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SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung
Neue Austauschmöglichkeiten: ABDA wünscht sich Klarstellungen
Weitere Austauschmöglichkeiten ohne Rückspracheerfordernis
Ein weiterer Wunsch der ABDA betrifft die Aufzählung der Austauschmöglichkeiten ohne Rückspracheerfordernis mit dem Arzt. Laut Entwurf kann die Apotheke bei einer Nichtverfügbarkeit im Hinblick auf die Packungsgröße, der Packungsanzahl und der Wirkstärke von der ärztlichen Verordnung abweichen sowie Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen entnehmen. Aus Sicht der ABDA sollte die Liste ergänzt werden um die Darreichungsform, das Anwendungsgebiet und die Substitutionsausschlussliste des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Übrigens: Auch die KBV hat erstaunlich wenige Einwände gegen die temporären Möglichkeiten der Apotheken. Jedenfalls zum Teil könne man diese Regelungen nachvollziehen, heißt es in der KBV-Stellungnahme. Nur dass Apotheken ohne Rücksprache von der Wirkstärke abweichen können sollen, gefällt den Vertragsärzten unter dem Aspekt der Arzneimittelsicherheit nicht. Zumindest müsse sichergestellt sein, dass der Arzt darüber informiert wird, wenn eine andere Wirkstärke als die verordnete abgegeben wird. Ansonsten seien Fehler bei der Folgeverordnung mit Risiken für die Versicherten nicht auszuschließen.
Die Sache mit der Retaxation
Sowohl ABDA als auch KBV weisen überdies auf einen offensichtlichen, redaktionellen Fehler im Verordnungstext hin: Obwohl es eingangs im Referentenentwurf heißt, dass in den Fällen, da die neuen Austauschmöglichkeiten angewendet werden, Retaxationen ausgeschlossen sind, nimmt der Retax-Ausschluss in der eigentlichen Verordnung nur auf die Lockerungen beim Entlassrezept Bezug. Dass dies nachgebessert wird, ist sicher zu erwarten. Die Ärzte wünschen sich überdies eine entsprechende Regelung für sich selbst: Mehrausgaben, die auf den veränderten Abgaberegelungen beruhen, dürften auch nicht ihre Wirtschaftlichkeitsprüfungen in Abzug gebracht werden.
Was die geplante Honorierung des Botendienstes betrifft, ist die ABDA selbstverständlich erfreut. Aber auch hier hat sie Probleme mit der gegenwärtigen Formulierung. Statt von einem „Zuschlag“ von 5 Euro sollte man von einem „zusätzlichen Betrag“ sprechen. Auch die Umsatzsteuer will die ABDA berücksichtigt wissen. Und die Kostentragung durch die GKV müsse auch klar formuliert werden.
Hier finden Sie die gesamte Stellungnahme der ABDA zur SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung.
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