Wegen COVID-19-Pandemie

Höhere Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – so geht’s!

Stuttgart - 19.05.2020, 07:00 Uhr

Die Coronapandemie wirkt sich auch auf die Pflegehilfsmittel aus. Bis Ende September dürfen Apotheken statt für die üblichen 40 Euro monatlich nun für 60 Euro Pflegehilfsmittel abgeben. (s / Foto: artifirsov /adobe.stock.com)

Die Coronapandemie wirkt sich auch auf die Pflegehilfsmittel aus. Bis Ende September dürfen Apotheken statt für die üblichen 40 Euro monatlich nun für 60 Euro Pflegehilfsmittel abgeben. (s / Foto: artifirsov /adobe.stock.com)


Höchstpreise dürfen coronabedingt überschritten werden

Normalerweise müssen bei der Belieferung mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch immer die gültigen Höchstpreise beachtet werden. Das bedeutet, es dürfen beispielsweise nicht für einen Karton Bettschutzeinlagen 40,00 Euro verlangt werden, wenn der Patient in diesem Monat keine weiteren Pflegehilfsmittel benötigt. Braucht der Patient jedoch einen Karton Bettschutzeinlagen (21,54 Euro), eine Packung Einmalhandschuhe (7,18 Euro) , Flächen- (6,16 Euro) und Händedesinfektionsmittel (8,21 Euro), dann kommt man mit den 40,00 Euro nicht mehr hin, und der Patient muss die Differenz in Höhe von 3,09 Euro aufzahlen.

Aufgrund der pandemiebedingten, höheren Kosten – gerade für Mund-Nasen-Schutz und Desinfektionsmittel – können diese Höchstpreise bis Ende September 2020 auch überschritten werden. Darüber informierte der Deutsche Apothekerverband (DAV). Außerdem dürften auch kleinere Mengen zu den Vertragspreisen ab­gegeben werden, wenn die tatsächlichen Preise die Vertragspreise übersteigen. Es wird empfohlen, die einzelnen Hilfsmittel angemessen zu kalkulieren mit marktüblichen Aufschlagssätzen, wie beispielsweise der Apothekerverband Schleswig-Holstein in seinem Rundschreiben dazu empfiehlt.

Ausgesprochene Genehmigungen hinsichtlich des Genehmigungszeitraumes und gegebenenfalls der ge­nehmigten Produkte behalten auch mit der erhöhten Pauschale ihre Gültigkeit.

Weitere Hinweise

Die Pflegehilfsmittel dürfen nicht später als drei Monate vor Ablauf des Haltbarkeitsdatums abgegeben werden. Außerdem sind Apotheken auch in Corona-Zeiten dazu verpflichtet, die Patienten im Gebrauch mit den Pflegehilfsmitteln einzuweisen. Den Vertrag und die Anlagen sind bei den zuständigen Landesapothekerverbänden erhältlich.



Cornelia Neth, Autorin DAZ.online
redaktion@daz.online


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