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Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG)
Spahn will die E-Rezept-Pflicht ab 2022
Am heutigen Mittwoch will die Bundesregierung das von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) vorgelegte Patienten-Datenschutzgesetz (PDSG) beschließen. Darin sind mehrere Regelungen zur Ausgestaltung des E-Rezeptes enthalten. Kurz vor der Kabinettsbefassung hat Spahn noch eine große Überraschung eingebaut: Die Bundesregierung will festlegen, dass es ab 2022 verpflichtend (bis auf Ausnahmen) nur noch E-Rezepte gibt. Den Wettbewerb zwischen Apotheken und Versendern beim E-Rezept will Spahn weiterhin ermöglichen, aber klarstellen, dass mit den Verordnungen kein Handel betrieben werden darf.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hatte Ende Januar dieses Jahres den ersten Entwurf zum Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) vorgelegt. Mit dem Gesetz, das heute dem Bundeskabinett vorliegt, soll die Digitalisierung des Gesundheitswesens weiter vorangetrieben werden. Enthalten sind beispielsweise Neuregelungen zum digitalen Überweisungsschein, der Ausgestaltung der elektronischen Patientenakte (ePA) und auch zum E-Rezept. Was das für den Apothekenmarkt bedeutende E-Rezept betrifft, will Spahn die inzwischen verstaatlichte Gematik verpflichten, eine Standard-Handy-App zu bauen, die als Königsweg der Rezeptübermittlung dienen soll. Aus dieser App sollen die Patienten ihre Verordnungen allerdings in die Anwendungen weiterer Anbieter weiterleiten können, wie etwa Vor-Ort-Apotheken oder auch Versandkonzerne.
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Doch im Vergleich zum ersten Entwurf hat nun eine ganz neue Regelung noch ihren Weg ins Gesetz gefunden. „Die elektronische Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in der Telematikinfrastruktur wird verpflichtend ab dem 1. Januar 2022 vorgegeben“, heißt es nun in der Kabinettsvorlage, die nach einem Beschluss am heutigen Mittwoch dem Bundestag und dem Bundesrat vorgelegt werden könnte. Heißt konkret: Minister Spahn will das Papierrezept im Normalfall abschaffen. Das ist überraschend, schließlich hatten Spahn und sein Ministerium bis zuletzt betont, dass das Papierrezept erhalten bleiben soll. Auf der Homepage des BMG heißt es auch heute noch: „Das E-Rezept soll das klassische Rezept auf Papier nicht vollständig ablösen: Wer will, kann auch weiterhin das Papierrezept erhalten.“
Was die Ausgestaltung der neuen E-Rezept-Pflicht ab 2022 betrifft, stellt das BMG im neu formulierten Paragraph 360 des SGB V klar, dass Ärzte und Zahnärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder aus Kliniken heraus verordnen, dazu verpflichtet sind, Verordnungen nur noch in digitaler Form auszustellen. Das gelte nicht, wenn die Ausstellung in elektronischer Form nicht möglich ist ( etwa bei ärztlichen Hausbesuchen) oder die dafür erforderlichen technischen Dienste nicht zur Verfügung stehen. Für Betäubungsmittel und sogenannte T-Rezepte soll diese Pflicht auch nicht gelten. Gleichzeitig sollen Apotheken verpflichtet werden, Arzneimittel auf Grundlage von E-Rezepten abzugeben. Diese Pflicht gilt nur dann nicht, wenn die erforderlichen Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur nicht zur Verfügung stehen. Und: Die Regelungen der Apothekenbetriebsordnung bleiben davon unberührt. Das heißt beispielsweise: Auch beim E-Rezept muss der Apotheker prüfen, ob sich eine Abgabe wegen Missbrauchsverdacht verbietet.
Patienten sollen allerdings die Möglichkeit haben, sich die Zugriffsdaten für das E-Rezept (der sogenannte Token, also beispielsweise ein QR-Code) ausdrucken zu lassen. Mit diesem Ausdruck könnten sie dann in die Apotheke gehen und ihn abscannen lassen.*
Klarstellungen zur freien Apothekenwahl
Doch das BMG hat noch weitere Neuregelungen zum E-Rezept in die Kabinettsvorlage eingebaut. Wie schon zuvor klar war, soll die Gematik dazu verpflichtet werden, eine zentrale E-Rezept-Anwendung zu erarbeiten. Das BMG soll auch weiterhin exklusive Eingriffsrechte bekommen: Per Rechtsverordnung und ohne Zustimmung des Bundesrates soll das Ministerium künftig Näheres zu den Schnittstellen in der Telematikinfrastruktur „und ihre Nutzung durch Drittanbieter“ zu regeln. Neu hinzu gekommen ist allerdings, dass es ein „externes Sicherheitsgutachten“ geben soll, in dem die Sicherheit der Telematikinfrastruktur unter die Lupe genommen werden soll. Damit reagiert das BMG offenbar auf die Vorwürfe einiger IT-Spezialisten, die der neuen Datenautobahn des Gesundheitswesens vorgeworfen hatten unsicher zu sein.
