So könnte der § 5 des Infektionsschutzgesetzes wie folgt ergänzt werden:
Absatz 2 Nummer 7 wird um den Buchstaben c ergänzt: c) abweichend von der Approbationsordnung für Apotheker die Zeitpunkte und die Anforderungen an die Durchführung der einzelnen Abschnitte der Pharmazeutischen Prüfung festzulegen und zu regeln, dass Pharmaziestudierenden infolge eines durch eine Epidemie nationaler Tragweite gestörten Studienablaufes und einer notwendigen Mitwirkung an der Gesundheitsversorgung keine Nachteile für den Studienfortschritt entstehen;
1 Kommentar
Aufpassen, unbedingt dranbleiben
von Wolgang Müller am 09.04.2020 um 10:17 Uhr
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