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Arzneimittel- und Apothekenrecht während der Krise
Enorme Vollmachten für das Bundesgesundheitsministerium
Änderungen bei Apotheken
Der neu gefasste § 5 Infektionsschutzgesetz ermächtigt das Bundesgesundheitsministerium zu vielfältigen Anordnungen, für die im Gesetz nur ein sehr weit gefasster Rahmen festgelegt wird. Beispielsweise können Personen, die aus Gebieten mit erhöhtem Infektionsrisiko einreisen, verpflichtet werden, ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben, sich ärztlich untersuchen zu lassen, Angaben zu ihrem Gesundheitszustand zu machen oder eine Impfbescheinigung vorzulegen. Betreiber von Eisenbahnen, Bussen, Schiffen oder Flugzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr können umfassend zur Mitwirkung verpflichtet werden. Hier geht es offenbar um Maßnahmen bei der schrittweisen Rückkehr zur Normalität.
Mögliche Eingriffe in die Arzneimittelversorgung
Andere Möglichkeiten betreffen dagegen eher die Bewältigung von Problemen in der akuten Phase der Pandemie. So wird das Bundesgesundheitsministerium ermächtigt, spezielle Hygienevorschriften für den Umgang mit Lebensmitteln zu erlassen. Außerdem darf das Ministerium „Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln einschließlich Betäubungsmitteln, der Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffe dafür, mit Medizinprodukten, Labordiagnostik, Hilfsmitteln, sowie mit Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung und Produkten zur Desinfektion“ treffen. Insbesondere werden mögliche Ausnahmen vom Arzneimittelgesetz, vom Betäubungsmittelgesetz, vom Apothekengesetz und von den Arbeitsschutzvorschriften zur Schutzausrüstung zugelassen, die die Herstellung, Kennzeichnung, Anwendung, Verschreibung, Abgabe sowie Ein- und Ausfuhr der genannten Produkte betreffen. Außerdem werden Ausnahmen für Regeln zum Betrieb von Apotheken einschließlich Leitung und Personaleinsatz möglich. Daneben können die Landesbehörden ermächtigt werden, im Einzelfall Ausnahmen von solchen Vorschriften zu gestatten. Möglich werden auch Maßnahmen zum Bezug, zur Beschaffung, Bevorratung, Verteilung und Abgabe der genannten Produkte durch den Bund. Sogar Maßnahmen zur Sicherstellung und Entschädigung bei Maßnahmen mit enteignender Wirkung sind vorgesehen. Möglich sind außerdem Verkaufsverbote, Möglichkeiten zur Überlassung, Regelungen zur Preisbildung und Erstattung. Weitere Regeln können die Aufrechterhaltung, Umstellung, Eröffnung und Schließung von Produktions- oder Betriebsstätten betreffen.
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Mögliche Maßnahmen für Praxen, Apotheken und Krankenhäuser
Durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesgesundheitsministerium außerdem Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung in Praxen, Apotheken, Krankenhäusern und diversen anderen Einrichtungen erlassen und dabei von gesetzlichen Vorgaben absehen. Außerdem können diese Regelungen Abweichungen von untergesetzlichen Regelungen, sonstigen Vereinbarungen und Beschlüssen der Selbstverwaltung vorsehen. Ausdrücklich werden mögliche Abweichungen von der Approbationsordnung für Ärzte genannt, durch die Nachteile im Studienfortschritt verhindert werden sollen, wenn Medizinstudierende bei der Gesundheitsversorgung mitwirken. Das Ministerium kann auch anordnen, Erfindungen im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt zu nutzen. Außerdem erhält das Robert Koch-Institut umfassende Koordinationsaufgaben.
2 Kommentare
oje
von Karl Friedrich Müller am 26.03.2020 um 9:05 Uhr
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AW: oje
von Roland Mückschel am 26.03.2020 um 16:56 Uhr
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