Nach dem ersten Entwurf zum PDSG hatte es zudem größere Proteste aus der Apothekerschaft gegeben, die sich um die freie Apothekenwahl drehten. Konkret sind in dem Entwurf mehrere Formulierungen enthalten, die auf das sogenannte „Makelverbot“ hinzielen. Demnach soll es verboten sein, dass Vertragsärzte oder Krankenkassen Verordnungen bestimmten Apotheken zuweisen oder die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen in einer bestimmten Apotheke einzulösen. Allerdings: Die Forderung der Apotheker nach einem Makelverbot auch für „Dritte“ wurde im Referentenentwurf für das Patientendaten-Schutzgesetz nicht berücksichtigt.
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Das BMG hat an dieser Stelle nun nachgebessert und deutlich klargestellt, dass mit E-Rezepten kein Handel betrieben werden darf. Zwar soll es Drittanbietern weiterhin möglich sein, sich an die Anwendungen der TI anzubinden. Allerdings heißt es in der Kabinettsvorlage nun wörtlich: „Es ist für die (…) genannten Dritten unzulässig, Verschreibungen, auch in elektronischer Form, zu sammeln, an Apotheken zu vermitteln oder weiterzuleiten und dafür für sich oder andere einen Vorteil zu fordern, sich einen Vorteil versprechen zu lassen, anzunehmen oder zu gewähren.“
In der Begründung heißt es dazu:
Auch eine mittelbare Beeinflussung über Dritte und von den Krankenkassen oder in deren Auftrag bereitgestellte digitale Anwendungen, wie die elektronische Patientenakte, Apps und Plattformen, muss verhindert werden, damit die freie Apothekenwahl nicht hierüber eingeschränkt wird. Weiterhin wird ausdrücklich klargestellt, dass die freie Apothekenwahl auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen gewahrt bleiben muss. Durch die Digitalisierung wird die Weiterleitung von Verordnungen deutlich vereinfacht. Die Klarstellung trägt dieser Entwicklung Rechnung. Es soll ausgeschlossen werden, dass unter Berufung auf die Möglichkeiten der Digitalisierung die Anwendbarkeit der Vorschriften zur Gewährleistung der freien Apothekenwahl in Frage gestellt wird. Da nicht allein die Apotheken Adressaten der Versorgung gemäß § 31 sind, wird das Zuweisungsverbot allgemein auf alle entsprechenden Leistungserbringer erstreckt.“
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*Hinweis der Redaktion: Wir haben den Text mit der Information ergänzt, dass es laut Gesetzentwurf möglich sein soll, sich die Zugriffsdaten auf das E-Rezept ausdrucken zu lassen. In der ersten Version des Textes hatte diese Information gefehlt, wir bitten dies zu entschuldigen.
12 Kommentare
Patientendaten
von Nachdenker am 03.04.2020 um 7:14 Uhr
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Geld ist doch dicker als Blut
von ratatosk am 02.04.2020 um 18:52 Uhr
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Handy App
von Birgit am 02.04.2020 um 13:12 Uhr
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Mal wieder Löschung durch die Daz
von Conny am 01.04.2020 um 15:10 Uhr
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Wahlhelfer Corona bleibt ... Spahn will ... wir dürfen ... Amazon kommt ... Apotheken gehen ...
von Christian Timme am 01.04.2020 um 14:59 Uhr
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APOTHEKEN-Wahl????
von Beobachter am 01.04.2020 um 11:30 Uhr
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AW: APOTHEKEN-Wahl
von Anita Peter am 01.04.2020 um 11:47 Uhr
AW: APOTHEKEN-Wahl
von Thomas Eper am 01.04.2020 um 13:44 Uhr
e-rezept
von Petra Lange am 01.04.2020 um 11:24 Uhr
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E-Rezept-Pflicht
von Joker am 01.04.2020 um 11:07 Uhr
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AW: E-Rezept-Pflicht
von Heiko Barz am 01.04.2020 um 11:26 Uhr
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