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SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung
Neue Austauschmöglichkeiten: ABDA wünscht sich Klarstellungen
Die ABDA begrüßt die von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn geplanten Ausnahmeregelungen für die Arzneimittelversorgung während der Corona-Pandemie. In ihrer Stellungnahme zum am vergangenen Montag vorgelegten Entwurf einer „Eilverordnung“ regt sie allerdings an einigen Stellen Klarstellungen an. Und was die Möglichkeiten eines Austauschs ohne Arztrücksprache betrifft, hätte sie gerne noch mehr Freiheiten für die Apotheker.
Auf Grundlage der jüngsten Änderungen im Infektionsschutzgesetz ist es dem Bundesgesundheitsminister seit kurzem möglich, im Fall einer festgestellten „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ im Alleingang weitreichende Entscheidungen zu treffen. So auch im Arzneimittel- und Apothekenbereich. Am vergangenen Montag präsentierte er seinen Referentenentwurf für eine SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung, die dafür sorgen soll, die Arzneimittelversorgung auch in Pandemiezeiten aufrechtzuerhalten und zugleich die Kontakte von Patienten mit Apotheken und Arztpraxen zu verringern.
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Bis zum gestrigen Dienstag hatten die Verbände, deren Mitglieder von der Verordnung tangiert sind, die Möglichkeit, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Auch die ABDA nutzte die Gelegenheit. Bereits am gestrigen Dienstag hatte ABDA-Präsident Friedemann Schmidt in einem Pressestatement erklärt, dass die Forderungen der ABDA weitestgehend umgesetzt worden seien. Die Stellungnahme zeigt ebenfalls: Die Standesorganisation ist zufrieden. Das heißt natürlich nicht, dass sie keine zusätzlichen Anregungen hätte.
Unkommentiert lässt die ABDA zunächst, dass das Wiederholungsrezept vorübergehend für unzulässig erklärt wird – eine Entscheidung, die die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) übrigens in ihrer Stellungnahme ausdrücklich begrüßt. Die Ärzte hatten ohnehin stets Bedenken gegen diese seit dem 1. März 2020 geltende Neuregelung. Aktuell fürchten sie, dass ein solches Rezept, das eine mehrfache Arzneimittelabgabe ermöglicht, zeitnah in seiner Gesamtheit eingelöst werden könnte – mit der Folge einer nicht sachgerechten Bevorratung einzelner Patienten, was bei anderen Patienten zu Engpässen führen könnte.
Wo darf das Arzneimittel „nicht verfügbar“ sein?
Hingegen hat die ABDA mehrere Anregungen, was die vorgesehenen Änderungen für die Arzneimittelabgabe im Fall der Nichtverfügbarkeit des verordneten Arzneimittels betrifft, also die Ausnahmen von den Abgabevorschriften nach dem Rahmenvertrag. So heißt es derzeit im Verordnungsentwurf:
„Abweichend von § 129 Absatz 1 und 2 [SGB V] dürfen Apotheken in den Fällen, in denen das verordnete Arzneimittel nicht verfügbar ist, an den Versicherten ein in der Apotheke verfügbares oder an die Apotheke lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben“ (§ 1 Abs. 4 Satz 1).
Diese Formulierung macht bei genauerem Hinsehen tatsächlich stutzig: Was bedeutet „nicht verfügbar“? Nicht verfügbar im Großhandel oder nicht verfügbar/vorrätig in der Apotheke?
Hier sähe die ABDA die Austauschmöglichkeit gerne an die Nichtverfügbarkeit des verordneten Arzneimittels „in der Apotheke“ angeknüpft. Sollte die Apotheke erst die Lieferbarkeit prüfen und die anschließende Belieferung abwarten müssen, laufe dies dem Zweck zuwider, die Zahl der physischen Kontakte zwischen Patienten und dem pharmazeutischen Personal in den Apotheken zu minimieren, argumentiert sie. Zudem bestünde dann ein Widerspruch zwischen dem Verordnungstext und den Regelungen, die der Deutsche Apothekerverband mit dem GKV-Spitzenverband sowie Landesapothekerverbände auf Landesebene abgeschlossen haben.
Weitere Austauschmöglichkeiten ohne Rückspracheerfordernis
Ein weiterer Wunsch der ABDA betrifft die Aufzählung der Austauschmöglichkeiten ohne Rückspracheerfordernis mit dem Arzt. Laut Entwurf kann die Apotheke bei einer Nichtverfügbarkeit im Hinblick auf die Packungsgröße, der Packungsanzahl und der Wirkstärke von der ärztlichen Verordnung abweichen sowie Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen entnehmen. Aus Sicht der ABDA sollte die Liste ergänzt werden um die Darreichungsform, das Anwendungsgebiet und die Substitutionsausschlussliste des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Übrigens: Auch die KBV hat erstaunlich wenige Einwände gegen die temporären Möglichkeiten der Apotheken. Jedenfalls zum Teil könne man diese Regelungen nachvollziehen, heißt es in der KBV-Stellungnahme. Nur dass Apotheken ohne Rücksprache von der Wirkstärke abweichen können sollen, gefällt den Vertragsärzten unter dem Aspekt der Arzneimittelsicherheit nicht. Zumindest müsse sichergestellt sein, dass der Arzt darüber informiert wird, wenn eine andere Wirkstärke als die verordnete abgegeben wird. Ansonsten seien Fehler bei der Folgeverordnung mit Risiken für die Versicherten nicht auszuschließen.
Die Sache mit der Retaxation
Sowohl ABDA als auch KBV weisen überdies auf einen offensichtlichen, redaktionellen Fehler im Verordnungstext hin: Obwohl es eingangs im Referentenentwurf heißt, dass in den Fällen, da die neuen Austauschmöglichkeiten angewendet werden, Retaxationen ausgeschlossen sind, nimmt der Retax-Ausschluss in der eigentlichen Verordnung nur auf die Lockerungen beim Entlassrezept Bezug. Dass dies nachgebessert wird, ist sicher zu erwarten. Die Ärzte wünschen sich überdies eine entsprechende Regelung für sich selbst: Mehrausgaben, die auf den veränderten Abgaberegelungen beruhen, dürften auch nicht ihre Wirtschaftlichkeitsprüfungen in Abzug gebracht werden.
Was die geplante Honorierung des Botendienstes betrifft, ist die ABDA selbstverständlich erfreut. Aber auch hier hat sie Probleme mit der gegenwärtigen Formulierung. Statt von einem „Zuschlag“ von 5 Euro sollte man von einem „zusätzlichen Betrag“ sprechen. Auch die Umsatzsteuer will die ABDA berücksichtigt wissen. Und die Kostentragung durch die GKV müsse auch klar formuliert werden.
Hier finden Sie die gesamte Stellungnahme der ABDA zur SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung.
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