„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
- fehlerhafter Beratung;
- der Verwechslung bei der Abgabe von Arzneimitteln und anderen Apothekenwaren;
- der Abgabe von und der Beratung über Antikonzeptionsmittel und Schwangerschaftstests;
- dem Mitwirken in der Arzneimittelkommission;
- Tätigkeiten aufgrund eines Krankenhausversorgungsvertrages (z. B. aus Falschlieferung von Arzneimitteln, Prüfungspflichten von Arzneimitteln auf ordnungsgemäße Verwaltung und einwandfreie Beschaffenheit);
- der Vertretung eines vorübergehend verhinderten Berufskollegen;
- der Beschäftigung eines vorübergehend bestellten Vertreters (z. B. bei Urlaub, Erkrankung, Wehrdienstübung, Geschäftsreisen, Teilnahmen an Messen und Kongressen).
- Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht des Vertreters.“
(Quelle: Württembergische Versicherung AG, Formular 3058 – Stand 01.06.2019, Ziffer A1-1.2)
2 Kommentare
Impfen & Versicherung
von AM am 14.08.2020 um 16:47 Uhr
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Versicherungsschutz bei Impfen durch Apotheker
von Uwe Hansmann am 11.08.2020 um 17:08 Uhr
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