GKV sieht noch Klärungsbedarf

Wo bleiben die Wiederholungsrezepte?

Berlin - 14.09.2020, 17:50 Uhr

Wie sollen Rezepte zur mehrfachen Belieferung ausgestellt und abgerechnet werden? (m / Foto: stockadobe.com / Christian Schwier)

Wie sollen Rezepte zur mehrfachen Belieferung ausgestellt und abgerechnet werden? (m / Foto: stockadobe.com / Christian Schwier)


Kommen die Wiederholungsverordnungen noch vor der Einführung des E-Rezepts? Wenn es nach den Krankenkassen geht, wohl eher nicht. In ihrer Stellungnahme zum VOASG empfehlen sie der Bundesregierung, mit der Umsetzung der entsprechenden Regelung im Masernschutzgesetz zu warten, bis Verordnungen auf digitalem Wege möglich sind.

Bereits Anfang März war das Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Für die Apotheker ist darin neben der Möglichkeit zur Vereinbarung von Modellprojekten zur Grippeimpfung in den Apotheken mit den Krankenkassen ein Passus besonders relevant: die Einführung sogenannter Wiederholungsverordnungen. Beide Punkte waren ursprünglich im Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz (VOASG) untergebracht, die Bundesregierung verschob sie jedoch ins Masernschutzgesetz.

Auf der Website des Deutschen Bundestags sind inzwischen die aktuellen Stellungnahmen der Verbände zum Gesetzentwurf der Apothekenreform zu finden – unter ihnen auch eine des Spitzenverbands der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). In vielen Punkten positionieren sich die Krankenkassen analog zu ihrer Stellungnahme vom Mai 2019, als es darum ging, den Referentenentwurf des VOASG zu kommentieren. Unter anderem hält sie die Verankerung des Rx-Boni-Verbots im Sozialrecht für europarechtlich „sehr bedenklich“: 

Wie auch die ABDA und andere Verbände hat der GKV-Spitzenverband weitgehend jene Regelungen ausgeklammert, die inzwischen in anderen Gesetzen untergekommen sind – mit einer Ausnahme: die Wiederholungsverordnungen.

Obwohl diese mit dem Masernschutzgesetz bereits abgefrühstückt sein sollten, fühlt sich der GKV-Spitzenverband bemüßigt, weitere Klarstellungen zu Wiederholungsverordnungen einzufordern. „Eine Vereinfachung der Versorgung von Patientinnen und Patienten, bei denen eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel angezeigt ist, ist wünschenswert“, schreibt der Kassenverband. „Eine praktische Umsetzung dieses Anspruchs konnte jedoch bisher nicht erreicht werden.“

Woran es bei der praktischen Umsetzung hapert

Vor diesem Hintergrund wünscht sich die GKV weitere Nachjustierungen der Neuregelung. „Zunächst muss in § 31 (SGB V) klargestellt werden, dass die mehrfachen Einlösungen des Verordnungsblattes nicht unmittelbar nacheinander stattfinden dürfen“, heißt es in der Stellungnahme. „Bei einigen Arzneimitteln wäre eine ‚Einmalabholung‘ der gesamten Menge äußerst kritisch, da beispielsweise die Verfallsdauer der Arzneimittel im Jahresverlauf überschritten oder die Wirksamkeit aufgrund von falscher Lagerung beeinträchtigt werden könnte.“

Zudem würden bei Patientinnen und Patienten, bei denen ein Wechsel der Medikation notwendig wird oder die sterben, erhebliche Verwürfe anfallen. „Dies wäre mit unnötigen Mehrausgaben für die Versichertengemeinschaft verbunden.“ Stattdessen sollte der Arzt aus der Sicht der Kassen bei der Verordnung festlegen, in welchen Zeiträumen die Apotheker zu Folgeabgaben berechtigt sind.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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