dieses Verfahren jedoch: „Bei dieser Lösung müsste auf den bestehenden Formularen ein Platz für die Angaben der unterschiedlichen Abgabezeiträume geschaffen werden.“ So sei auch hier eine Vorlaufzeit von neun Monaten nötig.
Formalien noch nicht geklärt
DAV: Wiederholungsrezepte sind nicht abrechnungsfähig
Seit einiger Zeit schon war gerätselt worden, weshalb die Einführung der Wiederholungsverordnungen sich derart verzögert. Immerhin ist seit dem Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes mittlerweile ein halbes Jahr vergangen. Noch im August verwies die ABDA auf Nachfrage von DAZ.online auf die nach wie vor nicht abgeschlossenen Verhandlungen mit Kassen und Ärzten. Die Stellungnahme des GKV-Spitzenverbands könnte nun ein Anhaltspunkt dafür sein, dass es die Kassen sind, die diesbezüglich auf der Bremse stehen. Weder die ABDA noch die Kassenärztliche Bundesvereinigung streifen das Thema in ihren Stellungnahmen zum VOASG.
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